Entscheidungsstichwort (Thema)

ges. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990 und 31.12.1991. Gewerbesteuermeßbetrag 1991. Körperschaftsteuer (Festst.d.verbleibenden Verlustabzuges. zum 31.12.1990 und 31.12.1991)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen I R 58/97)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist eine an christlichen Grundsätzen orientierte Lebens- und Glaubensgemeinschaft. Gemäß § 1 seiner Satzung vom 31. Oktober 1988 verfolgt er u.a. den Zweck, den Glauben und das Leben der Apostel Jesu Christi und der ersten Christen in aller Welt zu fördern und in der … zu erreichen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Nach § 4 der Satzung entsteht das Vermögen des Vereins durch Schenkungen, Beiträge anderer Bruderhöfe und durch die unbesoldete Arbeitskraft der Mitglieder sowie dadurch, daß sämtliche Mitglieder des Vereins und alle, die freiwillig diese Mitgliedschaft begehren, ihr gesamtes Vermögen und ihre gesamten Einkünfte ohne daraus abzuleitende Ansprüche den Zwecken des Vereins für immer zur Verfügung stellen. § 5 besagt, daß sich der Jahresbeitrag der Mitglieder aus dem vollen Einsatz der gesamten Arbeitskraft ergibt, wofür der Verein die für eine solche Arbeitsleistung erforderliche schlichteste Lebenshaltung gewährt (hinsichtlich der weiteren Satzungsregelungen und Einzelheiten wird auf Bl. 59 bis Bl. 65 der Gemeinnützigkeitsakte verwiesen). Wegen Förderung religiöser Zwecke ist der Kläger gem. §§ 51 ff. AbgabenordnungAO –, § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz – KStG – von der Körperschaftsteuer befreit.

Diese Befreiung gilt nicht für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers, in dem Spielwaren und Behindertengeräte hergestellt sowie Bücher vertrieben werden. In dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb werden ausschließlich Mitglieder beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung ist § 5 der o.g. Satzung, darüberhinaus gibt es keine weiteren Vereinbarungen.

Für die Jahre 1989 bis 1991 verbuchte der Kläger Lohnaufwendungen, zahlte – bei ordnungsgemäßer Lohnversteuerung – aber keine Löhne an die Mitglieder aus. Vielmehr erfolgte eine entsprechende vereinsinterne Gutschrift als Mitgliedereinlage des jeweiligen Mitglieds. Die Höhe der gebuchten Beträge wurde nach dem Grundsatz ermittelt, daß sich die Mitglieder zur Arbeitsleistung verpflichtet hatten und ihnen im Gegenzug vom Kläger Unterhalt gewährt wurde. Für solche Mitglieder, die eine Familie zu versorgen hatten, wurden dem größeren Unterhaltsbedarf entsprechend, höhere Beträge angesetzt. Das führte im Ergebnis zu folgender Lohnaufwandsberechnung des Klägers:

… DM (1989), … DM (1990) und … DM (1991).

Diese Beträge wurden als Betriebsausgaben behandelt und bei den gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Veranlagungen entsprechend berücksichtigt:

Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum Schluß der Veranlagungszeiträume 1990 und 1991 vom 18. März 1992 und, vom 28. September 1992, Gewerbesteuermeßbetragsbescheide 1989 bis 1991 vom 14. November, 1990, vom 18. März 1992 und vom 28. September 1992; Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1990 vom 18. März 1992 und auf den 31. Dezember 1991 vom 28. September 1992.

Nach Durchführung einer die Jahre 1989 bis 1991 betreffenden Außenprüfung (vgl. Bericht vom 01. September 1993, Bl. 13 ff. der BP-Berichtsakten, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird), vertrat der Prüfer die Auffassung, daß die gebuchten Lohnaufwendungen nicht vollen Umfanges steuerlich berücksichtigungsfähig seien und änderte die vom Kläger angesetzten Betriebsausgaben wie folgt:

1989

1990

1991

DM

DM

DM

Lohnaufwand lt. Bilanz

Kürzung lt. BP (vgl. Bl. 19 BP-Bericht i.V.m. Anlg. 1) zum Bericht = Bl. 31 bis Bl. 34 der Bp-Akten)

20.638

14.314

145.978

anerkannter Lohnaufwand

Dem folgte der Beklagte mit geänderten Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges. zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 1990 und zum 31. Dezember 1991, jeweils vom 24. März 1994 (Bescheid zum 31. Dezember 1991 nochmals geändert am 14. Oktober 1994), dem geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermeßbetrag 1991 vom 24. März 1994; den geänderten Bescheiden über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1991 und den 31. Dezember 1990 vom 24. März 1994 und vom 05. Mai 1994.

Hinsichtlich des Gewerbesteuermeßbetragsbescheides 1991 ist das Einspruchsverfahren teilweise erfolgreich gewesen. Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 1994 ist der Gewerbesteuermeßbetrag von … DM auf … – DM herabgesetzt und der Einspruch im übrigen zurückgewiesen worden. Die anderen Einspruchsverfahren sind erfolglos geblieben (Einspruchsentscheidungen vom 18. Oktober 1994...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge