Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1993 vom 8.6.1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 14.9.1994 wird die Einkommensteuer 1993 auf 19.282,– DM festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 90 % und dem Beklagten zu 10 % auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluß:

Der Streitwert wird auf 9.198,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Streitig ist, ob Zahlungen an die Mutter des Klägers (Kl.) als dauernde Lasten abzugsfähig sind.

Der Kl. ist Beamter und wird gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Mutter des Kl. hatte mit notarieller Vereinbarung vom 27.11.1986 ihren Grundbesitz in A. „schenkweise und im Wege der vorweggenommenen Erbfolge” auf den Kl. übertragen. Der Kl. gewährte seiner Mutter ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht an dem übertragenen Wohnhaus. Für den Fall, daß die Mutter des Kl. aus Gründen des Alters oder der Gesundheit das Wohnrecht nicht mehr persönlich ausüben könne oder wolle, war sie zudem berechtigt, auf die Ausübung des Wohnrechts zu verzichten und die Räumlichkeiten auf eigene Rechnung an Dritte zu vermieten. Die laufenden Bewirtschaftungskosten sollte jeweils die Mutter des Kl. tragen.

Der Kl. verpflichtete sich in dem Vertrag, sowohl Schönheitsreparaturen als auch sonstige Erhaltungsaufwendungen zu tragen. Er verpflichtete sich ferner, den erhaltenen Grundbesitz grundsätzlich nicht ohne Zustimmung seiner Mutter weiter zu übertragen. Weitere mögliche Verpflichtungen des Kl. waren in § 4 des Übertragungsvertrages mit folgendem Wortlaut aufgeführt:

„Die Parteien dieses Vertrages sind sich darüber einig, daß der Beteiligte zu 2) (= Kl.) nicht verpflichtet ist, an die Beteiligte zu 1) (= Mutter) einen Barunterhalt künftig zu zahlen. Die Beteiligte zu 1) verfügt über angemessene eigene Renteneinkünfte, so daß sie eines Barunterhaltes nicht bedarf.

Sollten diese Einkünfte in Zukunft nicht mehr vorhanden sein, ist der Beteiligte zu 2) zum Unterhalt verpflichtet. Die Beteiligten zu 3) (= Geschwister) hat der Beteiligte zu 2) von Unterhaltsleistungen freizustellen. Der amtierende Notar hat erläutert, daß bei einer evtl. künftigen alters- oder gesundheitsbedingten Unterbringung der Beteiligten zu 1) in einem Pflegeheim oder Altenheim noch monatliche Kosten entstehen können. Sofern eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen der Beteiligten zu 1) zur Deckung nicht ausreichen, könnten bei Leistungsfähigkeit der Beteiligten zu 2) und 3) Unterhaltspflichten gegenüber der Mutter entstehen. Der Beteiligte zu 2) stellt die Beteiligten zu 3) insoweit von solchen Unterhaltspflichten im Innenverhältnis frei. In diesem Fall ist der Beteiligte zu 2) aber zu einer Verwertung des Grundbesitzes berechtigt.”

Die Mutter des Kl. kam Anfang 1991 in ein Pflegeheim. Der Kl. wurde für die Kosten der Heimunterbringung in Anspruch genommen. 1992 veräußerte er daraufhin das übertragene Grundstück. Den aus der Veräußerung erzielten Erlös verwandte er zur Schuldentilgung für sein selbstgenutztes Wohnhaus und zur Kapitalanlage.

Der Kl. zahlte im Streitjahr 1993 für die Unterbringung seiner Mutter im Pflegeheim – nach Abzug der eigenen Renteneinkünfte der Mutter in Höhe von 8.310,12 DM – einen verbleibenden Betrag von insgesamt 31.414, 50 DM.

Der Beklagte (Bekl.) versagte im Rahmen der ESt-Veranlagung 1993 einen Abzug dieser Aufwendungen. Der Steuerbescheid führte zu einer ESt-Nachforderung in Höhe von 8.211 DM und zu einer Kirchensteuer-Nachforderung in Höhe von 1.121,78 DM. Der gegen den ESt-Bescheid eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Zur Begründung trägt der Kl. vor, daß nach der BFH-Rechtsprechung Versorgungsleistungen als dauernde Lasten abzugsfähig seien, wenn jemand Vermögen im Wege der Erbfolge erhalten habe. Der Kl. habe entsprechendes Vermögen erhalten und dieses zur Schuldentilgung und zur Schaffung von Sparvermögen eingesetzt. Die mit diesem Vermögen in Zusammenhang stehenden Zahlungen an die Mutter seien daher nach der Rechtsprechung des BFH als Sonderausgaben (dauernde Lasten) abzugsfähig. Hilfsweise müsse jedoch auch ein Abzug als außergewöhnliche Belastungen erwogen werden, denn Unterhaltsverpflichtungen seien nach dem Gleichheitsgrundsatz und dem daraus abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der Bemessung der Steuerschuld durchaus in realistischer Höhe zu berücksichtigen.

Auch erscheine es willkürlich, wenn dieselben Aufwendungen für die Heimunterbringung bei einer Zahlung durch die untergebrachte Person vollständig, jedoch bei einer Unterstützungszahlung nur eingeschränkt abzugsfähig seien. Weiterhin hilfs...

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