Kommentar

Die Finanzverwaltung[1] hatte erst im Mai 2021 zu der Frage der Behandlung von Garantiezusagen eines Kfz-Händlers Stellung genommen und eine Nichtbeanstandungsregelung für alle bis zum 30.6.2021 abgegebenen Garantiezusagen getroffen. Diese Nichtbeanstandungsregelung wird schon einen Monat später auf alle bis zum 31.12.2021 abgegebenen Garantiezusagen erweitert.

Wichtig

Die Finanzverwaltung stellt über die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung hinaus fest, dass die Grundsätze zu den Garantiezusagen nicht nur branchenspezifisch für die Kfz-Branche gelten, sondern branchenunabhängig anzuwenden sind.

Konsequenzen für die Praxis

Mit dem BMF-Schreiben vom 11.5.2021 hatte die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des BFH[2] umgesetzt, in der der BFH seine Rechtsauffassung bekräftigt hatte, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung darstellt. Diese Leistung kann dann unter den weiteren Bedingungen als Versicherungsleistung nach § 4 Nr. 10 UStG steuerfrei sein.

Die in dem Schreiben zur Umsetzung der Rechtsprechung des BFH ursprünglich gewählte Nichtbeanstandungsregelung war aber für die praktische Umsetzung zu knapp bemessen, sodass diese jetzt verlängert worden ist. Die neuen Regelungen gelten nunmehr zwingend erst für Garantiezusagen, die nach dem 31.12.2021 abgegeben werden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber für die davor abgegebenen Garantiezusagen nicht, wenn diese neuen Regelungen auch schon angewendet werden

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 18.6.2021, III C 3 – S 7163/19/10001 :001, BStBl 2021 I S. 871.

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