(1) 1Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 mitzuteilen. 2Ebenso hat er Änderungen der Angaben nach § 6 unverzüglich mitzuteilen. 3Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 unverzüglich an die Registerbehörde weiter.

 

(2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 8 und 9 sowie Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen.

 

(3) 1Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird. 2Die Registerbehörde teilt der zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungsnummer mit.

 

(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und die zuständige Erlaubnisbehörde unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3a Satz 3 der Gewerbeordnung[1] [Bis 06.05.2016: § 11a Absatz 3a Satz 2 der Gewerbeordnung].

[1] Geändert durch Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 28.04.2016. Anzuwenden ab 07.05.2016.

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