Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994 und 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2004; Aktenzeichen X R 22/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Kläger wurden in den Streitjahren (1994 und 1995) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erhielt mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8. März 1993 von seinen Eltern eine Eigentumswohnung in W. übertragen und verpflichtete sich, die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten zu übernehmen und an seine Eltern einen nach § 323 Zivilprozeßordnung abänderbaren monatlichen Betrag von 1.000 DM auf deren Lebenszeit zu zahlen.

Mit gleicher Urkunde übertrugen die Eltern des Klägers dem zweiten Sohn ein Grundstück in F., der als Gegenleistung u. a. einen Geldbetrag von 330.000 DM an die Eltern zu zahlen hatte. Diesen Betrag schenkten die Eltern mit gleicher Urkunde dem Kläger. In § 5 der Urkunde wurde nachrichtlich erwähnt, daß der Kläger von seinen Eltern 300.000 DM als Zweckschenkung zum Erwerb einer Immobilie erhalten solle. Der Kläger erhielt auch diesen Betrag und verwendete ihn, um in L. ein Grundstück anzuschaffen.

Die Kläger machten die Zahlungen von monatlich 1.000 DM für die Streitjahre als dauernde Last geltend.

Der Beklagte (das Finanzamt) lehnte den Abzug ab und wies die Einsprüche mit der Begründung zurück, bei dem Betrag von 1.000 DM monatlich handle es sich um eine private, nach § 12 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abziehbare Unterhaltsrente. Der Kläger könne die eingegangene Zahlungsverpflichtung, deren Kapitalwert 97.680 DM betrage, ohne weiteres aus dem ihm zugleich geschenkten Betrag von 330.000 DM erfüllen.

Die Kläger bringen vor, die übertragene Eigentumswohnung sei eine wenigstens teilweise existenzsichernde Wirtschaftseinheit. Die wiederkehrende Zahlung von monatlich 1.000 DM stehe nur mit der Übertragung der Eigentumswohnung und nicht mit der Schenkung der Geldbeträge von 330.000 DM und 300.000 DM in Zusammenhang. Die steuerrechtliche Beurteilung sei an die gewählte zivilrechtliche Gestaltung gebunden.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

für 1994 und 1995 jeweils einen Betrag von 12.000 DM als dauernde Last zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Kläger könne die eingegangene Verpflichtung aus den ihm zugewendeten Geldbeträgen erfüllen und sei bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht belastet. Die Gestaltung könne entsprechend ihrem wirtschaftlichen Schwergewicht nur als sog. Unterhaltskauf beurteilt werden. Wirtschaftlich sinnvolle Gründe für die gewählte Gestaltung hätten die Kläger nicht vorgetragen. Hätten die Eltern dem Kläger einen niedrigeren Geldbetrag geschenkt und dafür auf die monatlichen Geldzuweisungen verzichtet, hätte dies für beide Parteien zum gleichen Ergebnis geführt. Die strittige Vertragsabfassung sei demnach offensichtlich nur auf steuerliche Überlegungen zurückzuführen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Das Finanzamt hat die jährlichen Zahlungen von 12.000 DM zu Recht nicht als Sonderausgaben abgezogen.

a) Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG).

Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrente), stellen diese weder Veräußerungsentgelte des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet. Sie sind mit ihrem vollen Betrag als dauernde Last abziehbar, wenn sie abänderbar sind (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 26. November 1997 X R 114/94, BStBl II 1998, 190). Eine dauernde Last setzt eine wirtschaftliche Belastung voraus; an ihr fehlt es, wenn die Aufwendungen aus einer empfangenen Gegenleistung erbracht werden können (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BStBl II 1992, 609).

Mit dem den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abgrenzenden Merkmal der „Vermögensübergabe” ist ein Vertragstypus umschrieben, der sich grundsätzlich an dem zivilrechtlichen Typus der Hof- und Betriebsübergabe orientiert. Die Übergabe eines Geldbetrags ist keine der Hof- und Betriebsübergabe steuerrechtlich gleichzustellende Vermögensübergabe (BFH-Urteil in BStBl II 1998, 190, m.w.N.).

Der Abzug wiederkehrender Leistungen als Sonderausgaben setzt voraus, daß das übergebene Vermögen bereits beim Übergeber eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit gewesen war. Die steuerrechtliche Privilegierung der privaten Versorgungsrente ist legitimiert allein durch die elementaren Interessen der am Generationennachfolge-Vertrag Beteiligten. Der Abzug der Versorgung beim Verpflichte...

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