Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung für selbstfahrende Wohnwagen. Kraftfahrzeugsteuer AA – BB 01

 

Leitsatz (redaktionell)

Selbstfahrende Wohnwagen sind nicht gemäß § 3 Nr. 8 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

 

Normenkette

KraftstG § 3 Nr. 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2004; Aktenzeichen VII R 16/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug der Klägerin als Schaustellerfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Die Klägerin ist Schaustellerin. Am 09.02.1996 wurde auf sie ein Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen AA-BB 01 zugelassen. Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor mit 5.917 ccm Hubraum und 100 Kw Leistung, eine Länge von 7,40 m, eine Breite von 2,55 m und eine Höhe von 3,6 m. Der Aufbau des Fahrzeugs ist auswechselbar. Er besteht aus zwei Wohncontainern, von denen abwechselnd je einer auf dem Fahrgestell befestigt wird. Einer der Container dient der Klägerin, der andere Angestellten für die Dauer der jeweiligen Kirmes als Wohnung. Im Fahrzeugschein ist das Fahrzeug als Lkw Geschlossener Kasten mit Wechselaufbau gekennzeichnet.

Mit Bescheid vom 15.03.1996 setzte das Finanzamt die jährliche Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 09.02.1996 auf 978 DM fest.

Mit Bescheid vom 12.10.1998 wurde das Fahrzeug rückwirkend ab 09.02.1996 steuerfrei gestellt.

Im Juli 2002 wurde das Finanzamt erneut auf den Fall aufmerksam. Es kam zu der Überzeugung, dass die Steuerbefreiung irrtümlich erfolgt sei.

Mit geändertem Bescheid vom 12.08.2002 setzte es die Kraftfahrzeugsteuer unter Bezug auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) rückwirkend ab 09.02.1998 auf jährlich 500 EUR (977,92 DM) fest.

Der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 05.11.2002 wird Bezug genommen.

Nunmehr begehrt die Klägerin vor Gericht, das Fahrzeug steuerfrei zu stellen. Die Steuerbefreiung ergebe sich aus der Tatsache, dass das Fahrzeug als Zugmaschine ausschließlich im Schaustellereibetrieb eingesetzt werde. Auf den Schriftsatz vom 29.11.2002 wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 12.08.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 05.11.2002 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt es aus, das Fahrzeug falle nicht unter den Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 8 KraftStG. Auf den Schriftsatz vom 13.02.2003 wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 09.04.2003 hat der Senat die Entscheidung des Rechtsstreits dem Einzelrichter übertragen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage ist nicht begründet.

Gemäß § 3 Nr. 8 KraftStG ist von der Steuer befreit das Halten von

a.) Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden,

b.) bestimmten Wohn- und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.

Das Fahrzeug der Klägerin ist unter diese Befreiungsvorschrift nicht einzuordnen. Es ist keine Zugmaschine im Sinne des § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG, da es nicht ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern gebaut ist (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 3, Rz. 67 f; Urteil des BFH vom 23.04.1980 II R 176/75 BStBl II 1980, 604). Es handelt sich auch nicht um einen Wohn- oder Packwagen im Sinne des § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG; das sind nur Fahrzeuge, die als Anhänger mitgeführt werden können (vgl. dazu auch § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. e Straßenverkehrszulassungsordnung). Selbstfahrende Wohnwagen sind danach nicht begünstigt. Das Gericht teilt insoweit die Rechtsauffassung des Finanzamts und der Kommentierungen in Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 3 Rz. 113 ff und Lippross-Zens, Basiskommentar Steuerrecht, KraftStG § 3 Rz. 86 ff.

Die Befugnis zur rückwirkenden Änderung ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG (vgl. Urteil des BFH vom 20.08.1985 VII R 182/82 BStBl II 1985, 716). Die Grenzen der Verjährung sind gewahrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1342754

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