Entscheidungsstichwort (Thema)

Bilanzberichtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Bilanzänderung setzt voraus, dass der Bilanzansatz unter Berücksichtigung des subjektiven Fehlerbegriffs falsch ist.

2. Eine Bilanzberichtigung ist ausgeschlossen, wenn die Berichtigung ein Wirtschaftsgut betrifft, was zu keiner Zeit tatsächlich Betriebsvermögen war.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.06.2010; Aktenzeichen IV R 66/07)

BFH (Urteil vom 10.06.2010; Aktenzeichen IV R 66/07)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob in einer Gewinnfeststellung der Gewinn aus einem in Form einer Personengesellschaft geführten landwirtschaftlichen Betrieb zu mindern ist, weil im Wege einer Bilanzberichtigung möglicherweise vom Grund und Boden der Wert für Milchlieferrechte – diese waren bereits vor Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen des landwirtschaftlichen Einzelunternehmens veräußert worden – abzuspalten und erfolgswirksam auszubuchen ist.

Die Eltern des beigeladenen Kommanditisten K. L. waren Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, den sie bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 1992/1993 selbst bewirtschafteten. Zum 01.07.1993 pachtete der Kommanditist K. L. den Einzelbetrieb seiner Eltern und führte die Landwirtschaft fort. Diese bestand aus einem sogenannten Gemischtbetrieb, bestehend aus Ackerbau, Grünland mit Rindviehhaltung und Schweinemast. Ab 1997 gab der Kommanditist K. L. den Bereich „Grünland mit Rindviehhaltung” auf. Der Betrieb wurde auf einen reinen Ackerbaubetrieb mit Schweinemast umgestellt. Die Milchlieferrechte nach der Milchgarantiemengen-Verordnung in einer Größenordnung von 83.398 Kilogramm wurden an verschiedene Käufer verkauft. Der Erlös hieraus wurde im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfasst.

Zum 31.12.1999 wurde der landwirtschaftliche Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Kommanditisten K. L. übertragen. Dieser brachte ihn als Sonderbetriebsvermögen zu Buchwerten in die Kommanditgesellschaft (Klägerin – Klin.) ein (§ 24 Umwandlungssteuergesetz).

Im Wirtschaftsjahr 2001/2002 spaltete der Kommanditist K. L. im Rahmen seines Sonderbetriebsvermögens ein Wirtschaftsgut Milchlieferrechte vom Wirtschaftsgut Grund und Boden ab. Der von ihm errechnete Buchwert für das Milchlieferrecht (… EUR) wurde im Rahmen der Gewinnermittlung für das Sonderbetriebsvermögen als Betriebsausgabe abgezogen.

Der Beklagte (Bekl.) hatte aufgrund der eingereichten Bilanzen für die Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 mit jeweils unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden vom 15.02.2002 und 24.02.2003 die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 2000 und 2001 antragsgemäß festgesetzt und unter Berücksichtigung von Einkünften aus Sonderbetriebsvermögen und Ergänzungsbilanzen auf die Gesellschafter verteilt.

Im Rahmen einer im Jahre 2004 bei der Klin. durchgeführten Betriebsprüfung griff die Betriebsprüfung u. a. die Bilanzänderung mit der erfolgswirksamen Ausbuchung der Milchlieferrechte im Wirtschaftsjahr 2001/2002 auf. Der mögliche, auf Milchlieferrechte entfallende Buchwert wurde der Höhe nach auf … EUR begrenzt. Diesen Wert halten inzwischen auch die Klin. und der Kommanditist K. L. für zutreffend. Die insoweit möglicherweise verringerte Ausbuchung eines Wertes für Milchlieferrechte lehnte die Betriebsprüfung jedoch ab und zwar sowohl für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 als auch für das Wirtschaftsjahr 2001/2002. Sie meint, eine Abspaltung eines Milchlieferrechtes und die entsprechende Ausbuchung wäre nur in Betracht gekommen, solange das Wirtschaftsgut Milchlieferrecht noch vorhanden gewesen sei. Da eine Versteuerung der Erlöse aus dem Verkauf der Milchlieferrechte bereits bestandskräftig erfolgt sei, komme zwar eine erfolgsneutrale Verminderung des Buchwertes von Grund und Boden in Betracht. Hiervon könne jedoch aus Billigkeitsgründen abgesehen werden (vgl. Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14. Januar 2003, IV A 6 – S 2134 – 52/02, BStBl. I 2003, 78). Dementsprechend wurde der Gewinn aus dem Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten K. L. für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 um … EUR erhöht. Über andere Änderungen u. a. auch für andere Wirtschaftsjahre besteht kein Streit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 07.07.2004 Bezug genommen.

Der Bekl. folgte den Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfung insgesamt, u. a. also auch zur Frage einer möglichen Abspaltung von Milchlieferungsrechten. Mit geänderten Bescheiden, jeweils vom 19.08.2004, wurden die Einkünfte u.a. für die Jahre 2000 und 2001 entsprechend der Feststellungen der Betriebsprüfung geändert.

Mit der danach nach § 45 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässigen Sprungklage (Klageerhebung vom 02.09.2004, Zustimmung des Bekl. vom 30.09.2004) verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter, unter Berücksichtigung einer Bilanzberichtigung einen Wert für Milchlieferungsrechte abzuspalten und zugleich diesen abgespaltenen Buchwert gewinnmindernd ausz...

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