Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerhaftung für Arbeitsleistung durch Mitglieder eines Maschinen- und Betriebshilferings

 

Leitsatz (amtlich)

Mitglieder von Maschinenringen werden dann als Arbeitnehmer tätig, wenn sie - obwohl im Regelfall und im Hauptberuf selbständig - in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert sind und die sonstigen Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs gem. § 1 Abs. 2 LStDV erfüllen.

 

Normenkette

EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 1 Abs. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.02.2008; Aktenzeichen VI R 83/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und für welche Jahre die Klägerin für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Mitgliedern verschiedener Maschinenringe haftet.

Die Klägerin betreibt einen Gewerbebetrieb mit Garten-, Landschafts- und Sportstättenbau. Komplementär und leitende Person ist Herr Kkk, der auch für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten des Betriebs zuständig ist. Zur Erledigung einzelner Bauaufträge bediente sich die Klägerin neben den eigenen fest angestellten Betriebsangehörigen seit mindestens 1989 regelmäßig verschiedener Mitglieder der Maschinenringe Aaa und Bbb sowie deren Angehöriger. Die Klägerin war selbst ebenfalls Mitglied o. g. Maschinenringe. Die als Betriebshilfe bezeichneten Tätigkeiten bestanden hauptsächlich aus Neuanpflanzungen sowie aus Pflegemaßnahmen von öffentlichen und privaten Grünanlagen. Vorarbeiter, die z. T. Festangestellte der Klägerin, z. T. jedoch ebenfalls über den Maschinenring vermittelt waren, führten die Arbeitsgruppen an. Sie ermittelten die individuell erbrachten Arbeitszeiten und organisierten den Transport der Arbeitskräfte zu den Baustellen mit firmeneigenen Fahrzeugen der Klägerin. Die Bezahlung erfolgte nach geleisteten Arbeitsstunden zu einem von der Klägerin vorher festgelegten Stundenlohn zwischen 12 und 15 DM. Der Umfang der gezahlten Vergütungen wurde dem Maschinenring gemeldet, dieser wiederum erstellte eine Sammelrechnung mit Umsatzsteuerausweis und einem 3%igen Aufschlag für seine Vermittlungstätigkeit an die Klägerin. Die Auszahlung der Vergütung erfolgte durch die Klägerin direkt an die jeweiligen Landwirte per Scheck.

Zwischen den Mitgliedern des Maschinenrings und der Klägerin wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen und keine feste, regelmäßige Arbeitszeit vereinbart. Arbeitstage und Abwesenheiten wurden jedoch im Voraus mit dem Vorarbeiter abgestimmt. Es bestand weder Anspruch auf Erholungsurlaub noch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit. Die Mitarbeiter konnten ihre Arbeitszeit insoweit frei gestalten, als sie die Tage ihres Einsatzes selbst bestimmten. Der Ort der Arbeitsleistung wurde von der Klägerin festgelegt.

Das Finanzamt sah die beschäftigten Maschinenringmitglieder als Arbeitnehmer der Klägerin an und nahm die Klägerin für die nicht abgeführte Lohnsteuer mit Bescheid vom 08.02.2000 in Haftung.

Löhne

Lohnsteuer 15 %

KiSt rk

KiSt ev

Solidaritätszuschlag

1989

152.966

22.945

750

375

1990

229.588

34.438

1.125

562

1991

187.013

28.052

916

458

1.052

1992

276.637

41.496

1.355

677

1.567

1993

289.166

43.375

1.416

708

1994

311.681

46.752

1.527

763

1995

338.557

50.784

1.658

829

3.808

1996

433.412

65.012

2.124

1.062

4.876

1997

495.302

74.295

2.427

1.213

5.572

1998

70.772

10.616

347

173

584

Summe

2.785.094

417.765

13.645

6.820

17.459

Auf den Monat Dezember 1992 entfielen hierbei folgende Beträge:

Löhne

18.998,00 DM

Kirchensteuer rk

93,09 DM

Lohnsteuer 15 %

2.849,77 DM

Kirchensteuer ev

46,55 DM

Im August 1989 hatte bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 01.01.1987 bis 30.06.1989, im Oktober 1991 für den Zeitraum 01.07.1989 bis 30.06.1991, im Oktober 1994 für den Prüfungszeitraum 01.07.1991 bis 31.08.1994 und im Januar 1998 für den Prüfungszeitraum Sept. 1994 bis Dez. 1997 stattgefunden.

Auf Grund der Prüfungsergebnisse wurden jeweils Lohnsteuerhaftungsbescheide erlassen (vom 20.08.1989, 30.10.1991, 13.12.1994, 12.02.1998), der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Das Finanzamt erließ den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 08.02.2000 auf Grund einer Steuerfahndungsprüfung vom 26.05.1998 bis 01.12.1999, da die Klägerin als Arbeitgeber Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge hätte abführen müssen.

Der Einspruch der Klägerin wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28.08.2000 zurückgewiesen. Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, der Lohnsteuerhaftungsbescheid für die Jahre 1989 bis 1993 sei rechtswidrig, weil die 4-jährige Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO überschritten sei. Einer Änderung für die Jahre ab 1994 stehe § 173 Abs. 2 AO entgegen. In beiden Fällen sei eine Änderung bzw. verlängerte Festsetzungsfrist davon abhängig, dass Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliege. Diese Voraussetzung sei bei der Klägerin nicht gegeben. Selbst wenn man Lohnsteuerpflicht unterstelle, könne es der Klägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie diese Lohnsteuerpflicht nicht erkannt habe. Der Sachverhal...

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