Rz. 82

Gemäß § 25 Satz 1 UmwStG sind in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft die §§ 2023 UmwStG (Einbringungen) entsprechend anzuwenden. Insofern wird auf die Ausführungen in "Spaltung: Rechnungslegung", Rz. 123–163, verwiesen.[1] Da § 25 UmwStG keine eigene Rückwirkungsregelung enthält, verweist § 25 Satz 2 UmwStG auf die Vorschriften des § 9 Satz 2, 3 UmwStG und schreibt deren analoge Anwendung vor. Siehe dazu Rz. 78 ff.

[1] Vgl. zur Behandlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen Kaminski/Melhem, Stbg 2019, S. 405.

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