Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitraum bis zur Aufnahme des Studiums

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Kind ist im Zeitraum des Wartens auf den aufgeschobenen Beginn des Studiums an der Wunschuniversität zumindest vorübergehend nicht studien- bzw. ausbildungsplatzsuchend i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c) EStG, wenn es sich nicht um einen vergleichbaren früher beginnenden Studiengang an einem anderen Studienort bemüht.

 

Normenkette

EStG § 63 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c

 

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob die Beklagte zu Recht die Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Februar 2010 abgelehnt hat.

Der Kläger erhielt für seinen am 11.06.1989 geborenen Sohn XXXX bis einschließlich November 2009 laufend Kindergeld.

XXXX besuchte bis zum Sommer 2009 das Yyyy Berufskolleg für Technik in B-Stadt und begann im Anschluss mit einer Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker im Autohaus Zzzz. Im November 2009 beendete XXXX das Ausbildungsverhältnis, da er beabsichtigte, ein Studium aufzunehmen.

Seit dem Wintersemester 2010/2011 studiert der Sohn des Klägers an der Technischen Universität C-Stadt das Fach Bauingenieurwesen. Für diesen zulassungsfreien Studiengang hat er sich im September 2010 beworben. Die Immatrikulation erfolgte ebenfalls im September 2010. Um einen anderen Ausbildungs- oder Studienplatz hat sich XXXX nach dem Abbruch der Ausbildung nicht beworben. Insbesondere hatte er sich nicht zum Sommersemester 2010 beworben. XXXX meldete sich nach der Aktenlage auch nicht bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.

Im Dezember 2009 und Januar 2010 forderte die Beklagte Nachweise über die Eigenbemühungen von XXXX um einen Ausbildungsplatz, insbesondere Nachweise über die Bewerbung um einen Studienplatz, an. Da der Kläger der Beklagten lediglich mitteilte, die Bewerbungen um einen Studienplatz liefen ab 2010 online und darüber hinaus keine weiteren Unterlagen einreichte, hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2009 mit Bescheid vom 26.01.2010 auf. Den hiergegen am 23.02.2010 erhobenen Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.04.2010 als unbegründet zurück.

Bereits am 19.02.2010 war der Sohn des Klägers an Amtsstelle erschienen und hatte im Rahmen des Gesprächs ausgeführt, er werde sich zum Wintersemester 2010/2011 bewerben. Das Bewerbungsverfahren für die angestrebten Studienfächer Wirtschaftsingenieurwesen, Bauingenieurwesen oder Maschinenbau beginne im Juni 2010. Ein Studium dieser Fachrichtungen könne in der Umgebung (bis D-Stadt) nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

Die Beklagte wertete das Gespräch mit dem Sohn des Klägers als Antrag des Klägers auf Gewährung von Kindergeld für seinen Sohn XXXX ab dem Monat Februar 2010 und lehnte den Kindergeldantrag mit Bescheid vom 26.02.2010 ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 20.03.2010, der von der Beklagten ebenfalls mit Einspruchsentscheidung vom 21.04.2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, der Antrag auf Bewilligung von Kindergeld sei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) seinen erfüllt.

XXXX sei 20 Jahre alt und erfülle daher bereits die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Darüber hinaus sei XXXX studienplatzsuchend i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG. Sein Sohn wolle an einer heimischen Universität (E-Stadt, C-Stadt) studieren und strebe ein Studium der Fachrichtungen Wirtschaftsingenieurwesen, Bioingenieurwesen, Architektur und Städtebau, Maschinenbau oder Bauingenieurwesen an. Diese Studiengänge würden an den Universitäten in C-Stadt und E-Stadt angeboten. Sie würden dort jedoch ausschließlich zum Wintersemester beginnen. Da die Studiengänge – zumindest zum Teil – zulassungsfrei seien, sei auch sichergestellt, dass sein Sohn noch im Jahr 2010 ein Studium aufnehmen werde. Zum Nachweis legte der Kläger Internetausdrucke über den Studienverlauf der benannten Studienfächer an den Universitäten in C-Stadt und E-Stadt vor. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.

Der Kläger hebt hervor, zum Sommersemester 2010 hätten die Hochschulen keine Studiengänge angeboten, die für seinen Sohn in Betracht gekommen wären. Es habe jedoch bereits seit Januar 2010 festgestanden, dass sein Sohn den Studienplatz an der Technischen Universität C-Stadt erhalten werde, da dieser zulassungsfrei sei. Alternativ habe der ebenfalls zulassungsfreie Studiengang Bauingenieurwesen an der Uni E-Stadt zur Verfügung gestanden.

Der Kläger ist zudem der Ansicht, es sei seinem Sohn auf Grund der damit verbundenen Kosten nicht zumutbar, ein Studium an einem entfernt liegenden Studienort zum Sommersemester aufzunehmen, wenn er bereits zum kommenden Wintersemester ein Studium an einer heimischen Universität aufnehmen könne. Sein Sohn strebe kein Studium an einer bestimmten Hochschule an. Ihm sei es jedoch wichtig, den Studienort von zu Hause aus erreichen zu können, um dadurch einen Umzug, die Anschaffung von Möbeln ...

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