Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsleistungen als dauernde Last bei Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung des übergebenen Grundstücks zur anteiligen Finanzierung der Herstellungskosten des eigengenutzen Einfamilienhauses

 

Leitsatz (redaktionell)

Dient der Erlös aus der Veräußerung eines gegen Versorgungsleistungen übergebenen Grundstücks unmittelbar der Finanzierung eines Teils der Herstellungskosten des eigengenutzten Einfamilienhauses, sind die Versorgungsleistungen vom Übernehmer nicht als dauernde Last abzugsfähig, wenn diese die ersparte Nettokaltmiete übersteigen.

 

Normenkette

EStG 1993 § 10 Abs. 1a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2014; Aktenzeichen X R 39/12)

BFH (Urteil vom 15.07.2014; Aktenzeichen X R 39/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug von anlässlich einer Grundstücksüberlassung vereinbarten Versorgungsleistungen als Sonderausgaben. Nach Ergehen des BFH-Urteils (Az. X B 45/07) vom 10. Oktober 2007 befindet sich der Rechtsstreit nunmehr im 2. Rechtsgang.

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1993 und 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Mit notariellem Vertrag vom 14. Juli 1993 übertrug die 1917 geborene und inzwischen verstorbene Mutter des Klägers diesem und dessen Bruder ein vermietetes, mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in F zu jeweils hälftigem Miteigentum. Besitz, Nutzen und Lasten gingen am selben Tag auf die Erwerber über. Der Kläger verpflichtete sich im Gegenzug, der Übergeberin eine lebenslange, nach § 323 Zivilprozessordnung (ZPO) wertgesicherte Rente in Höhe von monatlich 1.000 DM zu zahlen. Noch am selben Tag veräußerten der Kläger und sein Bruder das Grundstück zum Preis von 450.000 DM an einen Dritten.

Die Kläger machten die Rentenzahlungen des Klägers an die Übergeberin in den Streitjahren als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Beklagte (das Finanzamt) ließ diese Zahlungen unter Hinweis auf die damalige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zum Abzug zu.

Mit der dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage trugen die Kläger vor, der Kläger habe den auf ihn entfallenden Erlös (225.000 DM) aus dem Verkauf des übergebenen Grundstücks zur Begleichung der Herstellungskosten eines selbstgenutzten Einfamilienhauses verwendet und damit den Verkaufserlös in eine andere existenzsichernde Wirtschaftseinheit investiert. Die hierdurch ersparten Schuldzinsen seien nicht geringer gewesen als die zugesagten Versorgungsleistungen. Im Jahr 1993 hätten die Hypothekenzinsen bei 7 bis 7,4 % gelegen. Nach der Rechtsprechung des BFH sei eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen auch dann begünstigt, wenn der Veräußerungserlös nach dem Surrogationsprinzip in eine andere existenzsichernde Wirtschaftseinheit investiert werde. Zwar enthalte der Überlassungsvertrag für den Fall der Veräußerung keine Bestimmung. Die Übergeberin sei jedoch mit der Veräußerung und mit der Mittelverwendung einverstanden gewesen. Bezeugen könne dies der Bruder des Klägers, der über die „tatsächliche Gestaltung der Vermögensübergabe” Auskunft erteilen könne.

Die Klage (11 K 4801/06) hatte keinen Erfolg. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hob der Bundesfinanzhof das Urteil auf und wies es an das Finanzgericht München zurück, weil der angebotene Zeugenbeweis zu Unrecht nicht erhoben worden sei. Auf den Beschluss des BFH vom 10. Oktober 2007 X B 45/07, BFH/NV 2008, 96 wird Bezug genommen.

Auf eine Aufklärungsanordnung des Berichterstatters hin tragen die Kläger nunmehr im zweiten Rechtsgang ergänzend vor, dass sich aus einer an Hand der Unterlagen zur Einkommensteuererklärung für 1993 gefertigten Aufstellung ergebe, dass der Verkaufserlös aus dem Objekt X zur Finanzierung des Einfamilienhauses des Klägers im XX verwendet worden sei. Hier sei ersichtlich, dass der Verkaufserlös aus der Umschichtung in Höhe von 225.000 DM neben den bei der B (410.000 DM) der H (110.000) der X Bank (130.000 DM) und der Y-Bank (215.000 DM) aufgenommenen Darlehen unmittelbar für die Finanzierung der Baukosten zur Verfügung gestanden habe. Auch dies könne der Bruder des Klägers bezeugen.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1993 vom 15. April 1997 und des Einkommensteuerbescheids für 1994 vom 19. März 1997 sowie der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 05. September 1997 Rentenzahlungen in Höhe von 5.000 DM (1993) bzw. 12.000 DM (1994) als Sonderausgaben zu berücksichtigen und ihre Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen

und verweist zur Begründung darauf, dass es an einer Vereinbarung über die zweckgebundene Verwendung der Mittel fehle. Außerdem stellten ersparte Zinsen nach Auffassung der Verwaltung keine Erträge dar.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf die eingereichen Schriftsätze und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Am...

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