Revision eingelegt (BFH X R 41/18)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überentnahmen nur bei negativem Eigenkapital

 

Leitsatz (amtlich)

Werden Entnahmen nur aus positivem Kapital und nicht durch Darlehen finanziert, so entstehen keine Überentnahmen, die zur Nichtabzugsfähigkeit von betrieblichen Schuldzinsen führen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.2019; Aktenzeichen X R 40-41/18)

BFH (Urteil vom 05.11.2019; Aktenzeichen X R 41/18)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Besitzunternehmen der Klägerin in den Streitjahren 2005 bis 2007 zu verzinsende Überentnahmen vorgelegen haben.

Die Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und die im Streit befindlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Klägerin betrieb als Einzelunternehmerin einen Werbeverlag (im Folgenden: Besitzunternehmen), der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Wirtschaftsjahr war das Kalenderjahr. Zwischen dem Besitzunternehmen und der Fa. D GmbH bestand seit dem 01.01.1998 eine Betriebsaufspaltung. Es verpachtete seither das gesamte bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen an die GmbH. Stille Gesellschafter des Besitzunternehmens waren Herr T. H. und Frau J. H., der Sohn und die Tochter der Kläger. Sie waren an der Geschäftsführung des Besitzunternehmens nicht beteiligt und sollten bei seiner Liquidation sie keine stillen Reserven an seinem Anlagevermögen erhalten.

Nach den Jahresabschlüssen der Jahre 2005 bis 2007 beliefen sich das Anfangskapital des Werbeverlages, die Einlagen, die Entnahmen und die Gewinne jeweils zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Jahres auf folgende Beträge (in € ):

Kalenderjahr

2005

2006

2007

Anfangskapital

1.307.614,-

1.283.212,-

1.076.893,-

Einlagen

1.390,-

-

-

Entnahmen

393.410,82

509.499,15

332.865,18

Gewinn

367.618,58

303.180,07

243.328,87

Das Anfangskapital (= Eigenkapital) der Klägerin war von 1999 bis 2007 durchgängig positiv und lag in allen Jahren betragsmäßig höher als die von ihr getätigten Entnahmen. Entsprechend den in den Jahresabschlüssen ermittelten Gewinnen erklärten die Kläger aus dem Besitzunternehmen der Klägerin in den Jahren 2005 bis 2007 Gewinne in Höhe von 367.618,- € (2005), von 303.180,- € (2006) und von 243.328,- € (2007).

Mit Einkommensteuerbescheiden für 2005 vom 14.11.2007, für 2006 vom 10.04.2008 und für 2007 vom 18.02.2009 veranlagte der Beklagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß. Die Bescheide ergingen unter Vorbehalt der Nachprüfung.

Am 29.07.2009 ordnete der Beklagte u. a. für die Einkommen- und Gewerbesteuer der Jahre 2005 bis 2007 eine Außenprüfung an. im Außenprüfungsbericht vom 09.02.2010 erhöhten die Außenprüfer unter Tz. 1.1 den Gewinn aus Gewerbebetrieb im Jahr 2005 auf 390.689,- €, im Jahr 2006 auf 378.568,- € und im Jahr 2007 auf 281.058,- €. Unter Tz. 1.11 (nicht abziehbaren Betriebsausgaben) setzte der Prüfer Zinsen gemäß § 4 Abs. 4a EStG in Höhe von 24.212,- € (2005), von 31.208,- € (2006) und von 38.777,- € (2007) an.

Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheiden 2005 bis 2007 vom 30.04.2010 setzte der Beklagte Gewinne der Klägerin aus dem Besitzunternehmen in Höhe von 390.689,- € (2005), von 378.568,- € (2006) und von 281.058,- € (2007) an. Die Nachprüfungsvorbehalte hob der Beklagte auf.

Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch und wandten sich insbesondere dagegen, dass Zinsaufwendungen der Klägerin als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt worden seien. In den Bilanzen dieser Jahre seien die Kapitalkonten stets mit positiven Beträgen geführt worden. Es müsse hervorgehoben werden, dass zur Entnahmetätigkeit lediglich Eigenmittel beansprucht worden seien.

Nachdem das Verfahren im Hinblick auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1868/12 ruhte, wurde es Ende des Jahres 2015 wiederaufgenommen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 01.03.2016 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Mit ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe in der Einspruchsentscheidung ihre Begründung nur rudimentär gewürdigt. Im Wesentlichen habe er auf den Begriff der Schuldzinsen sowie auf die ab dem Veranlagungszeitraum 2001 geänderte Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG abgehoben, nach der Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre ab dem Veranlagungszeitraum 2001 unberücksichtigt blieben und somit von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand von Null auszugehen sei.

Die Klägerin habe die Entnahmen stets aus positiven Bankguthaben ihres Einzelunternehmens finanziert. Für die Privatentnahmen seien zu keiner Zeit Darlehen verwendet bzw. aufgenommen worden.

Ihr den Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG für Zinsaufwendungen aus den Darlehen der stillen Gesellschafter zu versagen, könne sie nicht nachvollziehen. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG den Schu...

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