Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. Insoweit stellt die Vorschrift eine besondere Ausprägung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes dar.[1] Werden daher in der Handelsbilanz durch die Bildung von Bewertungseinheiten finanzwirtschaftliche Risiken abgesichert, sind auch in der Steuerbilanz solche Risiken nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Voraussetzungen sind, dass die Bewertungseinheiten in der Handelsbilanz ausgewiesen sind und der Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken dienen.[2]

Durch § 254 HGB wird nur die bisherige Praxis fortgeschrieben, sodass sich hieraus keine steuerlichen Auswirkungen ergeben.[3]

[2] Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl. 2021, § 5 Rz. 70 ff.
[3] BT-Drucks. 16/10067 S. 59.

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