Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahme einer wesentlichen GmbH-Beteiligung trotz Einräumung von Unterbeteiligungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Hauptbeteiligte räumt seinen unterbeteiligten Kindern kein wirtschaftliches Miteigentum an seiner GmbH-Beteiligung ein und bleibt daher wesentlich beteiligt, wenn die Einräumung der Unterbeteiligungen seine Befugnis, über den Gegenstand der Unterbeteiligung zu verfügen, nicht berührt, die Rechte und Interessen der Kinder gegenüber der GmbH ausschließlich durch ihn - den Hauptbeteiligten - wahrgenommen werden und er aufgrund der Unterbeteiligungsvereinbarung ( weiterhin ) befugt ist, Maßnahmen zur Änderung des Gesellschaftsvertrags, Kapitalerhöhungen und rechtsformändernde Umwandlungen der Gesellschaft vorzunehmen.

 

Normenkette

EStG § 34; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.11.2005; Aktenzeichen VIII R 21/01)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für 1984, ob Unterbeteiligungsvereinbarungen bezüglich eines GmbH-Anteils der Versteuerung eines Veräußerungsgewinns i.S.d. § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) durch den Kläger entgegenstehen.

Der Kläger (künftig Hauptbeteiligter) war ursprünglich mit einer Kapitaleinlage in Höhe von 19.600 DM Kommanditist der Firma E. Handels-GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG) beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 30.06.1971 (UR 160/71 Notar Dr. F.) räumte er an seinem nominellen Kommanditanteil – schenkweise – seiner Ehefrau A. eine Unterbeteiligung in Höhe von 10 % (= 4.000 DM vom Nennwert des Kommandit-Kapitals) und seinen zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kindern Dirk (9.10.1961), Sabine (12.2.1963) und Britta (18.6.1964) (künftig Unterbeteiligte) in Höhe von jeweils 5 % ein. Im Verhältnis ihrer Beteiligungen sollten den Unterbeteiligten das Rücklagenkonto, die stillen Reserven und etwaige Gewinne und Verluste des Hauptbeteiligten zustehen. Für den Fall einer Umwandlung etc. der o.g. Gesellschaft sieht der Vertrag vor, daß das Unterbeteiligungsverhältnis nicht aufgelöst wird, sondern sich an demjenigen Vermögensgegenstand fortsetzt, der an die Stelle des Gegenstandes der Unterbeteiligung trat. Bestand ein derartiger Vermögensgegenstand nicht in einer gesellschaftlichen Beteiligung, so sollte sich das zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis als BGB-Gesellschaft fortsetzen. Durch die Einräumung der Unterbeteiligung sollte die Befugnis des Hauptbeteiligten, über den Gegenstand der Unterbeteiligung zu verfügen, nicht beschränkt sein (§ 6 Abs. 1). Der Gesellschaft gegenüber sollten die Rechte und Interessen der Unterbeteiligten ausschließlich durch den Hauptbeteiligten wahrgenommen werden. Die Unterbeteiligten unterwarfen sich insoweit allen Maßnahmen des Hauptbeteiligten (§ 4 Abs. 1). Für die Kinder sollte die Unterbeteiligung frühestens zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 25. Lebensjahr vollendeten, kündbar sein. Die Kündigung sollte erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem der Kläger die Hauptbeteiligung kündigen konnte (§ 8 Abs. 1).

Mit Gesellschafterbeschluß vom 14.12.1971 (UR 224/71 Notar Dr. F.) wurde die Kommanditgesellschaft auf die E. 's Mini-Laden GmbH (nachfolgend: GmbH) umgewandelt. Der Kläger war auch an dieser Gesellschaft zu 50 % beteiligt.

Mit notariellem Vertrag vom 26.09.1974 (UR 190/74 Notar Dr. F.) bekräftigten die Gesellschafter der Unterbeiligungsgesellschaften zum einen, daß – entsprechend einer Regelung im Vertrag vom 30.06.1971 – die Unterbeteiligungen nunmehr an den GmbH-Geschäftsanteilen des Klägers bestünden; zum anderen gewährte der Kläger seinen 3 Kindern weitere Unterbeteiligungsrechte am Stammkapital der GmbH von 3 1/3 %. Darüber hinaus wurden zugunsten des Klägers umfangreiche Widerrufsrechte vereinbart und den Kindern Beschränkungen im Hinblick auf die Verwendung ihrer Gewinnanteile auferlegt (vgl. §§ 3, 4 „Auflagen”).

Im Jahre 1975 verstarb die Ehefrau. Alleinerbe war der Kläger.

Nachdem mit notariellem Vertrag vom 23.12.1975 aus Gesellschaftsmitteln eine Kapitalerhöhung bei der GmbH auf 1.200.000 DM vorgenommen worden war, teilte der Kläger seinen Kindern mit Schreiben vom 27.12.1975 mit, daß diese einen „Rechtsanspruch auf Teilnahme” hätten. Gleichzeitig verzichtete er auf das in § 3 des Vertrages vom 26.09.1974 vereinbarte Widerrufsrecht der Schenkung und auf die Vollziehung der in § 4 des vorgenannten Vertrages vereinbarten Auflagen.

Anläßlich einer Gesellschafterversammlung der GmbH am 22.06.1981 schlossen sich der Kläger und der andere GmbH-Gesellschafter K. E. zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen (E. -K. Gesellschaft bürgerlichen Rechts; nachfolgend: GbR). Zweck dieser Gesellschaft war u.a. das Halten und Verwalten von stillen Beteiligungen an der GmbH. Die ab dem 30.06.1981 vereinbarte stille Kapitalbeteiligung der GbR an der GmbH betrug 1.000.000 DM.

Finanziert wurde sie aus einer zu Lasten des GmbH-Gewinns 1980/1981 am 30.06.1981 erfolgten (Sonder-) Gewinnausschüttung („Bonus”).

Mit „Bestimmungserklärung” vom 23.12.1981 ver...

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