Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins. Unentgeltlichkeit der Beratung eines Lohnsteuerhilfevereins

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Tätigkeit nicht nach Maßgabe einer Gebührenordnung abrechnen, da die Mitgliedsbeiträge sonst ein verdecktes Leistungsentgelt darstellen. Mit der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG wird einer missbräuchlichen Berechnung von Beratungshonoraren vorgebeugt. Aus der danach geforderten Unentgeltlichkeit der Beratung als solcher folgt, dass sowohl die Beitragspflicht als auch die Beitragshöhe nicht an die vom Verein zu erbringenden Leistungen gekoppelt werden darf.

2. Sieht die Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins im Falle der Erstellung von zwei Steuererklärungen für die Beitragsbemessung vor, dass die Einnahmen aus beiden Jahren zusammenzurechnen sind, besteht ein unzulässiger Zusammenhang der Leistung mit der Beitragshöhe.

3. Enthält die Beitragsordnung des Lohnsteuerhilfevereins eine Regelung, wonach sich bei Jahreseinnahmen von über 50.0000 EUR der Beitrag jeweils um 5 EUR pro 5.000 EUR Mehreinnahmen erhöht, ergibt sich im Ergebnis eine unzulässige Abrechnung der Leistungen nach Maßgabe eines Geschäftswertes oder einer Gebührenordnung. Dass diese Beitragserhebungspraxis über lange Zeit rechtsfehlerhaft nicht beanstandet wurde, führt nicht zu einem Vertrauenstatbestand.

 

Normenkette

StBerG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BGB § 242

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.10.2010; Aktenzeichen VII R 23/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte den Kläger zu Recht im Rahmen von Beanstandungen anlässlich der Überprüfung von Geschäftsprüfungsberichten aufgefordert hat, seine Beitragsordnung zu ändern.

Im Rahmen der Überprüfung der Geschäftsprüfungsberichte des Klägers für 2004 und 2005 hat der Beklagte die Beitragsordnung in folgenden Punkten beanstandet:

  • • Die Beitragsordnung enthält bei Einnahmen bis 50.000 EUR fünf festgelegte Abstufungen. Bei Jahreseinnahmen über 50.0000 EUR erhöht sich der Beitrag jeweils um 5 EUR pro 5.000 EUR Mehreinnahmen.
  • • Sind für ein neues Mitglied Steuererklärungen für zwei Jahre zu fertigen, so sind die Einnahmen aus beiden Jahren zusammenzurechnen.

Der Kläger wurde daraufhin mit Schreiben vom 21.02.2007 aufgefordert, die Beitragsordnung wie folgt zu ändern:

  • • Satz 3 (Sind für ein neues Mitglied Steuererklärungen für zwei Jahre …) ist zu streichen.
  • • Der Satz „Maßgeblich für die Beitragsbemessung sind die bei Fälligkeit des Beitrags bekannten Verhältnisse des Mitglieds” ist anzufügen.
  • • Bei der Staffelung ist die letzte Untergliederung (darüber pro 5.000 EUR Mehreinnahmen …) ist zu streichen. Dafür sind feste Beträge zu bestimmen, wobei höchstens 10 Abstufungen zulässig sind.

Den Einspruch des Klägers vom 07.03.2007, der nicht näher begründet wurde, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.04.2007 als unbegründet zurück.

Nach dem Ländererlass vom 30.05.1990 (BStBl I 1990, 244) sei es nicht zulässig, die Staffelung der Mitgliedsbeiträge auf die Höhe der Jahreseinnahmen abzustellen und dabei viele kleine Untergliederungen vorzunehmen und zudem die Bemessungsgrundlage erst bei Inanspruchnahme des Vereins nach den Verhältnissen des laufenden Jahres zu ermitteln. Zudem dürfen entgegen den Bestimmungen der Beitragsordnung des Klägers, wenn für ein neues Mitglied Steuererklärungen für zwei Jahre zu fertigen seien, die Einnahmen aus beiden Jahren nicht zusammengerechnet als Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe herangezogen werden, da dadurch der Beitrag ein verdecktes Leistungsentgelt darstelle.

Mit der Klage (Schreiben vom 30.04., 03.07. und 14.09.2007) beantragt der Kläger den angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben. Er legt dazu die ab 01.01.2003 geltende Mitgliedsbeitragstabelle vor.

Wenn Beitragsabstufungen nach sozialen Gesichtspunkten d. h. nach der Leistungsfähigkeit in Höhe des Einkommens zulässig seien, so müsse dies auch bei zwei Steuererklärungen gelten. Denn es lägen dort ebenfalls Einkommen vor für zwei Jahre, die entsprechend der Beitragstabelle abgerechnet werden müssten. Die Mitglieder hätten dadurch wegen der Progressivität der Tabelle sogar einen leichten Vorteil. Zudem sei die Beitragsordnung seit Jahrzehnten nicht beanstandet worden. Er sei bereit, die Tabelle soweit abzuändern, dass für jede zu fertigende Steuererklärung eigens der Beitrag verlangt werde. Ein weitergehender Eingriff in die Vereinshoheit sei nicht gerechtfertigt, da sonst die Kosten durch die Beiträge nicht gedeckt werden könnten; Sonderregelungen für Lohnsteuerhilfevereine verletzten im Übrigen den Gleichheitssatz und die Vereinigungsfreiheit.

Auch die Regelung der Beitragsordnung, dass bei der letzten Untergliederung der Staffelung pro angefangene 5000 EUR Mehreinnahmen 5 EUR höhere Beiträge zu zahlen seien, sei über Jahrzehnte nicht beanstandet worden und könne nicht zu...

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