Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug eines Schützenvereins aus Baukosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins sind mangels Eingreifens einer Steuerbefreiungsvorschrift in vollem Umfang steuerpflichtig. Der Verein ist deshalb berechtigt, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in gesamter Höhe als Vorsteuer abzuziehen, ohne dass der Vorsteuerabzug für einen Teil der Steuerbeträge nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 4 Nrn. 22b, 12a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.11.2008; Aktenzeichen V B 264/07)

 

Tenor

I. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids für 2000 vom 10. Januar 2003 und der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2005 wird die Umsatzsteuer für 2000 auf einen Negativbetrag von 5.709,86 EUR (11.167,51 DM) festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu drei Vierteln, die Klägerin zu einem Viertel.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Klägerin der Vorsteuerabzug aus den Baukosten für die Errichtung einer Schießstandüberdachung zusteht.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen als gemeinnützig anerkannten Schützenverein. In der für das Jahr 2000 eingereichten Umsatzsteuererklärung wurden abziehbare Vorsteuern in Höhe von 30.474,87 DM geltend gemacht. Bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer ließ das das Finanzamt (FA) einen Betrag von 19.675,15 DM aus den Baukosten der Schießstandüberdachung nicht zum Abzug zu. Es vertrat die Auffassung, dass dem Verein, soweit er Mitgliederbeiträge vereinnahme, um in Erfüllung seines satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecks die Gesamtbelange seiner Mitglieder wahrzunehmen, keine Unternehmereigenschaft zuzusprechen sei. Ein Leistungsaustausch liege insoweit nicht vor. Mit Bescheid vom 10. Januar 2003 setzte das FA die Umsatzsteuer für das Jahr 2000 in Höhe von 2.457,27 EUR fest.

Der dagegen eingelegte Einspruch der Klägerin blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 25. April 2005).

Mit der hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Überdachung des Schießstandes eine Leistung sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Vereins darstelle. Das Schießstandgebäude würde für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Veranstaltungen), den Zweckbetrieb des Vereins (Verkauf von Munition und Schießscheiben) sowie den ideellen Bereich des Vereins (Schießübungen durch Vereinsmitglieder) genutzt. Entgegen der Ansicht des FA liege eine unternehmerische Nutzung zu mehr als 10 % der Gesamtnutzung vor. Somit habe der Verein die volle Zuordnung der Überdachung zum Unternehmen vorgenommen. Dies belege im Streitjahr auch der Umfang des Umsatzes im unternehmerischen Bereich in einer Höhe von 101.532,57 DM im Vergleich zum Umsatz im nichtunternehmerischen Bereich, der nach Abzug einer Versicherungsentschädigung in Höhe von 75.000 DM lediglich 26.780,72 DM ausmache.

Bereits bei Bezug der Eingangsleistungen im Streitjahr hätte die Absicht bestanden, umsatzsteuerpflichtige Leistungen zu erbringen. An dieser Tatsache ändere auch nichts, dass erst in den Jahren 2002 und 2003 mit vier anderen Schützenvereinen Verträge über die Mitbenutzung der Schießanlage abgeschlossen worden seien. Die Situation sei vergleichbar mit einem Wareneinkauf. Auch für Ware, die im Jahr 2000 eingekauft werde, sei selbstverständlich der Vorsteuerabzug vorzunehmen, auch wenn die Ware erst im Jahr 2003 veräußert werde.

Aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. April 2003 (IV B 7-S 7100-77/03, BStBl I 2003, 279) ergebe sich für die Klägerin zudem ein Wahlrecht für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen. Danach könne ein Unternehmer die Umsätze aus dem Betrieb einer Sportanlage insgesamt als steuerpflichtig behandeln, die Umsätze aus dem Betrieb einer anderen Sportanlage aber weiterhin nach Abschnitt 86 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR 2000) aufteilen.

Nach Hinweis des Gerichts teilte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 2007 die Höhe der im Streitjahr vereinnahmten Mitgliedsbeiträge (11.826 EUR = 23.130 DM) mit.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids vom 10. Januar 2003 und der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2005 die Umsatzsteuer in Höhe eines Negativbetrages von 7.602,04 EUR festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren bis zur Entscheidung des BFH in der Sache V R 69/06 ruhen zu lassen sowie hilfsweise die Zulassung der Revision.

Zur Begründung verweist es auf die Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass hinsichtlich der Anwendbarkeit des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 20...

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