Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Alleingesellschafter und GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann mit der Gesellschaft einen Arbeitsvertrag schließen, sodass er steuerlich deren Arbeitnehmer ist und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht.

2. Das Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bestimmt sich im Rahmen der Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte allein nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben.

3. Sozialrechtlich ist kein Beschäftigter, wer als Alleingesellschafter einer GmbH zugleich deren Arbeitnehmer ist.

 

Normenkette

EStG §§ 19, 39e, 40a Abs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die gegenüber dem Antragsteller festgesetzten Einkommensteuerforderungen 2017 und 2018 von der Vollziehung auszusetzen sind.

Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren 2017 und 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus Tätigkeiten für die A GmbH L(01.01.2017 bis 31.08.2017) und B GmbH & Co. KG in D (ab 01.08.2017).

Ferner war der Antragsteller alleiniger Gesellschafter der Firma C. Die C wurde mit notariellem Vertag vom 00.00.2016 (Bl. 9 ff der Gerichtsakte im Verfahren 9 K 3112/21 E) gegründet. Geschäftsführer war der Vater des Antragstellers, Herr E 2. Gegenstand des Unternehmens war zunächst der Betrieb von ….. Auf der Gesellschafterversammlung vom 00.00.2017 wurde eine Änderung des Unternehmensgegenstandes dahingehend beschlossen, dass dieser nunmehr in dem Betrieb von …. bestehen sollte. Mit Beschluss des Amtsgerichts L vom 00.00.2021 (IN000/21) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C eröffnet, zur Insolvenzverwalterin wurde Frau R aus U bestellt.

Am 30.06.2016 hatte die C, vertreten durch den Geschäftsführer E 2, mit dem Antragsteller einen „Arbeitsvertrag” für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer/innen bis 450 Euro geschlossen. Einen gleichlautenden Arbeitsvertrag schloss die C auch mit dem Geschäftsführer, dessen Ehefrau und weiteren Mitarbeitern ( ). Es wurde in dem Arbeitsvertrag (zunächst) ein Stundenlohn in Höhe von 8,50 € vereinbart.

Mit Prüfungsanordnung vom 08.03.2019 ordnete der Antragsgegner eine Lohnsteueraußenprüfung bei der C an. Als Prüfungsbeginn gab er den 25.03.2019 an.

Mit Prüfungsbericht vom 16.04.2019 traf die Prüferin für den Prüfungszeitraum 01.06.2016 bis 28.02.2019 betreffend den Antragsteller unter Tz. 3.3 folgende Feststellungen:

Name

Jahr

Bruttolohn

LSt

SolZ

Ev. Kist

Rk. Kist

E 1

2017

X

X

X

X

X

E 1

2018

X

X

X

X

X

Zur Begründung führte die Prüferin aus, dass Stundenaufzeichnungen nach Angaben des Geschäftsführers der C für den Antragsteller nicht geführt würden. Erst nachdem dem Geschäftsführer E 2 die steuerliche Würdigung aufgezeigt worden sei, habe dieser angeführt, dass Stundennachweise geführt worden, jedoch nach einem Rechnerabsturz nicht mehr in digitaler Form vorhanden seien. Händische Stundenaufzeichnungen seien zur Zeit nach Angabe des Antragstellers nicht auffindbar.

Für das Jahr 2017 schätzte der Antragsgegner zunächst wegen Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung die Besteuerungsgrundlagen und erließ mit Datum vom 09.09.2019 einen Einkommensteuerbescheid für 2017, in dem er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von insgesamt X € (elektronisch übermittelte Bruttoarbeitslöhne der A GmbH in Höhe von X € und der B GmbH & Co KG in Höhe von X € und Arbeitslohn der C in Höhe von X € laut Lohnsteuer-Außenprüfung) der Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde legte.

Hiergegen legte der Antragsteller am 10.09.2019 Einspruch ein und verwies auf seine zeitgleich eingereichte Einkommensteuererklärung 2017, in der er als Summe der Bruttoarbeitslöhne X € erklärte (A GmbH in Höhe von X € und der B GmbH & Co KG in Höhe von X €). Darüber hinaus machte der Antragsteller Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Hinsichtlich der Lohnzahlung der C trägt der Antragsteller vor, dass es sich insoweit um eine geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, die bereits durch den Arbeitgeber pauschalversteuert worden sei. Mit Datum vom 09.10.2019 erließ der Antragsgegner einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017, in dem er die vom Antragsteller geltenden Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigte. Den Bruttoarbeitslohn setzte der Antragsgegner unverändert in Höhe von X € an.

Für das Jahr 2018 reichte der Antragsteller seine Einkommensteuererklärung am 05.01.2020 auf elektronischem Wege beim Antragsgegner ein. Darin erklärte er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von X € aus dem Arbeitsverhältnis mit der B GmbH & Co. KG. Im Einkommensteuerbescheid 2018 vom 12.03.2020 erhöhte der Antragsgegner den erklärten Arbeitslohn um X € aus der Beschäftigung bei der C. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und machte – wie bereits im Jahr 2017 – geltend, dass der Ansatz des Arbeitslohns aus der...

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