Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieblich veranlasste und nicht nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbare Schuldzinsen des Kontokorrentkontos sind keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Da § 4 Abs. 4a EStG nur betrieblich veranlasste Schuldzinsen unterliegen, ist die steuerliche Abziehbarkeit der Schuldzinsen zweistufig zu prüfen. In einem ersten Schritt ist zu klären, ob und inwieweit Schuldzinsen überhaupt zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. Ergibt die Prüfung, dass Schuldzinsen privat veranlasst sind, so sind sie nicht bei der Ermittlung der Entnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen. Danach ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt ist.

2. Hat der Steuerpflichtige in den Vorjahren, nicht aber im Streitjahr Mittel zur Finanzierung der Herstellung zum Privatvermögen gehörender, vermieteter Immobilien von seinem betrieblichen gemischten Kontokorrentkonto entnommen und übersteigen im Streitjahr die Habenbuchungen (laufende Geldeingänge) auf dem Kontokorrentkonto die Entnahmen, so ist davon auszugehen, dass die Kontokorrentzinsen für das Kontokorrentkonto im Streitjahr in voller Höhe betrieblich veranlasst, in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar sind und dass der Betrag der Überentnahmen, der bei den betrieblichen Einkünften nach § 4 Abs. 4a EStG zu einer außerbilanziellen Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen für das Kontokorrentkonto führt, nicht als Werbungskosten aus der Vermietung und Verpachtung der in in den Vorjahren hergestellten Mietimmobilien abziehbar ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a Sätze 1-5, Abs. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.07.2016; Aktenzeichen IX R 29/15)

BFH (Urteil vom 12.07.2016; Aktenzeichen IX R 29/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Streitjahr 2009 als Betriebsausgaben in der GuV abgezogene Kontokorrentzinsen bei außerbilanzieller Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen i.S.v. § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) daneben als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.

Die Kläger sind Ehegatten und werden im Streitjahr vom Beklagten (dem Finanzamt – FA –) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt einen Handel mit Baumaschinen und Baustoffen. Daraus erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielten die Kläger zusammen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

In den Jahren 2006 und 2007 errichteten die Kläger zwei gemischtgenutzte Gebäude in A, die beide nach der Fertigstellung in vollem Umfang an Dritte vermietet wurden. Die Gebäude wurden von den Klägern dem Privatvermögen zugerechnet. Die Kläger erzielen daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Baukosten für diese Gebäude wurden in den Jahren 2006 und 2007 zum Teil vom betrieblichen Kontokorrentkonto des Klägers bei der Bank (Nr.: …) bezahlt (vgl. Klageschriftsatz vom 16. November 2012, Bl. 3 der FG-Akte).

Den Gewinn aus dem Handel mit Baumaschinen und Baustoffen ermittelte der Kläger durch Bestandsvergleich. Dabei wurden im Streitjahr 2009 Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 82.694,22 EUR gewinnmindernd als Betriebsausgaben berücksichtigt. Zugleich nahm der Kläger eine außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG vor (vgl. Bl. 23 der Bilanzakte 2009).

In der Einkommensteuererklärung 2009 machten die Kläger Schuldzinsen (des betrieblichen Kontokorrentkontos Nr.: … „aus Überentnahmen”) in Höhe von jeweils 12.340 EUR für den Kläger und die Klägerin, insgesamt 24.680 EUR, als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der beiden vermieteten Objekte in A geltend (Bl. 13 und Bl. 14 der ESt-Akte 2009).

Den Einkommensteuerbescheid für 2009 erließ das FA am 26. Januar 2011 nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dabei berücksichtigte es nach außerbilanzieller Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb von 122.450 EUR sowie Schuldzinsen (Kontokorrentkonto) in Höhe von insgesamt 24.680 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der vermieteten Objekte A.

Für die Jahre 2007 bis 2009 fand eine Außenprüfung statt. Der Prüfer überprüfte u.a. den Schuldzinsenabzug. Zur Ermittlung, ob die Kontokorrentzinsen (des Kontos Nr. … des Klägers bei der Bank) betrieblich veranlasst waren, teilte er das Kontokorrentkonto rechnerisch in ein betriebliches und ein privates Unterkonto auf. Auf dem betrieblichen Unterkonto erfasste er die betrieblich veranlassten und auf dem privaten Unterkonto die privat veranlassten Sollbuchungen. Die Habenbuchungen schrieb er vorab dem privaten Unterkonto bis zur Tilgung von dessen Schuldensal...

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