Der Unternehmer hat einen Firmenwagen für 24.000 EUR zuzüglich 4.560 EUR Umsatzsteuer (28.560 EUR brutto) gekauft. Der Bruttolistenpreis beträgt 32.000 EUR. Dieses Fahrzeug überlässt er seinem freien Mitarbeiter, der es sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
0320/ 0520 |
Pkw | 24.000 | |||
1576/ 1406 |
Abziehbare Vorsteuer | 4.560 | 1200/ 1800 |
Bank | 28.560 |
Der Unternehmer macht die Abschreibung mit einem jährlichen Betrag von 24.000 EUR : 6 = 4.000 EUR geltend. Außerdem übernimmt er alle Kfz-Kosten, indem er seinem freien Mitarbeiter die Kosten erstattet, die dieser bereits gezahlt hat, z. B. die Benzinkosten.
Angabe des Leistungsempfängers bei Rechnungen über 250 EUR
Bei Benzinquittungen und anderen Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR ist es für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger ausgewiesen wird. Rechnungen über 250 EUR müssen jedoch alle Angaben enthalten, die in § 14 Abs. 4 UStG gefordert werden. Bei diesen Rechnungen sollte wegen des Vorsteuerabzugs darauf geachtet werden, dass der Auftraggeber des freien Mitarbeiters als Leistungsempfänger ausgewiesen wird.
Reparaturrechnung wird vom Auftraggeber erstattet
Der freie Mitarbeiter hat eine Reparaturrechnung für den Pkw über 297,50 EUR brutto erhalten, die sein Auftraggeber ihm erstattet.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4540/ 6540 |
Kfz-Reparaturen | 250,00 | |||
1576/ 1406 |
Abziehbare Vorsteuer | 47,50 | 1200/ 1800 |
Bank | 297,50 |
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