Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH IX B 14/15)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilweise unentgeltlicher Anteilserwerb bei Kapitalerhöhung: Unterschiedliche Behandlung von bisherigen Gesellschaftern und fremden Dritten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein teilweiser unentgeltlicher Anteilserwerb liegt auch vor, wenn bei der Kapitalerhöhung fremde Dritte, die Anteile erwerben, eine mehr als 10 mal so hohe Gegenleistung als Anteilserwerber, die Angehörige der bisherigen beiden Gesellschafter sind, zu erbringen hatten.

2. Zahlen einige Gesellschafter beim Anteilserwerb das Aufgeld nicht, so werden sie durch die Zahlungen des Aufgelds der anderen Anteilserwerber bereichert, da die Steigerung des Eigenkapitals auch ihnen zugute kommt.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.05.2015; Aktenzeichen IX B 14/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Klägerin für den Verkauf der Anteile an der X GmbH ein Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. anzusetzen ist.

Die X GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24.07.1984 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet. Der Kläger und N übernahmen von der Y GmbH mit notariellem Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom 17.08.1993 die Gesellschaftsanteile an der X GmbH zu je 25 TDM zum Preis von je 25 TDM.

Mit Rahmenvertrag vom 17.08.1993 verpflichtete sich die Y GmbH, die sich aus dem Bereich der Herstellung und des Vertriebs pharmazeutischer Produkte zurückziehen wollte, gegenüber dem Kläger sowie N, zur Veräußerung u.a. von Warenbeständen, Maschinen, Betriebsmitteln, Warenzeichen, Auftragsbestand, 22 Arbeitsverhältnissen und anderem sowie zur Verpachtung der Betriebsgrundstücke an die X GmbH gegen Zahlung von 2,5 Mio. DM.

Die Y übertrug mit Geschäftsübertragungsvertrag vom 02./18.10.1993 das Pharmageschäft an die X GmbH mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.07.1993.

Mit Gesellschafterversammlungsniederschrift und Satzungsänderungsbeschluss vor dem Notar vom 15.10.1993 erfolgte bei der X GmbH eine Kapitalerhöhung von 50 TDM auf 100 TDM.

Die Klägerin und R erhielten einen 10.000 DM Anteil zum Nennwert von 10.000 DM. Die anderen neu eintretenden Gesellschafter 1, 2 und 3 hatten neben der Einzahlung des Nennwerts Aufgeldzahlungen (Ziffer 6) zu leisten. So hatten 1 (16.000 DM Anteil) ein Aufgeld i.H.v. 144.000 DM sowie 2 und 3 (je 7.000 DM Anteil) ein Aufgeld i.H.v. jeweils 93.000 DM zu erbringen. Weiter hatten die neuen Gesellschafter der Gesellschaft Darlehen zu gewähren (Ziffer 7) und zwar 1 (140.000 DM), 2 (150.000 DM) und 3 (150.000 DM).

Die Erbringung der Gegenleistung stellt sich damit wie folgt dar:

Stammkapital DM

Zahlung DM

Aufgeld DM

1

16.000

16.000

144.000

R

10.000

10.000

---

Klägerin

10.000

10.000

---

2

7.000

7.000

93.000

3

7.000

7.000

93.000

Summe

50.000

50.000

330.000

Die Klägerin veräußerte den Anteil an der X GmbH mit Geschäftsanteilsabtretung vom 20.12.1996 vor dem Notar mit sofortiger dinglicher Wirkung zum Kaufpreis von 314.286 DM an 2.

Mit Einkommensteuerbescheiden für 1996 vom 23.02.1998, 28.07.2005 und 30.08.2005 wurden die Kläger zunächst gemäß der von ihnen eingereichten Steuererklärung und erlassener Grundlagenbescheide veranlagt.

Das Finanzamt setzte im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 05.03.1999, 01.09.2005 und 06.03.2007 bei der Klägerin einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 292.285 DM an. Die Kläger erhoben Einspruch.

Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Besteuerung der Veräußerungsgewinne nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht im Jahr der Zahlung (1997), sondern im Jahr 1996 vorzunehmen sei, da die Geschäftsanteilsabtretung mit sofortiger dinglicher Wirkung vorgenommen wurde. Mit Schreiben vom 14.03.2013 wies das Finanzamt u.a. auf die Problematik hin, dass der Veräußerungsgewinn 1996 anzusetzen sei. Das Amt half dann dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1997 mit nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Bescheid vom 08.05.2013 ab.

Mit nach § 174 Abs. 4 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 vom 23.05.2013 setzte das Finanzamt bei der Klägerin einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von 272.957 DM an. In den Erläuterungen wies die Behörde auf das Schreiben vom 14.03.2013 hin.

Den Einspruch der Kläger wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 20.06.2013 als unbegründet zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Veräußerung des Anteils der Klägerin sei zutreffend bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb erfasst worden. 1993 sei eine Kapitalerhöhung von 50.000 DM auf 100.00 DM erfolgt. Bei der Kapitalerhöhung seien insgesamt 380.000 DM geleistet worden. Die Klägerin habe für einen 10.000 DM Anteil nur 10.000 DM geleistet, aber einen Anteil im Wert von 76.000 DM erhalten. Damit läge ein teilunentgeltlicher Übergang vor. Die Klägerin habe nur zu 10/76 also 13,15 % entgeltlich, aber zu 86,85 % unentgeltlich erworben. Damit bestünde ein Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. von 86,...

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