Leitsatz

1. Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich des nicht ehelichen Kinds nach § 1934d BGB sind unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Vaters nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.

2. Die Frage, ob das GG nach Beitritt der neuen Bundesländer außer Kraft getreten sei und es deshalb an Grundlagen für die Verabschiedung von Steuergesetzen und den Erlass von Steuerbescheiden fehle, erlaubt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da die Fortgeltung des GG nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht ernstlich zweifelhaft ist.

 

Normenkette

§ 33 Abs. 1 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 1934d BGB, Art. 23 GG, Art 8, 12 MRK

 

Sachverhalt

Streitig war bei den ESt-Festsetzungen für 1993 bis 1996, ob Zahlungen für den vorzeitigen Erbausgleich Aufwendungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG sein können. Die Vorinstanz hatte das unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH verneint und die Revision nicht zugelassen (FG Hamburg, Urteil vom 09.10.2009, 2 K 169/08). Dagegen wandte sich der Kläger mit Nichtzulassungsbeschwerde und warf im Ergebnis erfolglos diverse Rechtsfragen als vermeintlich klärungsbedürftig auf.

 

Entscheidung

Der BFH sah weder klärungsbedürftige Rechtsfragen noch Verfahrensfehler und wies die Nichtzulassungsbeschwerde daher aus den unter Praxishinweisen erläuterten Erwägungen zurück.

 

Hinweis

Im Besprechungsfall wies der BFH die auf Divergenz, grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Insoweit gibt der Besprechungsfall eher eine Handlungsanweisung für ein erfolgreiches Vorbringen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

1. Zahlungen zum vorzeitigen Erbausgleich des nicht ehelichen Kinds gehören nach dem Urteil des BFH (vom 12.11.1993, III R 11/93, Haufe-Index 64684, BStBl II 1994, 240) zur Vermögensauseinandersetzung und sind als solche keine Aufwendungen i.S.d. § 33 EStG. Davon ging auch das FG aus, sodass keine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) vorlag. Der Einwand, dass es nur bei vermögenden Vätern zu einer Vermögensumschichtung komme, führte als Rüge der falschen Rechtsanwendung ebenso wenig zur Revisionszulassung wie das Vorbringen, das FG habe gegen Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 1 des Zusatzprotokolls sowie Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK verstoßen.

2. Die einkommensteuerrechtliche Behandlung des vorzeitigen Erbausgleichs im Rahmen des § 33 EStG konnte auch kaum grundsätzlich bedeutsam sein (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht (§ 1934d BGB seit 01.04.1998 außer Kraft) betraf. Und auch die Frage, ob das GG nach Beitritt der neuen Bundesländer außer Kraft getreten sei und es deshalb an Grundlagen für Steuergesetzen und -bescheiden fehle, sah der BFH als nicht klärungsbedürftig an, weil die Fortgeltung des GG nicht ernstlich zweifelhaft ist. Es entspreche sicher nicht dem mutmaßlichen Willen des Verfassungsgebers, dass seit dem Beitritt der neuen Länder nach Art. 23 GG keine Gesetzgebung mehr möglich sei.

3. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 32a EStG war nicht schlüssig und substanziiert dargelegt. Denn solches erfordert eine Auseinandersetzung mit dem GG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG. Und schließlich begründete auch die Behauptung, das FG habe die Verfassungswirklichkeit nicht festgestellt und deshalb den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 76 Abs. 1 S. 1 FGO) verletzt, keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 28.04.2010 – VI B 167/09

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