Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung 1993 und 1994

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Gründe

Streitig ist zwischen den Parteien die Berücksichtigung von Reisekosten als Betriebsausgaben (BA).

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die gemeinsam ein Architekturbüro betreiben. Im Rahmen der Feststellungserklärungen der Streitjahre 1993 und 1994 machten sie u. a. folgende gemeinsame Reisekosten als BA geltend:

1993:

Reisekosten nach New York in Höhe von

3.560,– DM

Reisekosten nach Berlin in Höhe von

3.186,52 DM

1994:

Reisekosten anläßlich einer privaten Bahnfahrt in Höhe von

616,52 DM

Reisekosten nach Lissabon in Höhe von

2.555,48 DM

Die gesonderten und einheitlichen Feststellungen erfolgten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst erklärungsgemäß. Auf Anforderung des Beklagten (Bekl.) wurden Belegunterlagen zu den als BA gebuchten Reisekosten eingereicht.

Zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Reiseaufwendungen reichten die Kl. im wesentlichen nur Programmunterlagen für die Studienreise nach New York ein:

Dabei ergab sich folgender Programmablauf:

Treffpunkt:

21.10.1993 um 12.00 Uhr im Abfertigungsgebäude der KLM Amsterdam, PKW können auf dem Langzeitparkplatz vor dem Flughafen abgestellt werden. Der Pendelbus ist kostenlos.

Übernachtung einschl. amerikanisches Frühstück:

Lows-Hotel New York

51 st Lexington Avenue

Telefon: 001 2120 752 700

Fax: 001 2120 758 6311

Programm:

Donnerstag, den 21.10.1993

Nach Ankunft in New York Spaziergang/Fahrt durch das abendliche New York und je nach Sicht Besuch des Empire State Buildings.

Freitag, den 22.10.1993

Besuch der Bronx und Büro Weitlinger (Hochhaus-Planung), nachmittags: 5-stündige Stadtrundfahrt Lower Manhattan, St. Patrick's Kathedrale, Theaterviertel, Guggenheim-Museum, abends: Besuch der Met-Oper „Zauberflöte”, DM 180,00 pro Person.

Sonnabend, den 23.10.1993

Besuch des Welt-Finanzzentrums, Bootstour um Manhattan, Spaziergang durch das Wall-Street-Viertel und China Town, abends zur freien Verfügung.

Sonntag, den 24.10.1993

Gospel-Tour, anschließend Auffahrt zum World Trade Center, nachmittags Spaziergang durch Greenwich-Village.

Rückflug: 19.50 Uhr ab New York.

Hinsichtlich der Reisekosten nach Berlin wurden neben Restaurantrechnungen und der Flugrechnung noch ein Beleg über den Erwerb eines Architekturführers vorgelegt. Aus den weiteren Unterlagen ergab sich zudem ein Besuch der Ausstellung der Nationalgalerie.

Die Städtereise nach Lissabon unternahmen die Kl. zusammen mit den Eheleuten Stute. Hier wurden als Belegunterlagen ein Journal in portugiesischer Sprache und eine Architekturausstellung sowie die Reisebürorechnung eingereicht.

Nach Durchsicht der angeforderten Belege änderte der Bekl. die Feststellungsbescheide und berücksichtigte die oben aufgeführten Reisekosten nicht mehr als betriebliche Aufwendungen. Dabei besteht hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Fahrtkosten anläßlich der privaten Bahnfahrt und hinsichtlich einer Doppelberücksichtigung im Feststellungszeitraum 1993 in Höhe von 772 DM Übereinstimmung zwischen den Beteiligten.

Der gegen die geänderten Feststellungsbescheide gerichtete Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Zur Begründung machen die Kl. geltend, daß die Studienreise nach New York von der Westfälischen Zementindustrie veranstaltet worden sei. Der Teilnehmerkreis der Reise sei insoweit weitgehend gleichartig gewesen. Das Ziel der Reise sei gewesen, einen Einblick in die Stadtplanung und -sanierung, insbesondere im Spannungsfeld des sozialen Umbruchs zu erhalten. Das straff organisierte Programm habe eine Fachdiskussion über die Stadtsanierung der Bronx einschließlich entsprechender Ortsbesichtigung sowie den Besuch des Architektur- und Ingenieurbüros Weitlinger umfaßt. Das umfangreiche Programm sei innerhalb von 2 1/2 Tagen abgewickelt worden, was ebenfalls eindeutig für eine berufliche Veranlassung spreche. Auch die selbstorganisierte Studienreise nach Berlin habe ausschließlich beruflichen Zwecken gedient. Sie habe nämlich zum einen dem Besuch der Ausstellung verschiedener durchgeführter Architekturwettbewerbe und zum anderen einem Werkstattgespräch bei den Architekten Brandt + Böttcher in Berlin sowie einer Ortsbesichtigung zur aktuellen Stadtsanierung in Potsdam gedient. Der Aufenthalt in Berlin habe ebenfalls 2 1/2 Tage gedauert. Aufgrund der Fülle des Programms könne daher – wie bei der Studienreise nach New York – die Vermutung einer privaten Veranlassung der Reise weitgehend ausgeschlossen werden. Ferner sei auch die wiederum selbst organisierte Studienreise nach Lissabon ausschließlich beruflich veranlaßt. Zweck der Reise sei gewesen die Besichtigung des neuen Kulturzentrums in Lissabon-Belem mit der Architekturausstellung „Arquitectura In- Possivel”, die Besichtigung des aktuellen Neu- und Wiederaufbaus der Innenstadt, des Neubaus des Amoreiras Centers sowie diverser anderer neuer Umbauten, Erweiterungen und Installationen. Be...

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