Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratungsleistungen eines Finanzunternehmens i.S.d. § 1 Abs. 3 KWG gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft i.S. d. § 1 Abs. 1 KAAG sind nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 1999 von der Umsatzsteuer befreit - Eine Beratungsleistung für Finanzanlagen ist grundsätzlich keine Verwaltung von Sondervermögen i.S.v. Art 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie

 

Leitsatz (amtlich)

Für Finanzberatungsleistungen konnte sich ein Unternehmer, der keine Kapitalanlagegesellschaft i.S.d. KAAG war, nicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 1999 berufen.

Die eigenständige Beratungsleistung eines außenstehenden Unternehmers ist keine Verwaltung von Sondervermögen i.S.v. Art 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der 6. EG-Richtlinie, wenn die von dem Außenstehenden erbrachten Dienstleistungen nicht im Großen und Ganzen die spezifischen und wesentlichen Elemente der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften betreffen.

Auch für eine umfassende Beratungsleistung kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, wenn die letzte Entscheidung durch die beratene Kapitalanlagegesellschaft getroffen wird.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. h; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; KWG § 1 Abs. 3; KAAG § 1 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.04.2013; Aktenzeichen V R 51/10)

BFH (Beschluss vom 05.05.2011; Aktenzeichen V R 51/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beratungsleistungen, die die Klägerin gegenüber inländischen Kapitalanlagegesellschaften erbrachte, gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG 1999 von der Umsatzsteuer befreit waren.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in den Streitjahren X Y war. In den Streitjahren war der Gegenstand ihres Unternehmens die Verbreitung von Börseninformationen und Börsenempfehlungen sowie die Beratung und der Vertrieb von Kapitalanlagen, soweit hierzu neben der Genehmigung nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) keine weiteren Genehmigungen erforderlich waren. Die Klägerin war ein Finanzunternehmen i.S.d. § 1 Abs. 3 Kreditwesengesetzes (KWG); sie beriet Andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten und handelte auch mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung. In den Streitjahren führte sie zudem Finanzdienstleistungen i.S.d. § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG aus. Sie galt jedoch gem. § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG nicht als Finanzdienstleistungsinstitut und sie war auch keine Kapitalanlagegesellschaft i.S.d. Gesetzes über Kapitalanlagengesellschaften (KAGG). Im Bereich des Portfolio-Managements beschäftigte sie ca. 6 bis 7 Personen, im Bereich des Vertriebs waren etwa 8 bis 10 Beschäftigte tätig.

Ihre Umsätze aus dem Vertrieb von Investmentanteilen behandelte sie gem. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG als steuerfrei. Ab 1999 vereinbarte sie mit in- und ausländischen Kapitalanlagegesellschaften Anlageberatungsverträge. Ihre Beratungsleistungen gegenüber ausländischen Investment-Gesellschaften, etwa in Luxemburg, erachtete sie als im Inland nicht steuerbare Leistungen.

Die Klägerin schloss im Jahre 1999 Anlageberatungsverträge mit der A . Diese war eine Kapitalanlagegesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGG und verwaltete neben anderen Publikumsfonds auch den M -Fonds und den L -Fonds; beide Fonds waren Sondervermögen i.S. des KAGG.

Mit dem Anlageberatungsvertrag vom 01.12.1999 bzw. 06.12.1999 beauftragte die A die Klägerin, sie ab 01.12.1999 bei der Verwaltung des Fondsvermögens bezüglich des M -Fonds zu beraten. Nach § 2 des Vertrages war sie verpflichtet, unter ständiger Beobachtung der Entwicklung des Fondsvermögens Empfehlungen für den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen zu erteilen. Als Entgelt wurde eine Beratungsgebühr von vierteljährlich bis zu 2,5 Promille bezogen auf den Durchschnitt der Monatswerte des Sondervermögens vereinbart. Weiter war eine erfolgsabhängige Beratungsgebühr möglich. Wegen der vertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen wird auf den Vertrag vom 01.12.1999/06.12.1999 verwiesen.

In einem weiteren Anlageberatungsvertrag vom 01.12.1999 zwischen der Klägerin und der A wurde eine Beratung hinsichtlich des Publikumsfonds L -Fonds vereinbart. In § 3 dieses Vertrages wurde als Entgelt eine Gebühr i.H.v. vierteljährlich 0,025 % auf Basis des Quartalsdurchschnitts der Monatswerte des Fondsvermögens vereinbart, die der A inklusive der anfallenden Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen war. Wegen der vertraglichen Vereinbarung im Einzelnen wird auf den Anlage-Beratungsvertrag vom 01.12.1999 verwiesen.

In den Streitjahren hatte die A nur der Klägerin ein Beratungsmandat erteilt. Im Rahmen der vertraglichen Beratungsverträge übermittelte die Klägerin, meistens ihr Geschäftsführer und zwei bis drei weitere Berater, ihre Empfehlungen hinsichtlich An- und Verkauf bzw. des maßgeblichen Brokers per Telefon, per Telefax oder via Web-Server. Wegen der Schnelllebigkeit des Börsengeschäfts wurden keine umfangreichen schriftlichen Expertisen erstellt. Nach Prüfung stellte die A die Empfehlungen in ...

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