Leitsatz

Der Abzug notwendiger Wohnungskosten hat sich daran zu orientieren, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist.

 

Sachverhalt

Im Streitfall lebte der Steuerpflichtige mit seiner Familie in M und arbeitete in A. Dort mietete er zum 1.12.2007 eine 165 qm große Familienwohnung an, die er zunächst allein bewohnte. Am 10.2.2008 zog die Familie nach und die bisherige Familienwohnung in M wurde aufgegeben. Streitig waren nun die in 2008 für zwei Monate geltend gemachten Wohnungskosten im Rahmen der vorliegenden doppelten Haushaltsführung. Während der Steuerpflichtige die gesamten Mietaufwendungen geltend machte, berücksichtigte das Finanzamt lediglich den anteilig auf 60 qm entfallenden Betrag.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab und entschied, dass das Finanzamt zu Recht nur die der Durchschnittswarmmiete für eine 60 qm große Wohnung entsprechenden Aufwendungen anerkannt hatte. Denn die Beschränkung der Mehraufwendungen auf das Notwendige begrenzt den Abzug auf das nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung Erforderliche. Da im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nur die zu den Wohnungsaufwendungen am Lebensmittelpunkt hinzukommenden Wohnungskosten abziehbar sind, hat sich das Merkmal "notwendig" am Abzugszweck zu orientieren, also daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat. Entsprechend hat der BFH keine betragsmäßige Obergrenze festgelegt, sondern die Mehraufwendungen als notwendig qualifiziert, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung ergeben. Dies gibt dem Steuerpflichtigen genügend Spielraum, bei der Wohnungswahl eigene Prioritäten zu setzen, indem er z.B. bei der Wohnungsgröße Abstriche macht, aber einen höheren Standard wählt und umgekehrt.

 

Hinweis

Das Argument des Steuerpflichtigen, er habe wegen des geplanten und auch tatsächlich durchgeführten Familienumzuges eine größere Wohnung anmieten müssen, ließ das FG nicht gelten. Denn das Merkmal "notwendig" orientiert sich am Abzugszweck, d.h. daran, welcher Wohnungszuschnitt für einen Steuerpflichtigen als Einzelperson erforderlich ist. Die Größe der Familie und die angestrebte Beendigung der doppelten Haushaltsführung spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 21.07.2010, 6 K 428/10

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