Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für eine Auslands-Sprachreise als Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für einen Sprachkurs in Großbritannien führen insgesamt nicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Auslands-Sprachreise nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist. An eine Aufteilung der entstandenen Kosten ist nur ganz ausnahmsweise zu denken, wenn eine klare und eindeutige Trennung der beruflich bedingten Aufwendungen von den ansonsten privaten Aufwendungen nach dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt möglich ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Aufwendungen für einen Auslandslehrgang für Englischlehrkräfte an Grund- und Hauptschulen in England als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.

Die Klägerin ist Hauptschullehrerin an einer Montesorri-Schule. Sie unterrichtet die Klassen 5 – 9 im Fach Englisch. In der Einkommensteuererklärung für 2002 macht sie u.a. Aufwendungen für einen von der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in A organisierten Sprachlehrgang „Kent School Teacher Training Programme” vom 21. bis 30.05.2002 in B ({ } ,) Großbritannien, in Höhe von 1.894,04  geltend. Der Betrag setzte sich zusammen aus Flugkosten 606,29 , Mietauto (Europcar) 245,75  und Kursgebühr 1.040 .

Das in englischer Sprache vorliegende Kurzprogramm enthält u.a. folgende Punkte:

Dienstag, 21.05.

17.30 Uhr

Ankunft und Treffen der Gastfamilien

Mittwoch, 22.05.

9.00 Uhr

Einführung und „worming up”

13.15 Uhr

Besichtigung von Canterbury, Sehenswürdigkeiten

und Einkaufen.

20.00 Uhr

Traditioneller Country dance mit einer Lifeband.

Donnerstag, 23.05.

Ganztägig Unterricht (Beschreibung und

Vergangenheitsform)

20.00 Uhr

Quiz

Freitag, 24.05.

9.00 Uhr

Sprachunterricht

14.00 Uhr

Geführter Spaziergang um den historischen

B (Besichtigung) freier Abend

Samstag, 25.05.

8.00 Uhr

Abfahrt zur Besichtigung Londons

Sonntag, 26.05.

Zur freien Verfügung

Montag, 27.05.

Ganztätig Unterricht

Dienstag, 28.05.

9.00

Vergangenheitsform

14.00 Uhr

Unterricht

19.45 Uhr

organisiertes Treffen nach Margate

Mittwoch, 29.05.

9.00 Uhr

Unterricht

13.15 Uhr

Besuch in Dover

20.00 Uhr

folk songs

Donnerstag, 30.05.

9.00 Uhr

feedback and loose ends

10.30 Uhr

Abfahrt

Im Einkommensteuerbescheid vom 11.11.2003 erkannte der Beklagte diese Kosten nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an, da es sich bei den Fortbildungskosten um nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung handele.

Mit Bescheid vom 24.09.2004 wies der Beklagte den Einspruch vom 02.12.2003 zurück. Die Reise der Klägerin habe in den Pfingstferien stattgefunden, so dass keine Dienstbefreiung erteilt worden sei. Der Arbeitgeber habe auch die Kosten des Auslandsaufenthalts nicht übernommen. Dies spreche nicht für eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Veranlassung der Reise. Auch wenn die Klägerin einzelne der anlässlich der Veranstaltung vermittelten Englischkenntnisse nutzbringend in ihrem Beruf als Englischlehrerin verwerten könne, gehe aus dem eingereichten Programm jedoch hervor, dass auch Besuche von touristisch interessanten Stätten unternommen worden seien. Das Programm sei nicht ganztätig mit Unterricht ausgefüllt gewesen. Vielmehr hätten auch private Interessen wahrgenommen werden können. Derartige Englischkurse würden auch von anderen Personen aus rein privatem Interesse besucht. Für die steuerliche Beurteilung sei entscheidend, ob die einzelnen Tage nahezu ausschließlich mit Unterricht ausgefüllt seien oder ob wie hier auch Freizeitangebote vorgesehen seien. Im vorliegenden Fall sei eine Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht leicht und einwandfrei möglich. Daher seien sämtliche Aufwendungen nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG.

Die Klage vom 25.10.2004 begründen die Kläger damit, dass die Klägerin zur Verbesserung ihrer Sprachfertigkeit und ihres Sprachgefühls einen Auslandslehrgang speziell für Englischlehrkräfte besucht habe. Veranstalter dieser Fortbildung sei die Akademie für Lehrerfortbildung in A gewesen, eine dem Kultusministerium nachgeordnete staatliche Einrichtung, die die Aufgabe der Lehrerfortbildung an den bayerischen Schulen habe. Die Abgrenzung des Beklagten zwischen Unterricht und Freizeit führe zu einem nicht sachgerechten Ergebnis, weil ein Freizeitangebot auch engen und unmittelbaren Bezug zur Unterrichtstätigkeit haben könne, z.B. wenn in einer historisch interessanten Umgebung unter Verwendung der Fremdsprache Alltagserlebnisse vermittelt würden.

An insgesamt 10 Lehrgangstagen seien 5 Nachmittage mit Ausflügen belegt gewesen, die in englischer Sprache geführt worden seien und die teilweise unmittelbaren Bezug zur englischen Literatur aufwiesen. Gemäß dem Motto „english, english, english, all day, every day”, habe die Aus- und Fortbildung der englischen Sprache ausnahmslos im Vord...

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