rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung ausländischer Familienleistungen auf das Kindergeld zum amtlichen Wechselkurs

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags zwischen ausländischen ( hier: britischen )Familienleistungen und dem höheren Kindergeld nach deutschem Recht erfolgt dieUmrechnung zu dem am Tag der Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurs; die dieserRegelung entgegenstehende Dienstanweisung im Runderlaß 375 / 74 Nr. 145 Abs. 8 wirddurch das Gemeinschaftsrecht nicht gedeckt.

 

Normenkette

EStG § 31 Abs. 1 S. 3, § 62 Abs. 1, §§ 63, 65 Abs. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Festsetzung des Kindergeldes für die Töchter Laura-Charlene und Alexandraaufgrund der Anrechnung britischer Familienleistungen sowie die Erstattung eines Betrages inHöhe von 705,– DM.

Der Klägerin (Klin.) wurde auf Antrag unter Anrechnung der britischen Familienleistung fürKinder für die Zeit von September 1996 bis Dezember 1996 für die Tochter Laura-CharleneKindergeld in Höhe von 89,– DM, von Januar 1997 bis April 1997 in Höhe von 111,– DM undMai 1997 bis Dezember 1997 für die Töchter Laura-Charlene und Alexandra in Höhe von 242,–DM vorläufig bewilligt. Die Klin. ist mit einem britischen Staatsangehörigen verheiratet. DerEhemann der Klin. ist bei den in Deutschland stationierten britischen Streitkräften tätig. Ererhält Familienleistungen nach britischem Recht für die Töchter Laura-Charlene und Alexandra.

Mit Bescheid vom 30.07.1998 teilte der Beklagte (Bekl.) der Klin. mit, die nunmehrvorgenommene Aufrechnung des Kindergeldes mit den britischen Leistungen habe ergeben, daßder Klin. für die Zeit von September 1996 bis Dezember 1997 zu viel Kindergeld ausbezahltworden war. Aufgrund der abschließenden Festsetzung ergebe sich eine Überzahlung in Höhevon 705,– DM. Dieser Betrag sei zu erstatten. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Einspruchwurde vom Bekl. als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage verfolgt die Klin. ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, daß ihr der Bekl., als sie1996 Kindergeld beantragte, erklärt habe, daß der britische Kindergeldbetrag bekannt sei unddaß sie irgendwann mal die Bescheinigung darüber nachreichen könne. Hätte man ihr dieBedeutung der Vorlage der britischen Bescheinigung für den Zeitpunkt der Umrechnungmitgeteilt, hätte sie die Bescheinigungen auch schon früher vorlegen können. Sie hätte danneinen für sie günstigeren Umrechnungskurs zum britischen Pfund erhalten.

Die Klin. beantragt sinngemäß,

den Bekl. zu verurteilen, die für die Töchter Laura-Charlene und Alexandra gewährtenbritischen Familienleistungen für die Jahre 1996 und 1997 auf die ihr gewährtenKindergeldleistungen in der Weise anzurechnen, daß die in 1996 und 1997 gegoltenenUmrechnungskurse für das britische Pfund zu Deutscher Mark herangezogen werden.

Der Bekl. beantragt,

  • die Klage abzuweisen,
  • hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Bekl. trägt vor, daß Beträge in ausländischer Währung nach den Wechselkursenumzurechnen seien, die für das Kalendervierteljahr festgelegt wurden, in dem die abschließendeEntscheidung getroffen wird. Die Klin. habe im Juni 1998 eine aus dem gleichen Monatdatierende Bescheinigung der britischen Familienleistungsbehörde vorgelegt. Daraufhin seiendie Familienleistungen nach dem festgesetzten Wechselkurs des III. Quartals 1998 in Höhe von3,03311 DM umgerechnet worden, da die abschließende Entscheidung über das Kindergeld am30.07.1998 getroffen worden sei. Aufgrund dieses Umrechnungskurses hätte der Klin. für denZeitraum 1996 und 1997 lediglich Kindergeld in Höhe von 2.031,– DM zugestanden.Tatsächlich seien ihr aber 2.736,– DM ausgezahlt worden. Mithin habe sie den zuviel gezahltenKindergeldbetrag in Höhe von 705,– DM zu erstatten. Zur Begründung für den Zeitpunkt desUmrechnungskurses führt der Bekl. seine Dienstanweisung an. Dem Runderlaß 375/074 istunter Nr. 145 Abs. 8 zu entnehmen: „Die abschließende Festsetzung desKindergeldanspruchs erfolgt für die Kalendermonate, die vor demjenigen Monat liegen, in demder Nachweis über die im Wohnland der Kinder gewährten bzw. zustehenden Leistungenausgestellt wurde. Beträge in ausländischer Währung sind nach den Wechselkursenumzurechnen, die für das Kalendervierteljahr festgelegt wurden, in dem die abschließendeEntscheidung getroffen wird. Die maßgeblichen Kurse werden jeweils durch Runderlaß bekanntgegeben.”

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid des Bekl. vom 30.07.1998 und die Einspruchsentscheidung vom10.08.1998 sind rechtswidrig und verletzen die Klin. in ihren Rechten.

Die Klin. ist Ehegattin eines Mitglieds der britischen Streitkräfte und besitzt die deutscheStaatsangehörigkeit. In den Jahren 1996 und 1997 hat sie sich in Deutschland aufgehalten undsomit der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterlegen. Damit hatte sie grundsätzlichgleichzeitig Anspruch auf Kindergeld für ihre nach § 63 Einkommensteuergesetz (EStG) zuberücksichtigenden Kinder.

Der Ehegatte der Klin. ist britischer Staatsangehöriger mit Anspruch...

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