Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verpflegungsmehraufwendungen bei vor Beginn der doppelten Haushaltsführung erfolgter Wohnsitznahme am Beschäftigungsort

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Steuerpflichtige bereits mindestens drei Monate vor Begründung der doppelten Haushaltsführung am Beschäftigungsort gewohnt, ist ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate seit Begründung der doppelten Haushaltsführung ausgeschlossen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 5 Sätze 5-6

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter des am ….08.1981 geborenen M. M wurde mit Bescheid der Universität X vom 02.08.2007 wegen endgültig nicht bestandener Diplom-Vorprüfung die Exmatrikulation zum 30.09.2007 angedroht, sofern er sich nicht auf einen anderen Studiengang umschreibt. Am 03.09.2007 begann M eine Berufsausbildung zum Veranstaltungskaufmann.

Die Beklagte (die Familienkasse – FK –) führte eine abschließende Berechnung der Einkünfte und Bezüge des M durch und kam dabei zu dem Ergebnis, dass der Grenzbetrag für die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes überschritten ist. Mit Bescheid vom 16.03.2009 hob die FK die Kindergeldfestsetzung für die Monate Januar 2007 bis Dezember 2007 auf und forderte das für diesen Zeitraum bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 1.848 EUR vom Kl zurück.

Auf den hiergegen gerichteten Einspruch und die hierzu eingereichten Einkommensnachweise nahm die FK eine erneute Berechnung wie folgt vor:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

1.324 EUR

Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit

1.335 EUR

Zwischensumme

0 EUR

Einkünfte aus Kapitalvermögen

319 EUR

Werbungskosten aus Kapitalvermögen

- 51 EUR

Sparerfreibetrag

- 750 EUR

Zwischensumme

0 EUR

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

7.853 EUR

Zwischensumme

7.853 EUR

Bezüge aus Kapitalvermögen (Sparerfreibetrag)

268 EUR

Kostenpauschale

-180 EUR

Zwischensumme

88 EUR

Rente

2.885 EUR

Werbungskostenpauschbetrag

- 102 EUR

Zwischensumme

2.783 EUR

Besondere Ausbildungskosten

-2.016 EUR

Summe

8.708 EUR

Den Einspruch wies die FK mit Einspruchsentscheidung vom 12.10.2009 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit seien die Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung –anders als durch das Finanzamt– zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. M habe eine Wohnung in der B-Str. 14, A, unterhalten. Daneben sei er Miteigentümer des Anwesens H-Str. 8, K, mit allen Rechten und Pflichten. Er beteilige sich an der Erledigung der häuslichen Arbeiten und den entstehenden Kosten. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege in K. Alternativ müssten während des Studiums Kosten für tägliche Fahrten von K nach A berücksichtigt werden. Zudem seien für die Zeit im Ausbildungsbetrieb Verpflegungsmehraufwendungen zu berücksichtigen, da M dort Automessen und Skifahrten begleitet und organisatorisch betreut habe.

Die Klin beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 16.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.10.2009 aufzuheben.

Die FK beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der Grenzbetrag überschritten sei.

Verpflegungsmehraufwendungen könnten nur anlässlich des Besuchs der Berufsschule, nicht auch für die Aufenthalte im Ausbildungsbetrieb und der Universität berücksichtigt werden. Kosten der Zweitwohnung könnten während des Studiums gar nicht berücksichtigt werden. Für die Zeit der Berufsausbildung fehle es an einem eigenen Hausstand des M im K. Zudem wäre der Grenzbetrag auch bei Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung für September 2007 bis Dezember 2007 überschritten.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 08.07.2010 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 18.08.2010 Beweis erhoben durch Vernehmung von M als Zeuge. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b Einkommensteuergesetz (EStG) ist ein Kind kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, das für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet.

Insoweit ist zwischen den Beteiligten unstrittig und nach Aktenlage auch nicht zweifelhaft, dass M während des gesamten Jahres 2007 einen dieser Tatbestände erfüllte.

Jedoch ist ein unter § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG fallendes Kind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur zu berücksichtigen, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat.

Inso...

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