Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.1998; Aktenzeichen X R 130/96)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob den Klägern die Steuerermäßigung nach § 10 h Einkommensteuergesetz –EStG– gewährt werden kann.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Mit notariellem Vertrag vom 06. März 1992 haben die Eltern des Klägers diesem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Grundstück … in Trier samt aufstehender Gebäude übertragen. Die Eltern, die das Grundstück bisher zu eigenen Wohnzwecken nutzten, behielten sich in dem Hausanwesen das lebenslängliche Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht vor. Das Recht gibt Anspruch auf die ausschließliche Benutzung aller Räume im Obergeschoß des Hauses sowie Anspruch auf Mitbenutzung des Kellers und des Hausgartens. Das Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht sollte unentgeltlich sein. Die verbrauchsabhängigen Kosten für Strom. Wasser, Abwasser usw. waren vom Wohnungsberechtigten zu tragen. Zum Zeitpunkt der Übertragung diente das Obergeschoß als Speicher. Im gleichen Vertrag vom 06. März 1992 übertrug der Kläger einen 1/2-Anteil des übergebenen Grundbesitzes auf die Klägerin. Weiterhin verpflichtete sich der Kläger, an seinen Bruder einen Betrag von … herauszuzahlen (Vertrag Bl. 33 ff Prozeßakten). Es war beabsichtigt, im Obergeschoß eine Wohnung für die Eltern zu errichten. In 1992 wurde mit umfangreichen Baumaßnahmen begonnen. Die gesamten Baukosten beliefen sich auf 480.945,00 DM, wovon nach Angaben der Kläger 61 % auf die selbstgenutzte Wohnung der Kläger entfielen. Die von den Klägern seitdem selbstgenutzte Wohnung wurde neu gestaltet. Hierbei wurde das Wohnhaus weitgehend entkernt und die Zwischenwände entfernt. Die Baumaßnahmen für die eigengenutzte Wohnung und die Errichtung der Wohnung im Dachgeschoß für die Eltern waren im Dezember 1992 abgeschlossen und im gleichen Monat wurden die Wohnungen von den Klägern und den Eltern des Klägers bezogen.

In der Einkommensteuererklärung für 1992 beantragten die Kläger den Abzugsbetrag nach § 10 h EStG für die Aufwendungen, die für die Herstellung der elterlichen Wohnung im Dachgeschoß entstanden waren. Der Beklagte lehnte die Steuerbegünstigung ab mit der Begründung, eine Wohnungsüberlassung an die Eltern sei wegen des vorbehaltenen Wohnrechts nicht gegeben. Der Einkommensteuerbescheid für 1992 erging am 15. Februar 1994. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch beschränkten die Kläger ihren Antrag auf Steuerbegünstigung gemäß § 10 h EStG auf einen Teilbetrag von 1.000,00 DM. Mit Einspruchsentscheidung vom 06. Juni 1995 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, daß durch den Ausbau und die Erweiterung des bisher ungenutzten Speicherraumes eine neue Wohnung geschaffen worden sei. Diese Wohnung sei also zusätzlich errichtet worden und hätte daher von den Eltern des Klägers zum Zeitpunkt der Gebäudeübertragung als Wohnung (da Speicherraum) nicht zurückbehalten werden können. Für diese Wohnung, die in der Besitzzeit der Eltern noch nicht vorhanden gewesen sei, hätten sie deshalb für die Errichtung und spätere Nutzung kein Entgelt gezahlt. Die Wohnung, die die Kläger nutzen würden, umfasse alle Räumlichkeiten, die bei der Übernahme des Gebäudes zum Zeitpunkt des Vertrages über die vorweggenommene Erbfolge übernommen, d.h. vorgefunden, worden sei. Nach § 10 h EStG sei die Herstellung von neuen Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinne begünstigt. Aus dem bisher allein genutzten Einfamilienhaus sei durch Ausbau und Erweiterung ein von zwei Familien bewohntes Gebäude entstanden. Die Herstellung der neuen Wohnung müsse in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Gebäude bleiben. Nach Verwaltungsauffassung liege ein Neubau nicht vor, wenn mindestens die tragenden Teile und die Fundamente des bisherigen Gebäudes Verwendung finden würden. Entscheidend sei, daß den Klägern Aufwendungen durch die Baumaßnahme zur Herstellung der neuen begünstigten Wohnung entstanden seien und nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Baumaßnahmen vorliegen würden, die einem Neubau entsprechen würden. Die Tatsache, daß beide Wohnungen im Rahmen der Um- und Ausbaumaßnahme zum fast gleichen Zeitpunkt von den Klägern und den Eltern des Klägers bezogen worden seien, könne nicht steuerschädlich sein, da es sich hier nicht um eine einheitliche Neubaumaßnahme gehandelt habe. Die selbstgenutzte Wohnung der Kläger sei grundlegend saniert und nicht neu geschaffen worden.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 06. Juni 1995 den Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 15. Februar 1994 dahin zu ändern, daß die Steuerbegünstigung gemäß § 10 h EStG in Höhe von 11.253,00 DM berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, daß die beantragte Steuere...

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