(1) 1Die Mittelbehörden[2] [Bis 28.12.2020: Oberfinanzdirektionen] leiten die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes in ihrem Bezirk. 2Einer Mittelbehörde[3] [Bis 28.12.2020: Oberfinanzdirektion] kann auch die Leitung der Finanzverwaltung eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. 3Die Mittelbehörden[4] [Bis 28.12.2020: Oberfinanzdirektionen] können weitere Aufgaben erledigen.

 

(2) 1Die Mittelbehörden[5] [Bis 28.12.2020: Oberfinanzdirektionen] können sich in eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. 2Außerdem können weitere Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Landes eingerichtet werden.

 

(3) 1Durch Rechtsverordnung können Aufgaben einer Mittelbehörde[6] [Bis 28.12.2020: Oberfinanzdirektion] für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Mittelbehörden[7] [Bis 28.12.2020: Oberfinanzdirektionen] übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. 2Die Rechtsverordnung erlässt die zuständige Landesregierung. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

 

(4) 1Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. 2Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

[1] Gestrichen durch JStG 2020. Anzuwenden bis 28.12.2020.
[2] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[3] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[4] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[5] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[6] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[7] Geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge