Entscheidungsstichwort (Thema)

Erträge aus einem als sonstige Kapitalforderung einzuordnenden Genussrecht mit Obligationscharakter als Einkünfte aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Genussrechte mit Obligationscharakter führen im Unterschied zu sog. qualifizierten Genussrechten beim Inhaber nicht zu Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern zu Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung.

2. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist auf Genussrechte mit Obligationscharakter nicht anzuwenden.

3. Wertsteigerungen eines Genussrechts mit Obligationscharakter, dessen Rückzahlungswert an die Entwicklung des Vermögenswerts der Gesellschaft anknüpft, ohne aber dem Inhaber einen Anteil am Vermögen der Gesellschaft einzuräumen, führen bei Zufluss des Rückzahlungsbetrags ebenfalls zu Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

 

Normenkette

EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nrn. 7, 1, Abs. 2 Nrn. 1, 4 S. 5, § 11 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.2013; Aktenzeichen VIII R 20/11)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde im Streitjahr 2004 mit seiner zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Ehefrau zusammenveranlagt. Er erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer seit 15. Januar 2001 bestehenden Anstellung bei der X GmbH als Geschäftsführer.

Nach § 7 Abs. 2 des mit Wirkung ab 15. Januar 2001 geschlossenen Anstellungsvertrags mit der X GMBH vom 11. Januar 2001, mit dem der Kläger bis 14. Januar 2004 zum Geschäftsführer bestellt wurde, sollte ihm zusätzlich zu diesem Vertrag ein Genussrecht eingeräumt werden, das in Höhe von 2 v.H. an der Wertsteigerung der Gesellschaft nach dem Stuttgarter Verfahren teilnehmen und für den Fall eines Börsengangs durch ein Aktienbezugsrecht ersetzt werden sollte. § 8 Abs. 2 des Vertrags sah vor, dass die Anstellung mit dem Ende der Bestellung zum Geschäftsführer endet. Gemäß ergänzender Vereinbarung zum Anstellungsvertrag vom 3./10. Januar 2002 sollte der Anstellungsvertrag mit Ablauf des 14. Januar 2004 enden.

Mit Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2000 war dem Kläger unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 2 des Arbeitsvertrags eine Gewinnbeteiligung an der X GMBH in Höhe von 2 v.H. des Jahresüberschusses mit Kappungsregelungen in Abhängigkeit zum Jahresbruttogehalt eingeräumt worden.

Am 15. Dezember 2000 hatte der Kläger mit der X GMBH einen Genussrechtsvertrag über 20.000 DM geschlossen. Danach stand dem Kläger jährlich ein Anspruch auf einen Genusszins in Höhe von 10 v.H. zu, eine Verlustbeteiligung war ausgeschlossen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 des Vertrags). Die Laufzeit wurde mit 10 Jahren festgelegt. Eine Kündigung vor Ablauf war von beiden Seiten mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Bei einem Ausscheiden des Klägers aus der X GMBH sollte das Genussrechtsverhältnis ohne Kündigung zum Ende des Kalenderjahres enden (vgl. § 6 Abs. 1 bis 3 des Vertrags). Für den Fall der Rückübertragung sollte der Rückkaufswert nach der Formel Nennbetrag des Genussrechts mal Unternehmenswert X GMBH zum Beendigungszeitpunkt geteilt durch Unternehmenswert X GMBH zum Zeichnungszeitpunkt berechnet werden, wobei der Unternehmenswert nach dem sog. Stuttgarter Verfahren nach Abschnitt 4 ff. Vermögensteuerrichtlinien zu bestimmen war (vgl. § 7 Abs. 3 des Vertrags). § 7 Abs. 4 des Vertrags sah eine Beschränkung des Rückkaufswerts auf das 200-fache des Nennbetrags vor.

Hinsichtlich der Regelungen im Einzelnen bzw. im Übrigen wird gemäß § 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Genussrechtsvertrag vom 15. Dezember 2000, die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2000 und den Anstellungsvertrag vom 11. Januar 2001 verwiesen.

Am 20. Dezember 2002 vereinbarte der Kläger mit der X GMBH u.a., dass die ergänzende Vereinbarung zum Anstellungsvertrag vom 3./10. Januar 2002 sowie § 7 Abs. 2 des Anstellungsvertrags ersatzlos gestrichen werden und der Genussrechtsvertrag vom 15. Dezember 2000 mit sofortiger Wirkung geändert wird. Das Ende des Genussrechtsverhältnisses wurde auf den 31. Dezember 2003 festgelegt. Für den Fall einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses wegen eines Grundes in der Person oder im Verhalten des Klägers, der zu einer Kündigung des Anstellungsverhältnisses wegen schuldhaften Verhaltens ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen würde, sollte das Genussrechtsverhältnis mit dem Ausscheiden aus dem Anstellungsverhältnis enden. In diesem Falle sollten sämtliche, sofern noch nicht geleistete, Zahlungsansprüche aus dem Genussrechtsvertrag entfallen. Das vom Kläger eingesetzte Kapital sollte jedoch an ihn zurückerstattet werden. § 7 Abs. 3 des Genussrechtsvertrags vom 15. Dezember 2000 wurde aufgehoben und dahingehend neu gefasst, dass der Rückkaufswert 1.xxx.xxx EUR beträgt und der Anspruch auf Zahlung dieses Rückkaufswertes mit Ausscheiden, ...

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