Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorzeitiger Erbausgleich des nichtehelichen Kindes: Keine außergewöhnliche Belastung, Aufwendungsbegriff des § 33 Abs. 1 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlungen eines Vaters an sein nichteheliches Kind für dessen vorzeitigen Erbausgleich sind keine außergewöhnliche Belastung (Anschluß an das Urteil des IX.Senats vom 8.Dezember 1988 IX R 157/83, BFHE 155, 359, BStBl II 1989, 282).

 

Orientierungssatz

Die Umstände, daß der Gesetzgeber mit der Einführung des vorzeitigen Erbausgleichs des nichtehelichen Kindes den häufig fehlenden familiären Rückhalt ausgleichen und ihm eine wirtschaftliche Starthilfe geben wollte und daß Väter ehelicher Kinder derartigen Forderungen nicht ausgesetzt sind, können die Außerordentlichkeit und die Zwangsläufigkeit der betreffenden Leistungen berühren; den Aufwendungsbegriff i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG vermögen sie jedoch --für sich allein-- nicht auszufüllen.

 

Normenkette

EStG 1987 § 33 Abs. 1; BGB §§ 1934d, 1934e

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 13.11.1992; Aktenzeichen 8 K 5143/91 E)

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute; der Kläger ist selbständig tätig und Vater einer 1966 geborenen nichtehelichen Tochter (T).

Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom ... 1988 machte T gegenüber dem Kläger gemäß § 1934d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Anspruch in Höhe von 70 000 DM auf vorzeitigen Erbausgleich geltend. Mit notarieller Urkunde vom ... 1989 bot der Kläger der T die Zahlung eines Betrages in Höhe von 42 000 DM (erhöht durch notarielle Urkunde vom ... 1989 auf 50 000 DM) als vorzeitigen Erbausgleich an. T nahm dieses Angebot mit notarieller Urkunde vom ... 1989 an.

Der Kläger zahlte daraufhin an T 50 000 DM. Außerdem zahlte er die von den Notaren für die Beurkundung in Rechnung gestellten Beträge in Höhe von insgesamt 543,77 DM.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1989 machten die Kläger den Betrag von 50 544 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte diesen Betrag, auch im Einspruchsverfahren, nicht als außergewöhnliche Belastung an. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 311 veröffentlichten Urteil im wesentlichen aus:

Aufwendungen der hier streitigen Art seien außergewöhnlich, da sie nur einer Minderheit von Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes entstünden. Sie seien auch zwangsläufig i.S. des § 33 Abs.2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zwar beruhe die Zahlung des Betrages von 50 000 DM auf einer selbst gesetzten Rechtspflicht, nämlich dem notariellen Vertrag. Die Übernahme dieser Rechtspflicht habe jedoch auf einer rechtlichen Verpflichtung beruht. Zwar habe sich diese nicht unmittelbar und allein aus dem Gesetz ergeben; denn § 1934d BGB bestimme nur, daß ein außereheliches Kind unter besonderen, im Streitjahr erfüllten Altersvoraussetzungen berechtigt sei, von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zu verlangen. Danach habe das Kind bereits mit der Geltendmachung dieses Verlangens einen Anspruch, der indessen noch keine Rechtspflicht des Vaters zur Leistung der Ausgleichszahlungen auslöse. Nach § 1934d Abs.4 i.V.m. § 1934e BGB müsse das Kind vielmehr eine vertragliche und notariell beurkundete Vereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung über den Erbausgleich herbeiführen. Im Streitfall habe sich der Kläger einer entsprechenden notariellen Vereinbarung aber nicht entziehen können. Für ihn habe aufgrund der Umstände klar sein müssen, daß er im Falle eines gerichtlichen Urteils einen weit höheren Betrag hätte zahlen müssen. Der Rechtsanwalt der T habe mit Schreiben vom ... 1988 einen Ausgleichsbetrag von 70 000 DM geltend gemacht. Dabei sei ein Jahreseinkommen des Klägers von rd. 160 000 DM netto zugrunde gelegt worden. Der Kläger habe aber gewußt, daß diese Annahme fälschlicherweise zu niedrig gewesen sei. Denn tatsächlich habe er ausweislich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1989 erheblich höhere Nettoeinkommen gehabt; bei einer gerichtlichen Klärung wären diese Zahlen zugrunde gelegt worden.

Der Senat folge nicht der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 8.Dezember 1988 IX R 157/83 (BFHE 155, 359, BStBl II 1989, 282), nach der der vorzeitige Erbausgleich nicht den Aufwendungsbegriff i.S. des § 33 EStG erfülle. Diese Auffassung, die letztlich darauf beruhe, daß Leistungen, die regelmäßig aus dem Vermögen gezahlt würden, nicht zur Anwendung des § 33 EStG führen könnten, werde in der Literatur zunehmend angegriffen. Der Senat halte diese Angriffe für berechtigt; die Auffassung des BFH lasse sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des Gesetzes vereinbaren. Der Aufwendungsbegriff des § 33 EStG sei nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen. Im übrigen zeige gerade der vorliegende Fall, daß es oft gar nicht feststellbar sei, ob eine Ausgabe aus den laufenden Einkünften oder aus dem Vermögen geleistet werde.

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung des § 33 Abs.1 EStG.

