Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 8924 4639   sonstige betriebliche Erträge
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 8921 4645   sonstige betriebliche Erträge
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 16 % USt (Kfz-Nutzung) 8923 4647   sonstige betriebliche Erträge

So kontieren Sie richtig!

Nutzt der Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Firmenwagen auch für private Fahrten, dann gelten ertragsteuerlich grundsätzlich dieselben Regelungen, die für Einzelunternehmer anzuwenden sind. Das heißt, die 1-%-Methode für die private Pkw-Nutzung ist nur anwendbar, wenn der Gesellschafter den Firmenwagen der Personengesellschaft überwiegend betrieblich nutzt. Allerdings sind Personengesellschaft und Gesellschafter umsatzsteuerlich 2 verschiedene Unternehmer, sodass auch für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte Umsatzsteuer anfällt.

Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, dürfen den Gewinn nicht mindern und sind deshalb gewinnerhöhend auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)" 8921 (SKR 03) bzw. 4645 (SKR 04) zu buchen.

 

Buchungssatz:

Privatentnahmen allgemein

an Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)

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