Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbildung zum Golfprofi als Berufsausbildung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausbildung zum Golftrainer bzw. Golfprofi ist Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG.

Berufsausbildung können auch Zeiten der Vorbereitung zur Erreichung der für den Ausbildungsbeginn erforderlichen Spielstärke (Handicap) sein, wenn die ausbildungsorientierten Maßnahmen während dieser Vorbereitungszeit von fachlich autorisierter Stelle vorgegeben und vom Kind ernsthaft umgesetzt wird.

 

Normenkette

EStG § 31 S. 2, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a, § 63 Abs. 1 Sätze 1-2, § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Tochter des Klägers im Zeitraum Dezember 1997 bis einschließlich Juli 2000 eine Berufsausbildung absolviert hat.

Die Tochter des Klägers, die Zeugin J. G., geboren am 17. September 1979, hat am 30. November 1997 ihre Schulausbildung am ...-Gymnasium in B beendet. Im Abgangszeugnis vom 30. November 1997 heißt es unter den äBemerkungen: äDie Schülerin verlässt die Schule, um eine Berufsausbildung zu beginnen.

In einer Bescheinigung des ... Golfsclubs P e.V. vom 28. September 2000 heißt es:

„Hiermit bescheinigen wir, dass Frau J. G. seit dem 01.01.1998 im ... Golfclub P e.V. in Vorbereitung (Praktikum) auf eine Ausbildung (Lehre) zur Golflehrerin trainiert.

Die zum Ausbildungsbeginn erforderliche Spielstärke (Handicap -8) hat Frau G im Laufe des Monats August 2000 durch intensives Training /6-8h Täglich) unter der Anleitung unserer Golflehrer erreicht.

Mit Schreiben vom 05. September 2000 des Beklagten an den Kläger teilte dieser mit, dass Nachweise über die eigenen Bemühungen der Tochter um einen Ausbildungsplatz bislang nicht vorgelegt worden seien. Die Ausbildung zum Golfprofi könne bei der Kindergeldzahlung nicht berücksichtigt werden. Die Festsetzung des Kindergeldes sei daher möglicherweise ab Dezember 1997 rechtswidrig. Im Antwortschreiben vom 07. September 2000 teilte der Kläger mit, dass der Beklagte den Begriff des Profis eventuell missverstanden habe. Jeder Golflehrer gelte als Profi bzw. Professional, da man als Golflehrling den Amateurstatus verliere. Die dreijährige Golflehre sei eine normale Berufsausbildung, während der auch Kindergeld gezahlt werde. In Vorbereitung auf eine Ausbildung als Golflehrerin (Professional) benötige die Tochter die Zeit zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die die Ausübung des angestrebten Berufs ermöglichten. Im Januar 1998 habe die Tochter lediglich die Spielstärke Handicap 16 gehabt, womit sie die Lehre habe noch nicht antreten können. Die zum Ausbildungsbeginn erforderliche Spielstärke habe die Tochter mittlerweile erreicht, jedoch sei ein Ausbildungsbeginn nicht jederzeit möglich, sondern erst ab dem Frühjahr 2001.

Mit Bescheid vom 07. November 2000 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind J. ab Dezember 1997 gem. § 70 Abs. 2 EStG auf und führte zur Begründung im wesentlichen aus, dass die Tochter die Schulausbildung beendet bzw. abgebrochen habe und sich somit nicht mehr in Ausbildung befinde. Die Ausbildung zum Golfprofi könne nicht als Ausbildung im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt werden, auch weil es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf handele. Das Kindergeld sei mithin für die Zeit von Dezember 1997 bis Juli 2000 in Höhe von insgesamt 9.600,-- DM überbezahlt worden. Dieser Betrag sei vom Kläger nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten. Der hiergegen vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Einspruch führte in der Sache nicht zum Erfolg; mit Einspruchsentscheidung vom 04.Januar 2001 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 05. Februar 2001 bei Gericht eingegangenen Klage. Er trägt zur Begründung im wesentlichen vor, dass der Beklagte verkenne, das für die Anerkennung eine Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 EStG keineswegs ein Ausbildungsgang nach dem Berufsbildungsgesetz erforderlich sei. Letzteres regele vielmehr die Ausbildung nur für einen Teil der Berufe (Hinweis etwa auf FG München vom 16. Juli 1997 - 9 K 2264/96). Entscheidend sei allein, dass die Ausbildung für einen künftigen Beruf erfolge und hierfür Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch genommen werde, ohne dass generell ein bestimmtes Verhältnis zwischen Unterricht und häuslicher Nachbereitung vorliegen müsse. In diesem Zusammenhang sei zunächst klarzustellen, dass von der Tochter die Ausbildung zur Golflehrerin und damit gleichzeitig zum Golfprofi betrieben werde, was im Golfsport deckungsgleich sei; ausgebildete Golflehrer seien mithin als Amateure nicht mehr zugelassen und würden mithin als Professionals gelten.

Voraussetzung für den Beginn einer Ausbildung zum Golflehrer sei ein Spielerhandicap von mindestens 8, das die Tochter J. im Rahmen einer zielgerichteten geordneten Ausbildung zum 31. Oktober 2000 erreicht habe. Seither habe sich die Tochter zielstrebig um den Erhalt einer Ausbildungsstelle bemüht. Hierzu lege er eine Reihe von ...

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