Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Kunstgegenständen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Für die Ermittlung der Zwanzigjahresfrist des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ErbStG ist auf die Sammlung selbst als Schenkungsgegenstand abzustellen.

2) Notwendig ist für die Steuerfreistellung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht, dass die tatsächliche denkmalrechtliche Unterschutzstellung mittels förmlichen Bescheides vorliegt. Ausreichend ist die Bereitschaft zur Unterschutzstellung.

3) Erforderlich ist dagegen, dass die Bereitschaft in zeitlicher Nähe zum Schenkungsstichtag besteht.

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.05.2016; Aktenzeichen II R 56/14)

 

Tatbestand

Streitig ist die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b des Erbschaftsteuergesetztes in der Fassung vor dem 01.01.2009 (ErbStG) wegen der Schenkung von Kunstgegenständen.

Die Eltern des Klägers, Herrn E 2 und Frau E 3, waren alleinige Gesellschafter der E 2 und E 3 GbR. Die GbR war Eigentümerin zahlreicher Kunstwerke des 20. Jahrhunderts, die sich im Wohnhaus der Eltern des Klägers (A-Straße 1, L) befanden. Sie lösten diese am 16.09.2005 mit sofortiger Wirkung auf und setzten sich durch Übertragung der Kunstgegenstände zu jeweiligem Alleineigentum auseinander. Auf den Vater des Klägers gingen u. a. folgende Kunstwerke über:

Künstler

Titel

Anschaffungsdatum

Künstler 1

Titel 1

08.04.1984

Künstler 1

Titel 2

28.10.1981

Künstler 1

Titel 3

23.03.1982

Künstler 1

Titel 4

10.01.1995

Künstler 2

Titel 5

08.09.1978

Künstler 2

Titel 6

15.12.1978

Künstler 3

Titel 7

22.01.1985

Künstler 3

Titel 8

25.06.1985

Künstler 3

Titel 9

16.10.1985

Künstler 3

Titel 10

05.10.1983

Künstler 3

Titel 11

12.03.1986

Künstler 3

Titel 12

15.04.1985

Künstler 3

Titel 13

27.03.1985

Künstler 3

Titel 14

09.10.1986

Künstler 3

Titel 15

27.03.1985

Künstler 3

Titel 16

28.01.1986

Künstler 3

Titel 17

30.04.1985

Künstler 3

Titel 18

24.03.1983

Künstler 3

Titel 19

24.03.1983

Künstler 3

Titel 20

05.11.1985

Am 20.09.2005 schlossen der Kläger und sein Vater, vertreten durch Frau E 3, einen Schenkungsvertrag über die o. g. Kunstgegenstände. Nach § 2 Ziffer 2 des Vertrages sollte die Erfüllung der Schenkung durch Übertragung des Alleineigentums mit dem Tod des Schenkers erfolgen. Mit diesem Tag sollten die Gegenstände übergeben werden, Besitz, Nutzung oder Lasten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kläger übergehen.

Der Schenker verstarb am 17.01.2006. Der Kläger zeigte dem Beklagten die Schenkung am 04.04.2006 gemäß § 30 ErbStG an. In der am 01.06.2006 eingereichten Schenkungsteuererklärung beantragte der Kläger die vollständige Schenkungsteuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b ErbStG. Er fügte eine Bescheinigung des vereidigten Sachverständigen R vom 06.04.2006 bei, dass die dem Kläger geschenkten Kunstwerke aus einer bedeutenden Privatsammlung stammten und kein Zweifel daran bestehe, dass diese Bilder im öffentlichen Interesse erhaltenswert seien. Ferner legte der Kläger einen Kooperationsvertrag mit der Stiftung S (fortan: Stiftung) vor. In der Präambel Ziffer 2 wird bekräftigt, dass nach Auffassung der Stiftung die Erhaltung der Kunstgegenstände wegen ihrer Bedeutung für die Kunst im öffentlichen Interesse liege und sie daran grundsätzlich interessiert sei, Bilder der Sammlung als Leihgabe zu erhalten und zur wissenschaftlichen Forschung zu bearbeiten. In § 2 wird vereinbart, dass die Stiftung das jederzeitige Zugriffsrecht für die Dauer des Vertrages erhält, um die gesamten oder einzelne Kunstwerke aus der dokumentierten Sammlung E 2 in der Stiftung auszustellen. Wegen der begrenzten Hänge- und Depotmöglichkeiten und der hohen Versicherungskosten sollten die Kunstgegenstände jedoch bei dem Kläger verbleiben, mit dem Recht der Stiftung, für Ausstellungen in den Räumen der Stiftung Kunstgegenstände anzufordern. Ferner verpflichtete sich der Kläger, seine Sammlung in einem den Verhältnissen entsprechendem Umfang Zwecken der Forschung und Volksbildung nutzbar zu machen. In § 3 des Vertrages werden Sonderregelungen für die Leihgesuche Dritter getroffen. Nach § 4 des Vertrages hat die Stiftung das Recht, die Sammlung E 2 insgesamt oder einzelne Werke davon zur wissenschaftlichen Forschung auszuwerten und zu bearbeiten. Der Kläger verpflichtet sich, die Sammlung diesen Zwecken der Forschung durch die Stiftung nutzbar zu machen. Der Vertrag wurde für zehn Jahre fest vereinbart (§ 6 Nr. 1 des Vertrages). Danach verlängert er sich jeweils um fünf Jahre, wenn er nicht von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt wird.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schenkungsteuererklärung mit Anlagen Bezug genommen.

Basierend auf einem Wertgutachten des Sachverständigen R legte der Kläger für die geschenkten Kunstwerke folgende gemeinen Werte zugrunde, die zwischen den Beteiligten außer Streit sind:

gemeiner Wert

Künstler 1

Titel 1

X Euro

Künstler 1

Titel 2

X Euro

Künstler 1

Titel 3

X Euro

...

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