Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben

 

Leitsatz (amtlich)

Veräußert der Übernehmer das übergebene Wirtschaftsgut, so ist für den Abzug von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben erforderlich, dass einer entsprechenden Verpflichtung des Übernehmers eine Ertragsprognose hinsichtlich der Verwendung des Veräußerungserlöses zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugrunde liegt.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen X R 26/04)

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen X R 26/04)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob Versorgungsleistungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge als Sonderausgaben abziehbar sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist leitender Angestellter, die Klägerin Gastronomin. In ihrer Einkommensteuererklärung 1999 vom 27. Dezember 2000 machten die Kläger u.a. den Abzug von dauernden Lasten in Höhe von 14.124 DM als Sonderausgaben geltend (Blatt 13 der Einkommensteuerakte).

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit Schenkungsvertrag vom 12. September 1992 übertrug die Mutter des Klägers diesem und seinen beiden Geschwistern das in St, T-Straße belegene Hausgrundstück zu je einem Drittel. Zur Sicherung der Versorgung der Veräußererin verpflichten sich die Erwerber zur Zahlung einer lebenslänglichen monatlichen Versorgungsleistung in Höhe von jeweils 1.000 DM ab dem 1. Oktober 1992. Die Versorgungsleistungen waren wertgesichert unter Bezugnahme auf § 323 ZPO in Abhängigkeit der Kosten für die Unterbringung der Veräußererin in einem Pflegeheim und dem Preisindex der Lebenshaltungskosten. Der Grundstückswert wurde in der Urkunde auf einen Verkaufswert von rd. 500.000 DM taxiert und der Kapitalwert der Versorgungsleistungen nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen in Höhe von 178.776 DM ermittelt. In der Urkunde ist weiter festgehalten, dass erwerberseitig eine dauernde Last vorläge, die beim Empfänger zu wiederkehrenden Bezügen führe, da der Wert des übertragenen Vermögens den Kapitalwert der Versorgungsleistungen übersteigen würde (notarielle Urkunde vom 18. September 1992, Vorheftung zur Einkommensteuerakte).

In den Einkommensteuererklärungen der Kläger für die Jahre 1992 bis 1998 wurden die als dauernde Last ausgewiesenen Beträge antragsgemäß als Sonderausgaben berücksichtigt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 stellte sich heraus, dass das Hausgrundstück in St im Jahr 1993 zu einem Kaufpreis von 800.000 DM veräußert worden war. Der Verkaufserlös war vom Kläger und seinen Geschwistern als Termingeld bei der Landesbank Baden-Württemberg langfristig angelegt worden. Im Streitjahr hatten der Kläger und seine Geschwister aus dieser Kapitalanlage Zinsen in Höhe von insgesamt 51.615 DM erzielt (Blatt 68 der Einkommensteuerakte Band VI). Im Kalenderjahr 2000 betrugen die erzielten Zinsen 37.922 DM (Blatt 21 der Einkommensteuerakte Band VI). Der Beklagte sah die Voraussetzungen einer Berücksichtigung der an die Mutter des Klägers gezahlten Beträge als Sonderausgaben nicht mehr als gegeben, sondern als Unterhaltszahlungen an und berücksichtigte diese in dem Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 28. Mai 2001 nicht mehr als Sonderausgaben (Blatt 87 der Einkommensteuerakte). Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Die Kläger tragen vor, die Mutter des Klägers hätte die empfangenen Versorgungsleistungen als wiederkehrende Bezüge versteuert und der korrespondierende Abzug der Versorgungsleistungen als dauernde Lasten sei bei keinem der beteiligten Geschwister bisher strittig gewesen.

Nach der Vermögensübergabe des Hausgrundstücks hätten die Geschwister in Kenntnis und mit Zustimmung der Mutter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, deren alleiniger Zweck in der Sicherstellung der gegenüber der Mutter eingegangenen Versorgungsverpflichtungen bestanden hätte (Vereinbarung vom 12. September 1992, Bl. 47 - 49 der Prozessakte). Das Hausgrundstück sei dabei in das Gesellschaftsvermögen einzulegen und für Zwecke der Finanzierung der Versorgungsleistungen bestmöglich zu bewirtschaften gewesen. Weiter sei vereinbart gewesen, dass das Grundstück zu veräußern und der Veräußerungserlös in mündelsicheren Wertpapieren auf einem Sparkonto anzulegen sei, wenn sich eine unwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks herausstellen würde. Die sich so ergebenden Vermögenserträge sollten zweckgebunden zur Finanzierung der dauernden Lasten und der Pflege der Mutter verwendet werden. Mit der weiteren Vereinbarung vom 12. September 1992 sei ergänzend zur Sicherstellung der Versorgung der Mutter die Einrichtung eines Treuhandkontos vereinbart worden (Bl. 45, 46 der Prozessakte). Diese alle am gleiche Tag abgeschlossenen Vertragswerke seien als Einheit mit dem Übergabevertrag anzusehen und den Geschwistern wäre von vorneherein klar gewesen, dass die der Mutter zugesagten Versorgungsleistungen nicht gänzlich aus den Grundstückserträgen hätten finanziert werden ...

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