Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Einlage durch Aufgeld auf neue GmbH-Anteile

 

Leitsatz (redaktionell)

Erwirbt ein GmbH-Gesellschafter im Wege des „Schütt-aus Hol-zurück”-Verfahrens neue Gesellschaftsanteile zu einem über dem tatsächlichen Wert der Anteile liegenden Kaufpreis, so liegt eine verdeckte Einlage vor, soweit der Kaufpreis den angemessenen Preis für die neuen Anteile übersteigt. In Höhe dieses Differenzbetrages liegen nachträgliche Anschaffungskosten für die Altanteile vor.

 

Normenkette

EStG 1990 § 5 Abs. 6, § 17 Abs. 2; HGB § 255 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.05.2009; Aktenzeichen I R 53/08)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 13.2.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.2.2006 wird die Einkommensteuer 1994 für Frau H auf 5.525.211,37 Euro (10.806.374 DM) herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 5/8, der Beklagte zu 3/8.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der vom Finanzamt bei der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegte Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile um nachträgliche Anschaffungskosten zu mindern ist.

Die Klägerin ist alleinige Gesamtrechtsnachfolgerin der am 22.3.1998 verstorbenen H.

Frau H war Gesellschafterin der Dr. J. H GmbH (GmbH). Zum 31.12.1972 war sie Gesellschafterin der GmbH durch Einbringung eines Kommanditanteils geworden. Nach mehreren Kapitalerhöhungen war Frau H am 31.12.1993 mit Geschäftsanteilen von 1.503.450 DM am Stammkapital der GmbH von 51.970.650 DM beteiligt. Steuerverhaftet waren zum 31.12.1993 52,87 % der Anteile, nominal 794.917 DM. Diesen Anteilen sind Anschaffungskosten in Höhe von 92.420 DM zuzuordnen (vgl. bph 97ff).

Nach den Feststellungen des Finanzamts betrug der gemeine Wert der GmbH Anteile zum 31.12.1993 nach dem Stuttgarter Verfahren 343 DM für je 100 Anteile (fg77).

1994 führten die Gesellschafter der GmbH Kapital zu. Hierfür wurden Gewinnanteile der Gesellschafter verwendet, die zeitgleich mit der Ausgabe neuer Anteile gegen Aufgeld durch Gewinnverteilungsbeschlüsse der GmbH zur Verfügung gestellt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Finanzamts vom 25.10.2006 (fg77) Bezug genommen. Das Aufgeld wurde ohne Rücksicht auf die Bewertungen anhand eines Verteilungsschlüssels zwischen Stammkapital und Rücklagenzuführung festgelegt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der GmbH vom 15.6.2007 (fg97) Bezug genommen.

Dementsprechend erwarb Frau H zum 13.1.1994 beziehungsweise 29.4.1994 Anteile zu je 867.900 DM nominal zuzüglich eines Agio von 3.037.630 DM (350 %) bzw. 3.905.400 DM (450 %). Der Anteil der steuerverhafteten Anteile sank dadurch auf 33,52 % bzw. 24,54 %. Zur Abdeckung der aus diesen Vorgängen entstehenden Steuerschulden erhielt sie eine weitere Gewinnausschüttung. Zum 10.11.1994 war Frau H mit Geschäftsanteilen von insgesamt 3.239.250 DM am Stammkapital der GmbH von 111.970.650 DM beteiligt, davon waren 24,54 % steuerverhaftet. Mit notariellem Vertrag vom 10.11.1994 übertrug Frau H 3.238.250 Geschäftsanteile an die GmbH. Für je 100 Anteile erhielt sie 347 DM, insgesamt 11.236.727,50 DM (bph20). Die restlichen 1.000 Anteile wurden erst im Zuge der Erbauseinandersetzung übertragen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass alle steuerverhafteten Anteile am 10.11.1994 veräußert wurden.

Das Finanzamt setzte zunächst mit Bescheid vom 28.3.1996 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Einkommensteuer für 1994 auf 10.815.264 DM fest, wobei es erklärungsgemäß von einem Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.190.154 DM ausging. Entsprechend dem Bericht über die Betriebsprüfung vom 1.10.1997 legte das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn von 2.665.072 DM zugrunde und setzte die Einkommensteuer für 1994 letztlich mit Bescheid vom 13.2.1998 auf 10.946.652 DM fest. Hiergegen legte Frau H am 17.2.1998 Einspruch ein. Nach deren Tod übernahm die Klägerin mit notariellem Vertrag vom 14.7.2003 (fg44) alle Erbanteile.

Mit Entscheidung vom 3.2.2006 wies das Finanzamt den Einspruch gegenüber den ursprünglichen Erben als unbegründet zurück. Dagegen wurde in deren aller Namen Klage erhoben. Eine Vollmacht wurde unter Hinweis auf den notariellen Vertrag vom 14.7.2003 lediglich für die Klägerin vorgelegt. Hinsichtlich der ehemaligen Miterben ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt; das Finanzamt hat die Einspruchsentscheidung insoweit berichtigt.

Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, dass es sich bei den 1994 bezahlten Aufgeldern um Einlagen nach dem „Schütt-aus Hol-zurück Verfahren” gehandelt habe, ohne Änderung des wirtschaftlichen Werts der Anteile.

Dies ergebe sich aus der Bestäti...

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