Die Kläger schließen sich der Begründung des FG an und weisen zusätzlich darauf hin, daß durch den vorzeitigen Erbausgleich nicht die Möglichkeit des Vaters ausgeschlossen werde, sein nichteheliches Kind durch letztwillige Verfügung als gewillkürten Erben einzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Im Urteil vom 23.Oktober 1987 III R 219/83 (BFHE 152, 70, BStBl II 1988, 332) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß Aufwendungen zur Erfüllung des Anspruchs eines nichtehelichen Kindes auf vorzeitigen Erbausgleich zwar außergewöhnlich i.S. des § 33 Abs.1 EStG seien, daß sie aber jedenfalls dann nicht aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwüchsen, wenn weder eine notariell beurkundete Vereinbarung durchgeführt worden sei noch eine gerichtliche Entscheidung über den Anspruch ergehe. Er hat in dieser Entscheidung ferner ausdrücklich offengelassen (a.a.O. unter 3.), ob Zahlungen im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Erbausgleich den Aufwendungsbegriff des § 33 Abs.1 EStG erfüllen. Der Senat verneint nunmehr diese Frage; dabei schließt er sich der Auffassung des IX.Senats des BFH im Urteil in BFHE 155, 359, BStBl II 1989, 282 an.

In diesem Urteil hat der IX.Senat unter Bezugnahme auf eine ständige Rechtsprechung des BFH ausgeführt, daß Leistungen im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung keine Aufwendungen i.S. des § 33 EStG seien. Er hat sich dazu auf die Urteile vom 27.März 1958 VI 290/57 U (BFHE 67, 44, BStBl III 1958, 290, betreffend die Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten), das Urteil vom 12.Mai 1961 VI 124/60 U (BFHE 73, 305, BStBl III 1961, 377 zur vorweggenommenen Erbfolge) und vom 21.Oktober 1983 VI R 198/79 (BFHE 139, 524, BStBl II 1984, 106, betreffend den Versorgungsausgleich unter geschiedenen Ehegatten) berufen.

Zu Recht ist der IX.Senat in der vorbezeichneten Entscheidung davon ausgegangen, daß der vorzeitige Erbausgleich des nichtehelichen Kindes einer Erbauseinandersetzung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gleichzuachten ist. Entscheidend ist auch nach Auffassung des erkennenden Senat, daß das nichteheliche Kind durch den vorzeitigen Erbausgleich aus dem Kreis der Erb- und Pflichtteilsberechtigten nach dem Vater ausscheidet (§ 1934e BGB), da seine möglichen erbrechtlichen Ansprüche abgegolten sind. Der maßgebende Gesichtspunkt dabei ist, daß es sich --wie bei den anderen oben erwähnten Fällen der Vermögensauseinandersetzung-- letztlich nur um eine Vermögensumschichtung handelt, da der nichteheliche Vater durch die Zahlung des vorzeitigen Erbausgleichs frei wird in seinen Dispositionen zugunsten seiner (anderen) Erben.

Der gegenteiligen Auffassung von Kanzler (Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 20.Aufl., § 33 EStG Anm.300, Stichwort: Erbausgleich; vgl. ferner Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33, C 63 "Erbausgleich") vermag sich der Senat nicht auszuschließen. Der Umstand, daß der Gesetzgeber mit der Einführung des vorzeitigen Erbausgleichs den häufig fehlenden familiären Rückhalt des nichtehelichen Kindes ausgleichen und ihm eine wirtschaftliche Starthilfe geben wollte (vgl. Leipold in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1934d Rdnr.1), steht der Auffassung des Senats ebensowenig entgegen, wie die Tatsache, daß Väter ehelicher Kinder derartigen Forderungen nicht ausgesetzt sind. Hierbei handelt es sich um Umstände, die die Außerordentlichkeit und die Zwangsläufigkeit der betreffenden Leistungen berühren können. Sie vermögen jedoch --für sich allein-- nicht den Aufwendungsbegriff i.S. des § 33 Abs.1 EStG auszufüllen.

Zu Unrecht hat das FG geglaubt, der vorstehenden Problematik durch die Annahme ausweichen zu können, daß auch Aufwendungen, die üblicherweise aus dem Vermögen geleistet werden, eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs.1 EStG darstellen könnten. Denn auch bei Aufwendungen, die üblicherweise aus dem Vermögen geleistet werden, liegt eine außergewöhnliche Belastung jedenfalls dann nicht vor, wenn es sich, wie in Fällen der Vermögensauseinandersetzung, in Wirklichkeit nur um eine Vermögensumschichtung handelt. Auf die Frage, ob Zahlungen zum vorzeitigen Erbausgleich eines nichtehelichen Kindes regelmäßig aus dem Vermögen geleistet werden und ob dies auch bei Steuerpflichtigen mit Einkommensverhältnissen wie beim Kläger und Ausgleichszahlungen in der hier streitigen Höhe zutreffen würde, kommt es deshalb für die Entscheidung des Falles nicht an. Offenbleiben kann daher auch die vom FG bejahte Frage, ob Zahlungen, die regelmäßig aus dem Vermögen geleistet werden, überhaupt den Aufwendungsbegriff des § 33 EStG erfüllen, oder ob diese Vorschrift voraussetzt, daß es sich um Aufwendungen handelt, die regelmäßig das laufende Einkommen belasten.

Da die Zahlungen des Klägers für den vorzeitigen Erbausgleich nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, kommt auch der Abzug der hiermit im Zusammenhang stehenden Notarkosten als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht.

Die Vorentscheidung, die der Rechtsauffassung des Senats nicht entspricht, ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif, die Klage abzuweisen (§ 126 Abs.3 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

 

Fundstellen

Haufe-Index 64684

BFH/NV 1994, 20

BStBl II 1994, 240

BFHE 173, 58

BFHE 1994, 58

BB 1994, 277

BB 1994, 277 (L)

DB 1994, 408-409 (LT)

DStR 1994, 283 (KT)

HFR 1994, 210-211 (LT)

StE 1994, 79 (K)

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