Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitliche erstmalige Berufsausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berufsausbildung zur Steuerfachangestellten und die – nach berufsrechtlich notwendiger praktischer Erfahrung – erst ca. 1,5 Jahre nach diesem Abschluss mögliche Weiterbildung zur Steuerfachwirtin sind keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist, ob in einer Ausbildung zum Steuerfachangestellten und einer sich anschließenden Weiterqualifizierung zum Steuerfachwirt bzw. Steuerberater eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu sehen ist.

Der Sohn des Klägers, Herr E 2, geboren am 00.00.1991, bestand am 21.06.2013 die Ausbildung zum Steuerfachangestellten. Seine Abschlussprüfung absolvierte er in den Fächern „Steuerwesen”, „Rechnungswesen”, „Wirtschafts- und Sozialkunde” und „Mandantenorientierte Sachbearbeitung”. Grundwehrdienst oder Zivildienst leistete er nicht.

Ab Juli 2013 nahm er in seinem ehemaligen Ausbildungsbetrieb, der A-GmbH, eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf. Die Beschäftigung endete im Herbst 2016.

Vom 28.11.2015 bis 18.02.2017 nahm er bei dem Studienwerk der Steuerberater in Nordrhein-Westfalen e.V. an einem Vorbereitungslehrgang auf die Steuerfachwirtprüfung 2016/2017 teil. Der Lehrgang bestand aus Präsenzterminen, welche in der Regel wöchentlich am Samstag von 08:00 bis 15:00 Uhr stattfanden. Vom 07.11. bis 19.11.2016 besuchte er zudem einen Intensivlehrgang, welcher von montags bis samstags Unterrichtseinheiten und Probeklausuren vorsah. Die Prüfung zum Steuerfachwirt bestand er am 10.03.2017.

Seit Januar 2017 war er bei der B-GmbH mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.

Im April 2017 beantragte der Kläger die rückwirkende Festsetzung von Kindergeld ab Juli 2013. Zur Begründung führte er an, mit der Ausbildung zum Steuerfachangestellten habe sein Sohn noch keine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen, da die sich anschließende Weiterqualifizierung zum Steuerfachwirt in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der vorangegangenen Ausbildung stünde. Zudem beabsichtige er, die Steuerberaterprüfung abzulegen. Die von ihm aufgenommene Erwerbstätigkeit stünde daher einem Kindergeldanspruch nicht entgegen.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.04.2017 mit der Begründung ab, der Sohn des Klägers habe bereits mit der Ausbildung zum Steuerfachangestellten eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Die sich anschließende Weiterqualifizierung sei nicht Teil einer einheitlichen Erstausbildung, da sie eine Berufstätigkeit voraussetze.

Mit seinem dagegen gerichteten Einspruch machte der Kläger geltend, ihm stehe der geltend gemachte Kindergeldanspruch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu. Entscheidend sei danach, dass die Ausbildungsabschnitte in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stünden und dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar werde, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel nicht bereits mit dem ersten Abschluss erreicht habe. Diese Voraussetzungen erfülle sein Sohn.

Den dagegen gerichteten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19.07.2017 als unbegründet zurück. Der Sohn des Klägers habe bereits mit der Ausbildung zum Steuerfachangestellten eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Die Ausbildungen zum Steuerfachwirt bzw. zum Steuerberater stünden in keinem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung. Der Sohn habe nicht unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung zum Steuerfachangestellten gegenüber der Familienkasse erklärt, sein Berufsziel noch nicht erreicht zu haben. Zudem setze die Weiterqualifizierung zum Steuerfachwirt und anschließend auch die Weiterqualifizierung zum Steuerberater eine mehrjährige Berufstätigkeit voraus. Die Berufstätigkeit führe zu einer zeitlichen Zäsur.

Mit der dagegen gerichteten Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen. Ergänzend macht er geltend, dass es auf die von der Beklagten geforderten „Absichtserklärung” nicht ankommen könne. Allein entscheidend sei, dass sein Sohn die weitergehenden Ausbildungsabschnitte zum jeweils frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen habe.

Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn eine einheitliche Erstausbildung mit der Begründung verneint werde, dass die Weiterqualifizierung zum Steuerfachwirt bzw. Steuerberater eine Berufstätigkeit voraussetze. Eine solche gesetzliche Zulassungsvoraussetzung könne nicht zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs führen. Ohne eine solche Zulassungsvoraussetzung hätte sein Sohn unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung zum Steuerfachangestellten mit den weiteren Ausbildungsabschnitten begonnen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26.04.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 19.07.2017 zu verpflichten, ihm Kindergel...

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