Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) | 8924 | 4639 | sonstige betriebliche Erträge | |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) | 8921 | 4645 | sonstige betriebliche Erträge | |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 16 % USt (Kfz-Nutzung) | 8923 | 4647 | sonstige betriebliche Erträge |
So kontieren Sie richtig!
Nutzt der Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Firmenwagen auch für private Fahrten, dann gelten ertragsteuerlich grundsätzlich dieselben Regelungen, die für Einzelunternehmer anzuwenden sind. Das heißt, die 1-%-Methode für die private Pkw-Nutzung ist nur anwendbar, wenn der Gesellschafter den Firmenwagen der Personengesellschaft überwiegend betrieblich nutzt. Allerdings sind Personengesellschaft und Gesellschafter umsatzsteuerlich 2 verschiedene Unternehmer, sodass auch für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte Umsatzsteuer anfällt.
Die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, dürfen den Gewinn nicht mindern und sind deshalb gewinnerhöhend auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)" 8921 (SKR 03) bzw. 4645 (SKR 04) zu buchen.
Buchungssatz:
Privatentnahmen allgemein |
an Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
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