Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe von Zytostatika im Rahmen des Zweckbetriebs Krankenhaus

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Verabreichung von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen (sog. Zytostatika) an ambulant behandelte Patienten, ist Teil eines Zweckbetriebs Krankenhaus und begründet keinen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

 

Normenkette

GewStG § 3 Nr. 6; AO §§ 14, 64, 67; KHG § 2 Nr. 1; SGB V §§ 107, 39; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.07.2013; Aktenzeichen I R 31/12)

BFH (Urteil vom 31.07.2013; Aktenzeichen I R 31/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Verabreichung von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen (sog. Zytostatika) an Patienten, die bei der Klägerin ambulant therapiert werden, Teil des Zweckbetriebes der Klägerin ist oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet.

Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom 01.12.1992 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand seit dem Jahr 1998 im Betrieb des Klinikums X. (mit den Standorten A-Stadt und B-Stadt) sowie des Klinikums Y. besteht. In der zum Klinikum Y. gehörenden Medizinischen Klinik II mit dem Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie stehen für die stationäre Behandlung von Patienten mit Blut- und Krebserkrankungen 40 Planbetten zur Verfügung. Angeschlossen ist ihr die Onkologische Ambulanz, die über acht Therapieplätze verfügt. Hier werden von einem Team aus Fachärzten und -schwestern medikamentöse Krebstherapien ambulant durchgeführt und Patienten mit Blut- und Krebserkrankungen betreut.

Das Klinikum Y. – Onkologie – verfügte im Streitjahr (wie auch in den vorhergehen den und nachfolgenden Jahren) über eine sog. Institutsermächtigung gemäß § 31 Abs. 1 Buchst. a der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Hierdurch wurde die Klägerin vom Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk A-Stadt zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten u.a. ermächtigt, auf Überweisung von niedergelassenen Vertragsärzten aktive onkologische Therapien (mit Ausnahme oraler Therapien bei Mamma-Ca, niedrig, malignen Non-Hodgkin-Lymphomen einschließlich CLL, myeloproliferativen Syndromen einschließlich CML und Plasmozytomen) einschließlich der im Verlauf der Behandlung erforderlichen Zusatzuntersuchungen (sofern deren Durchführung und Befundung noch am gleichen Tag erforderlich war), begrenzt auf 350 Fälle je Quartal, durch zuführen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Bescheide des Zulassungsausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Regierungsbezirk E. vom 17.11.2003 und vom 26.08.2005 Bezug genommen.

Die im Rahmen der ambulanten Behandlung durchgeführte aktive onkologische Therapie erfolgte in der Regel im Anschluss an eine vorhergehende stationäre Behandlung.

Die Patienten hatten sich zum Zwecke der Behandlung zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr in der onkologischen Ambulanz einzufinden. Nach einer Blutuntersuchung und weiteren Untersuchungen durch den behandelnden Arzt wurde die jeweils durchzuführende Therapie festgelegt, die in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle in der Verabreichung von Infusionslösungen mit Zytostatika bestand. Die Infusionslösungen wurden nach einem Rezept des behandelnden Arztes von der in der Klinik Y. befindlichen Krankenhaus apotheke zeitnah und individuell für den jeweiligen Patienten zubereitet und für die Behandlung zur Verfügung gestellt. Die Verabreichung der Infusionslösungen konnte einen Zeitraum von 1,5 bis zu 5 Stunden in Anspruch nehmen. Nach Beendigung der Therapie fand ein Abschlussgespräch zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten, ggf. auch eine nochmalige Laborkontrolle statt. Zwischen 15.00 Uhr und 18.00 Uhr wurden die Patienten entlassen. Am Folgetag wurden die Patienten entweder sta tionär aufgenommen oder weiterhin ambulant behandelt.

Die im Zusammenhang mit der ambulanten Behandlung erbrachten ärztlichen Leistungen wurden von der Klägerin bei gesetzlich versicherten Patienten gem. § 120 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) mit der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet; die auf Rezept gefertigten Zytostatika rechnete die Klägerin gem. § 129a SGB V mit der Krankenkasse ab, bei der der jeweilige Patient versichert war. Soweit im Rahmen einer stationär und teilstationär durchgeführten Tumortherapie ärztliche Leistungen erbracht und Medikamente verabreicht wurden, wurde die Behandlung als Gesamtleistung erfasst und vergütet.

Am 14.05.2007 reichte die Klägerin die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung für 2005 nebst Jahresabschluss für 2005 beim Beklagten ein. In den Erklärungen wies sie für ihre wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ein zu versteuerndes Einkommen bzw. einen Gewerbeertrag von 90.768 EUR aus. In diesem Betrag ist weder ein Gewinn aus der Abgabe von Zytostatika an ambulant versorgte Patienten noch aus den damit im Zusammenhang stehenden ärztlichen Leistungen enthalten.

Der Beklagte folgte zunächst den Angaben in den Steue...

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