Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1997

 

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, § 80 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, … ob § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe b Einkommensteuergesetz in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 22 b des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (Bundesgesetzblatt I 1995, 1250, 1259) mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz insoweit vereinbar ist, als Veräußerungsverluste aus innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung entgeltlich erworbener Anteile an einer Kapitalgesellschaft von der einkommensteuerlichen Berücksichtigung auch dann ausgeschlossen sind, wenn der Steuerpflichtige vor dem Erwerb noch nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt war und der Erwerb der Anteile zur Begründung einer wesentlichen Beteiligung geführt hat.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl.) war seit Jahren – lt. Steuerakten mindestens seit 1985 – als Arbeitnehmer in der metallverarbeitenden Industrie tätig. Über diese Tätigkeit hatte er auch die zu diesem Industriezweig zählende B-GmbH (GmbH) kennengelernt. Es handelte sich dabei nach seiner Einschätzung um ein gesundes Unternehmen. Der bisherige Geschäftsführer und Hauptanteilseigner beabsichtigte, sich zur Ruhe zu setzen. Hiervon hatte der Kl. Kenntnis bekommen. Er beschloß, sich eine eigene unternehmerische Existenz aufzubauen.

Deshalb erwarb der Kl. am 08. April 1993 durch notariell beurkundeten Vertrag Geschäftsanteile in Höhe von 25.000 DM an dieser GmbH für 200.000 DM. Er besaß damit 50 v. H. der Anteile der GmbH, die über ein Stammkapital von 50.000 DM verfügte. Der Kaufpreis wurde teilweise finanziert. Entsprechende Zinsaufwendungen sind in den Einkommensteuererklärungen für 1993 bis 1997 als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen anerkannt und in diesem Verfahren nicht streitig. Die Absicherung des Kredites erfolgte über eine Grundschuld am privaten Einfamilienhaus des Kl. Ferner wurde er mit Wirkung ab dem 01. Juni 1993 als Geschäftsführer der GmbH bestellt. In der Folgezeit beschlossen die Gesellschafter der GmbH, ihren im Betrieb beschäftigten Werkmeister als Mitgesellschafter zu beteiligen. Zu diesem Zweck veräußerte u.a. der Kl. am 05. März 1996 500 DM seiner Geschäftsanteile an der GmbH für 4.000 DM. Das entspricht dem vom Kl. für diese Anteile im Jahre 1993 aufgebrachten Kaufpreis.

Die geschäftliche Entwicklung der GmbH war jedoch insgesamt insbesondere aufgrund zunehmender Konkurrenz durch ostdeutsche metallverarbeitende Betriebe nicht so positiv, wie sie vom Kl. erhofft war. Im Jahre 1993 wurde ein Verlust in Höhe von 26.479 DM erwirtschaftet. Es folgten in den Jahren 1994 und 1995 Gewinne in Höhe von 16.405 DM und 24.508 DM. Die Jahre 1996 und 1997 schlössen wiederum mit Verlusten ab und zwar in Höhe von 12.203 DM und in Höhe von 2.337 DM. Der Kl. entschloß sich daher, den Versuch der Gründung einer unternehmerischen Existenz vollständig zu beenden, zumal die Banken zur Fortführung seines Engagements bei der GmbH persönliche Sicherheiten vom Kl. verlangten. Es gelang ihm eine Beschäftigung als Arbeitnehmer in einem anderen metallverarbeitenden Betrieb ab dem 01. September 1997 zu erhalten. Dementsprechend beendete er seine Geschäftsführertätigkeit bei der GmbH zum 31. August 1997. Außerdem veräußerte er die ihm verbliebenen Geschäftsanteile an der GmbH in Höhe von 24.500 DM mit notariellem Vertrag vom 29. August 1997 für einen

Kaufpreis in Höhe von 1 DM an eine ebenfalls später in die GmbH eingetretene Mitgesellschafterin.

Der Beklagte (Bekl.) erkannte den im Streitjahr (1997) geltend gemachten und der Höhe nach unstreitigen Verlust von 195.999 DM aus der letztgenannten Veräußerung bei der Einkommensteuerfestsetzung für 1997 vom 28. Mai 1998 nicht an. Er verwies dabei auf die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG, der zur Anerkennung des vom Kl. geltend gemachten Verlustes aus der wesentlichen Beteiligung vorschreibe, daß diese wesentliche Beteiligung vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre bestanden habe. Diese Frist sei hier nicht erreicht. Der gegen diese ablehnende Entscheidung eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 1998 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er trägt vor, er sei durch den Verlust aus der Veräußerung der GmbH-Anteile steuerlich belastet. Zwar sei die vom Gesetz geforderte mindestens fünfjährige Frist für das Verbleiben der GmbH-Anteile in seinem Eigentum nicht erreicht. Der darauf beruhende gesetzliche Ausschluß des Veräußerungsverlustes bei der Einkommensteuerfestsetzung verstoße jedoch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz. Die gesetzliche Neuregelung der Voraussetzungen einer Verlustberücksichtigung aus dem Verkauf einer zuvor entgeltlich erworbenen wesentlichen Beteiligung habe nur Mißbrauchsfälle erfassen wollen. Sie gehe in seinem Fall über die...

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