Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Freizeitsport keine Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Polizeibeamter kann Aufwendungen für eine sportliche Betätigung nur dann als Werbungskosten abziehen, wenn fest steht, dass die sportliche Betätigung nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für seinen in der Freizeit betriebenen Sport (Hallenhandball) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter und erzielte im Streitjahr 2006 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung für 2006 machte er u.a. Aufwendungen für die Ausübung einer sportlichen Betätigung (Hallenhandball) als Werbungskosten geltend (Fahrtkosten, Sportkleidung und deren Reinigung, Mitgliedsbeitrag usw.). Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung legte er seinen Antrag vom 8. Oktober 1992, die sportliche Betätigung „Hallenhandball“ beim TV X als dienstliche Veranstaltung im Sinne der §§ 30 ff. Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) anzuerkennen, sowie die - von seinem (damaligen) Dienstvorgesetzten unterschriebene - „Genehmigung“ vom 28. Oktober 1992 vor, in der Folgendes ausgeführt wird:

  • „Die von PM A.B. außerhalb der Dienstzeit betriebene Sportart wird als polizeiförderlich anerkannt. Ich stimme der Ausübung der o.a. Sportart zu. (...) Wettkämpfe, die im Vereinsinteresse ausgetragen werden, sind nicht als dienstliche Veranstaltung anzusehen; meine Zustimmung gilt daher nicht für die Teilnahme an solchen Wettkämpfen. (...)“

Der Kläger legte des Weiteren einen „Sporterlass“ des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand 15. April 1998) vor, in dem in Ziffer 3) unter der Überschrift „Außerdienstlicher Sport“ Folgendes ausgeführt wird:

  • „Es ist zur Erhaltung der körperlichen Fitness erforderlich, dass die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auch in ihrer Freizeit Sport betreiben. Eine sportliche Betätigung außerhalb des Dienstes in Sportvereinen ist als dienstliche Veranstaltung i.S. des § 31 BeamtVG anzuerkennen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller aktives Mitglied ist und

    - es sich um Sportarten gemäß Anlage handelt

    - die Dienstvorgesetzte bzw. der Dienstvorgesetzte der Ausübung dieses Sports vorher zugestimmt hat

    (...)“

In dem Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 25. Juli 2007 wurden die geltend gemachten Aufwendungen des Klägers für seinen Sport (Hallenhandball) nicht zum Abzug zugelassen. Zur Begründung wurde auf das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 6. Juli 2009 verwiesen, in dem ausgeführt worden war, dass die Aufwendungen nur dann anerkannt werden könnten, wenn der Nachweis erbracht werde, dass die Sportstunden auf die Dienstzeit angerechnet worden seien.

Dagegen legte der Kläger am 30. Juli 2009 Einspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass seine außerdienstliche sportliche Betätigung als Dienstsport anerkannt und die Teilnahme an dem Sport deshalb einer dienstlichen Veranstaltung gleichgesetzt sei, so dass die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig seien.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2007 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde erneut darauf hingewiesen, dass kein Nachweis darüber vorliege, dass und in welchem Umfang die Sportstunden auf die Dienst- bzw. Arbeitszeit des Klägers angerechnet worden seien.

Am 9. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben.

Er trägt ergänzend vor, in der Vergangenheit habe der Beklagte die streitigen Aufwendungen stets anerkannt. Der Vertrauensschutz gebiete daher ihre Anerkennung auch in der Zukunft. Im Übrigen belege auch der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2006 (Blatt 38 bis 44 der Gerichtsakte), dass bei einem Polizeivollzugsbeamten nicht von „gemischten Aufwendungen“ gesprochen werden könne, auch wenn - wie in seinem Fall - die Sportstunden nicht auf die Dienstzeit angerechnet würden.

Der Kläger beantragt,

  • den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 25. Juli 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2007 zu ändern und die Einkommensteuer so festzusetzen, wie sie sich ergibt, wenn die im Zusammenhang mit seiner sportlichen Betätigung (Hallenhandball) entstandenen Aufwendungen (Fahrtkosten, Mitgliedsbeitrag, Sportbekleidung, Handball und Reinigung Sportbekleidung) in Höhe von insgesamt 1.142,61 € als weitere Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden.

Der Beklagte beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung müsse das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen erneut prüfen und müsse eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen, die im Z...

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