Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Wohnkosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.07.2011; Aktenzeichen VI R 2/11)

 

Tatbestand

Streitig ist noch, in welcher Höhe bei doppelter Haushaltsführung Unterkunftskosten für die Wohnung am Beschäftigungsort angemessen sind, wenn der Steuerpflichtige wegen des geplanten (und später durchgeführten) Familiennachzugs eine entsprechend große Wohnung angemietet hat.

Der Kläger wurde im Streitjahr 2008 auf Grundlage der im ELSTER-Verfahren erstellten und abgegeben Einkommensteuererklärung mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Beide erzielten im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger machte u.a. Kosten doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten geltend. Er war bereits zum 01.11.2007 an seinen neuen Arbeitsort nach B gezogen. Dort hatten die Eheleute zum 01.12.2007 in X eine 5-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 165 qm, Garage, Stellplatz, Gartennutzung, für 850 € monatlich zuzüglich Nebenkosten gemietet. Am 10.02.2008 zog die Familie (Ehefrau, ein Kind) nach. Die bisherige Familienwohnung in M wurde aufgegeben.

Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 30.07.2009 berücksichtigte das damals zuständige Finanzamt B die Mietaufwendungen für diese Wohnung "wie im Vorjahr nur anteilig für 60 qm = 382 € monatlich = 764 € insgesamt". Erklärt waren 2.281 €. Auch die geltend gemachten Umzugskosten und Bewirtungskosten für den Einstand des Klägers an der neuen Arbeitsstelle erkannte es nicht an.

Mit Schreiben vom 30.07.2009, eingegangen am 31.07.2009, legte der Kläger "Widerspruch gegen den Steuerbescheid für das Steuerjahr 2008" ein. Er merkte an: "Der Widerspruch bezieht sich auf die Informationen des per ELSTER rückübermittelten Steuerbescheids in der Annahme der Übereinstimmung mit der noch ausstehenden Papierform."

Daraufhin erließ das Finanzamt am 07.08.2009 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Bescheid (Teilabhilfebescheid), in dem es die Einkommensteuer 2008 auf 11.600 € herabsetzte. (Übrige Werbungskosten jetzt 188 € statt 136 €). Im Erläuterungstext heißt es: "Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch nicht. Das Verfahren wird fortgesetzt, eines weiteren Einspruchs bedarf es nicht."

Mit Schreiben vom 05.01.2010 legte der Kläger die vom Finanzamt geforderten Aufstellungen und Nachweise zum Umzug und zu den Mietaufwendungen vor.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2010 setzte das inzwischen zuständig gewordene Finanzamt F die Einkommensteuer 2008 auf 10.823 € herab. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Den Solidaritätszuschlag setzte es auf 499,12 € fest.

Es berücksichtigte die geltend gemachten Umzugskosten von 2.433 €. Mietaufwendungen für die Wohnung in X berücksichtigte es i.H.v. 830 € (60/165 von 2.281 €) statt bisher 764 €. Die Berücksichtigung der vollen Mietaufwendungen lehnte es ab, weil nur die "angemessenen Unterkunftskosten" für die Zweitwohnung am Arbeitsort zu berücksichtigen seien. Angemessen seien - auch bei Verheirateten - nur die Kosten des Wohnbedarfs des Steuerpflichtigen selbst am Beschäftigungsort. Nach der BFH-Rechtsprechung seien Mehraufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergäben.

Im Klageverfahren vertritt der Kläger weiter die Auffassung, die gesamten Mietaufwendungen für die Wohnung in X seien anzuerkennen, weil das "nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung Erforderliche" in seinem Fall eine für den geplanten Familiennachzug hinreichend große Wohnung gewesen sei. In einer nur 60 qm großen Wohnung hätte ein Dreipersonenhaushalt aber keinen Platz. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Quadratmeterpreis der angemieteten Wohnung deutlich unter der ortsüblichen Vergleichsmiete in B liege. Nach der BFH-Rechtsprechung könne auch eine Wohnung mit mehr als 60 qm noch angemessen sein, wenn die tatsächlichen Quadratmeterkosten unter dem Ortsüblichen lägen (und eine kleinere Wohnung unangemessen, wenn es sich um eine entsprechend teure Luxuswohnung handle).

Das Finanzamt hat während des Klageverfahrens mit wiederum nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Bescheid vom 22.06.2010 die Einkommensteuer 2008 auf 10.776 € herabgesetzt. Es erkennt nun Kosten doppelter Haushaltsführung i.H.v. 2.013 € an. Davon entfallen 986 € (2...

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