Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitunternehmerstellung nach Erbfall

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Steuerpflichtiger ist nicht Mitunternehmer, wenn an der Vermutung seiner Erbenstellung nach Bekanntwerden eines Testaments des Erblassers ernsthafte Zweifel bestehen, aufgrund derer der Steuerpflichtige einen beantragten Erbschein nicht erhält, er das Erbe aufgrund einer Nachlasspflegschaft nicht wie ein Mitunternehmer in Besitz genommen hat und ihm aufgrund eines nachfolgenden Vergleichs mit den Erben lediglich Vermächtniszahlungen zufließen.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2013; Aktenzeichen IV R 15/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Besteuerung von Gewinnen der … Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG, der Beigeladenden zu 1.

Am 31.03.2004 verstarb Frau H. Sie war bis zu ihrem Tod einzige Kommanditistin der Beigeladenden zu 1 und einzige Gesellschafterin der H Verwaltungs GmbH, der Beigeladenden zu 6. Letztere ist die Komplementärin der Beigeladenden zu 1. Über den Nachlass wurde durch Beschluss des Amtsgerichts K Nachlasspflegschaft eingeräumt. Ein Testament wurde zunächst nicht aufgefunden. Erst später wurde das als „Gemeinschaftliches Testament” bezeichnete Schriftstück (Bl. 36 d. GA) der Erblasserin und ihrer bereits am 29.07.2003 verstorbenen Mutter A, aufgesetzt am 20.10.1999, gefunden und beim Nachlassgericht des AG K zum Zwecke der Eröffnung abgegeben. Die Eröffnung dieser letztweiligen Verfügung hat am 08.09.2004 stattgefunden.

Bereits am 31.08.2004 hatte das Nachlassgericht den Rechtsanwalt der Kläger, Herrn Rechtsanwalt G, davon in Kenntnis gesetzt, dass dieses Testament der Erblasserin vom 20.10.1999 (Bl. 36 d. GA) aufgefunden worden sei. Hiernach sind alle Verwandten und damit auch die Kläger als Erben ausgeschlossen worden. Ein Erbschein für die Kläger, der deshalb beantragt worden ist, weil sie der Ansicht waren, dass dieses Testament unwirksam sei, wurde nicht ausgestellt.

Als Erben kamen in der Folgezeit neben den Klägern die Beigeladenden zu 2 bis 4 in Frage. Zur Wirksamkeit des aufgefundenen Testaments hat der zuständige Nachlassrichter in der Eröffnungsmitteilung vom 08.09.2004 wie folgt Stellung genommen:

„Das Testament vom 20.10.1999 spricht eindeutig von dem Fall: „das wir gleichzeitig zu Tode kommen”. Ein wirksames Einzeltestament für den Fall des Nachversterbens einer der beiden Damen H ist nicht gewollt. Es verbleibt bei der gesetzlichen Erbfolge.”

Bereits am 08.06.2004 hatte der Nachlasspfleger mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2004 die im Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen zu 1 bilanzierte Beteiligung an der H Metallwerke GmbH veräußert. Geschäftsführer der Beigeladenen zu 6 als Komplementärin der Beigeladenen zu 1 war zu diesem Zeitpunkt der Ehemann der Klägerin zu 2, von Beruf Steuerberater. Auszahlungen an die Kläger wie die Beigeladenen zu 2 bis 4 oder auch an den Beigeladenen zu 5 erfolgten nicht.

Die potentiellen Erben einigten sich am 21.12.2004 vor dem Amtsgericht K im Rahmen eines Vergleichs dahingehend, dass der Beigeladene zu 2 zu 50%, die Beigeladene zu 3 zu 30% und die Beigeladene zu 4 zu 20% als Erben gelten. Diese zahlten an die Kläger je 450.000 Euro und an den Beigeladenden zu 5 einen Betrag von 600.000 Euro. Der Beigeladene zu 5 ist ein Studienfreund der verstorbenen Erblasserin gewesen, der ab Anfang/Mitte der 90er Jahre aufgrund einer wieder engeren Beziehung zur Erblasserin diese in Bezug auf Firmennachfolge beraten hat. Im gemeinschaftlichen Testament ist in Bezug auf den Beigeladenen zu 5 das Folgende bestimmt worden:

„Wir verfügen, dass Herr Dipl.-Ing. K, wohnhaft …, von uns beiden bestimmt ist, unsere rechtliche, verantwortliche Position im Betrieb zu übernehmen, um den Fortbestand der Firma H Metallwarenfabrik GmbH, K, …, in unserem Sinne in eine Stiftung gesichert zu sehen.”

Am 16.08.2005 reichte die Beigeladende zu 1 eine Feststellungserklärung für 2004 ein, die von den Beigeladenen zu 2 bis 4 unterschrieben war. In dieser Erklärung wurden die Einkünfte des Gewerbebetriebs für 2004 auf die Beigeladenen zu 2 bis 5 und die Kläger anteilig verteilt. Wegen Meinungsverschiedenheiten wurde Einzelbekanntgabe beantragt.

Der Beklagte setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Bescheid vom 24.02.2006 einheitlich und gesondert entsprechend der eingereichten Erklärung fest. Der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheid wurde allen Beigeladenden einzeln bekannt gegeben.

Die Kläger legten am 23.03.2006 Einspruch ein. Sie trugen vor, dass sie lediglich Vermächtnisnehmer seien und deshalb Gewinne ihnen gegenüber nicht festzustellen seien. Der Beigeladene zu 5 hatte bereits am 22.03.2006 deshalb Einspruch eingelegt.

Auf Antrag der Beigeladenden zu 2 und zu 3 änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid dahingehend, dass für alle Gesellschafter nun ein Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG berücksichtigt wurde.

Die Beigeladenden zu 2 bis 4 wurden zum Einspruchsverfahren hinzugezogen. Der Beklagte lehnte den Einspruc...

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