3.2.1 Formwechsel von Personenhandelsgesellschaften (§§ 214–225 UmwG)

3.2.1.1 Einschränkung des Handlungsspielraumes

 

Rz. 31

§ 214 Abs. 1 UmwG schließt den Formwechsel einer GbR oder einer Personenhandelsgesellschaft (nachfolgend PersGes) in Gesellschaften, die nicht Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften sind, aus. Entsprechend eng ist der Handlungsspielraum beim Formwechsel von PersGes. Weiter eingeschränkt wird der Handlungsspielraum für PersGes unter Auflösung. Bei aufgelöstenPersGes kommt ein Formwechsel gemäß § 214 Abs. 2 UmwG nur dann infrage, wenn dieser von den Gesellschaftern explizit vereinbart oder die Gesellschaft unter Abwicklung aufgelöst wird. Wird die Gesellschaft i. S. d. § 145 HGB durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, kommt ein Formwechsel wie auch bei einer Auflösung durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit nicht in Betracht.

Der identitätswahrende Formwechsel einer KG in eine Partnerschaft wird nicht durch das UmwG erfasst. Hier erfolgt lediglich durch bloße Änderung des Gesellschaftsvertrags, Abmeldung vom Handelsregister und Anmeldung zum Partnerschaftsregister der Formwechsel.[1]

3.2.1.2 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbericht

 

Rz. 32

Auf die gemäß § 192 UmwG grundsätzlich vorgeschriebene Erstellung eines Formwechselberichts durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers kann im Rahmen eines Formwechsels von PersGes nach § 215 UmwG verzichtet werden, sofern alle Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft zur Geschäftsführung berechtigt sind, da davon ausgegangen werden kann, dass der Informationsstand der Geschäftsführung die rechtliche und wirtschaftliche Berichterstattung über den Formwechsel nebst Begründung bereits umfasst. § 216 UmwG, der vom Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft verlangt, allen von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschaftern diesen Formwechsel als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen und einen Formwechselbericht sowie ein Abfindungsangebot nach § 207 UmwG zu übersenden, hat insofern lediglich klarstellenden Charakter, als dass der Beschluss ohnehin nur in einer Versammlung der Anteilsinhaber gefasst werden kann (Rz. 8 ff.).

3.2.1.3 Abweichende Bestimmungen zum Formwechselbeschluss

 

Rz. 33

Bei einem Formwechsel einer PersGes bedarf es dabei gemäß § 217 Abs. 1 Satz 1 UmwG i. V. m. § 193 UmwG grundsätzlich der einstimmigen Zustimmung zum Beschluss. Abweichend davon ist nach § 217 Abs. 1 Satz 2 UmwG jedoch auch ein ¾-Mehrheitsentscheid bei entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag zulässig – sofern nicht Gesellschafter, die in einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters innehaben sollen, widersprechen. Gesellschafter mit einer derartigen Stellung müssen gemäß § 217 Abs. 3 UmwG ihre Zustimmung geben. Wird der Formwechsel im Rahmen einer Mehrheitsentscheidung beschlossen, sind alle zustimmenden Gesellschafter nach § 217 Abs. 2 UmwG im Beschluss namentlich aufzulisten.

Die Angemessenheit einer Barabfindung bei Mehrheitsbeschluss wird nur auf Verlangen eines Gesellschafters geprüft, §§ 225 i. V. m. 217 UmwG.

 

Rz. 34

Zusätzlich zu den nach § 194 UmwG geforderten Mindestangaben hat der Beschluss beim Formwechsel einer PersGesgemäß § 218 UmwG folgende weitere Angaben zu enthalten:

 
Den Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Satzung der Genossenschaft oder die Satzung der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien
Bei Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Beschluss vorsehen, dass sich an dieser Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt oder dass der Gesellschaft mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter beitritt
Bei Umwandlung in eine Genossenschaft muss der Beschluss die Beteiligung jedes Mitglieds mit mindestens einem Geschäftsanteil vorsehen. In dem Beschluss kann auch bestimmt werden, dass jedes Mitglied bei der Genossenschaft mit mindestens einem und im Übrigen mit so vielen Geschäftsanteilen, wie sie durch Anrechnung seines Geschäftsguthabens bei dieser Genossenschaft als voll eingezahlt anzusehen sind, beteiligt wird.

Abb. 2: Zusätzlicher Pflichtinhalt des Formwechselbeschlusses bei Formwechseln von PersGes

3.2.1.4 Zusätzliche Bestimmungen zur Anwendung von Gründungsvorschriften

 

Rz. 35

§ 219 Satz 1 UmwG stellt klar, dass den Gründern die Gesellschafter der formwechselnden Gesellschaft bei der Anwendung der Gründungsvorschriften gleichstehen.

3.2.1.5 Zusätzliche Bestimmungen zum Kapitalschutz sowie zum Beitritt persönlich haftender Gesellschafter

 

Rz. 36

In § 220 Abs. 13 UmwG hat der Gesetzgeber 3 Maßnahmen bestimmt, die dem Kapitalschutz dienen sollen. Zunächst ist nach § 220 Abs. 1 UmwG vorgeschrieben, dass das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft (Reinvermögen) den Nennbetrag des Stammkapitals (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung) oder das Grundkapital (bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien) nicht unterschreiten darf.

Das Eigenkapital muss bei der Kapitalgesellschaft betragsgleich ausgewiesen werden.[1]

Darüber hinaus ist in § ...

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