rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Indizwirkung eines Mietvertrages für die Dauer von mehr als 5 Jahren und der Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gebäudeerrichtung und der Veräußerung eines Grundstücks im Sinne der Grundsätze des gewerblichen Grundstückshandels liegt nicht vor, wenn ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich übertragen wird.

Eine kurzfristige Vermietung, die eine bedingte Veräußerungsabsicht bereits im Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung und damit eine Gewerblichkeit der späteren Grundstücksübertragung indiziert, liegt nicht vor, wenn das Grundstück für die Dauer von 5 Jahren und 1 Monat fest vermietet wird.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1, 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob in einer Grundstücksschenkung eine steuerpflichtige Entnahme aus dem Betriebsvermögen liegt.

Die Kläger (Kl.) sind zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte Ehegatten. Der Kl. betreibt ein Bauunternehmen. Im Rahmen seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind auch die von ihm getätigten Grundstücksgeschäfte erfaßt. Außerdem hat der Kl. mehrere andere Grundstücke, die er vermietet.

Nach Abschluß einer Außenprüfung (Ap) für die Jahre bis 1989 schrieb der Beklagte (das Finanzamt -FA-) dem Bevollmächtigten der Kl. am 08.02.1993 zwecks Überprüfung der Veranlagungszeiträume 1990 und 1991 (Streitjahr) an. Es ging dabei insbesondere um die Prüfung, ob der Kl. hinsichtlich aller inzwischen verkauften Grundstücke die erzielten Gewinne als laufenden Gewinn bei seinen Einkünften aus Gewebebetrieb erfaßt hat.

Im daraufhin ergangenen Einkommensteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr 1991 vom 13.07.1993 legte das FA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) einen Betrag in Höhe von 12.298 DM zugrunde. Dieser setzt sich aus den Einkünften für folgende bebaute Grundstücke zusammen:

Objekt

Anschaffungs- bzw. Fertigstellungsjahr

Mieteinnahmen 1991

Überschuß

1

15.12.1990

58.468 DM

./. 10.155 DM

2

1977

20.751 DM

+10.722 DM

3

15.12.1986

51.973 DM

24.379 DM

4

31.12.1989

45.300 DM

./. 626 DM

5

15.12.1988

10.800 DM

./. 10.098 DM

6

01.01.1983

2.368 DM

./. 1.924 DM

189.660 DM

12.298 DM

Der Kl. erwarb das Grundstück 5 in … im Jahre 1987. Im gleichen Jahr begann er mit der Errichtung eines Einfamilienhauses auf diesem Grundstück, welches am 15.12.1988 fertiggestellt wurde. Im Zusammenhang mit der Finanzierung der Gebäudeherstellungskosten wurde kein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen. Laut den vorliegenden Kontoauszügen waren die insoweit gegenüber der Volksbank … e. G. bestehenden Verbindlichkeiten am 30.09.1992 vollständig getilgt.

Mit Mietvertrag vom 09.11.1988 vermietete der Kl. dieses Einfamilienhaus ab dem 01.02.1989 an das Ehepaar … aus …. Der Mietvertrag wurde zunächst für fünf Jahre und einen Monat bis zum 28.02.1994 geschlossen. Gemäß § 2 Nr. 1 b sollte sich das Mietverhältnis um jeweils sechs Monate verlängern, wenn es nicht rechtzeitig gekündigt wurde.

Mit Vertrag vom 02.10.1991 übertrug der Kl. das o.a. Hausgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Anrechnung auf spätere Erb- und Pflichtteilsansprüche auf die Tochter … die dieses am 27.03.1993 für 380.000 DM veräußerte.

Mit ESt-Änderungsbescheid 1991 vom 21.11.1996 erhöhte das FA aufgrund dieses Vorgangs die Einkünfte des Kl. aus Gewerbebetrieb. Zur Begründung wies es daraufhin, daß der Kl., weil eine Veräußerung durch den Kl. als gewerblicher Grundstückshandel zu beurteilen gewesen sei, die Übertragung auf die Tochter gewählt habe, um die Steuerpflicht zu umgehen. Dies erfülle den Tatbestand des § 42 Abgabenordnung (AO).

Zur Begründung des hiergegen eingelegten Einspruches machten die Kl. geltend, das FA habe der ihm in Bezug auf das Vorliegen eines Tatbestandes nach § 42 AO obliegenden Beweislast nicht genüge getan. Desweiteren wiesen sie darauf hin, daß es sich nach der Rechtsprechung des BFH zum gewerblichen Grundstückshandel bei Schenkungen um unechte Veräußerungsfälle handele, die bei der Beurteilung, ob gewerblicher Grundstückshandel vorliege, außer Betracht bleiben würden. Was der Beschenkte letztlich mit der Schenkung anfange, liege außerhalb der Einflußsphäre des Schenkers.

Der Einspruch war erfolglos (Einspruchsentscheidung -EE- vom 16.07.1999). Das FA vertrat weiterhin die Auffassung, daß eine Erhöhung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks 5 … auf die Tochter vorgenommen werden müsse. Zwar liege entgegen seiner bisherigen Auffassung kein Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO vor. Auch treffe der Vortrag der Kl. zu, daß unentgeltliche Grundstücksübertragungen nicht in die Beurteilung, ob gewerblicher Grundstückshandel vorliege, einzubeziehen seien. In dem zu entscheidenden Fall sei jedoch nicht das Vorliegen des Grundstückshandels streitig. Die Grundstücksgeschäfte des Kl. seien ohnehin als gewerblich zu qualifizieren. Jedoch habe das Grundstück 5 …...

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