Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bezüglich der Beteiligungen an bisher nur verlustträchtigen Filmfonds bei schenkweiser Übertragung der Beteiligung auf minderjährige Kinder jeweils wenige Jahre nach der Zeichnung der Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Hat sich der Steuerpflichtige bereits mehrfach an Medienfonds in der Rechtsform einer KG beteiligt, die dem Anleger im Erstjahr seiner Medienfonds-Beteiligung jeweils Beteiligungsverluste in erheblicher Höhe vermitteln, wogegen die zur Erzielung eines Totalgewinns erforderlichen Gewinne erst in späteren Jahren erzielt werden können, und hat der Steuerpflichtige bereits mehrfach bereits wenige Jahre nach der Zeichnung der Beteiligung und vor Erzielung positiver Beteiligungseinkünfte aus der jeweiligen Medienfonds-Beteiligung diese jeweils im Schenkwege auf seine minderjährigen Kinder übertragen, so spricht das indiziell stark gegen eine Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen bezüglich der Medienfonds-Beteiligung.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass im Fall einer unentgeltlichen Übertragung von KG-Anteilen an Rechtsnachfolger nicht bereits dann von einer Gewinnerzielungsabsicht beim Rechtsvorgänger ausgegangen werden kann, wenn die für den Rechtsnachfolger anzunehmende Gewinnprognose, in diejenige des Rechtsvorgängers einbezogen, zwar zu einem Totalgewinn der Beteiligung führen kann, der Rechtsvorgänger jedoch nur Verluste erzielt hat.

3. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass damit einhergehend (im Fall minderjähriger Kinder als Rechtsnachfolger) eine Minderung der Unterhaltspflicht des Rechtsvorgängers verbunden sein kann. Ein Vorteil, wie etwa die Minderung der Unterhaltspflicht nach § 1602 Abs. 2 BGB, vermag die Gewinnerzielungsabsicht nur dann zu perpetuieren, respektive sich als Indiz für eine solche zu eignen, wenn sich der Vorteil in bestimmter Weise bereits konkretisiert hat.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.12.2013; Aktenzeichen IV B 63/13)

BFH (Beschluss vom 10.12.2013; Aktenzeichen IV B 63/13)

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob für den Antragsteller im Streitjahr 2004 Beteiligungseinkünfte aus einer Kommanditbeteiligung bei der X GmbH & Co KG (im Folgenden auch X-KG) festzustellen sind.

Gemäß Eintragung im Handelsregister war bei Gründung der X-KG persönlich haftende Gesellschafterin die F-GmbH; Kommanditisten waren die A-GmbH und die Beteiligungsverwaltungs-GmbH, letztere als Treuhandkommanditistin. Der Antragsteller beteiligte sich über die Beteiligungsverwaltungs-GmbH mit … EUR zuzüglich eines Agios von … EUR an der X-KG. Einen Anteil von … EUR finanzierte er über ein Darlehen, welches er mit Vertrag vom … bei der Bank aufgenommen hatte.

Bei der X-KG handelt es sich um eine Publikumsgesellschaft, deren Geschäftszweck die Finanzierung, Entwicklung, Herstellung, Vermarktung, Verwertung und Lizensierung von Filmwerken und Nebenprodukten ist. Wie für derartige Medienfonds typisch, war auch die X-KG dergestalt konzipiert, dass durch die Berücksichtigung hoher Herstellungskosten zu Beginn der Beteiligung ein hoher Verlust auf die Gesellschafter zu verteilen war, der über die Laufzeit durch die im Zuge der Verwertung erzielbaren Erlöse wieder ausgeglichen werden sollte, wobei sich konzeptionell spätestens bis zum Ende der vorgesehen Laufzeit ein Totalgewinn auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene ergeben sollte.

Die Beteiligung an der X-KG war die vierte Beteiligung des Antragstellers an einem Medienfonds. Nach Darstellung der Steuerfahndung erfolgte:

  • mit Wirkung für das Jahr 1999 eine Beteiligung in Höhe … DM an der C-KG
  • mit Wirkung für das Jahr 2000 eine Beteiligung in Höhe … DM an der L-KG und
  • mit Wirkung für das Jahr 2003 eine Beteiligung in Höhe von … EUR an der Y-KG

Der Antragsteller war auch als Geschäftsführer für die Initiatoren der genannten Medienfonds tätig. Für die C-KG und die L-KG waren Geschäftsführer zunächst die Herren R und C Ab 1. August 2004 folgten der Antragsteller und Herr S.

In den Beteiligungsprospekten zur X- und Y-KG weist sich der Antragsteller neben Herrn S als verantwortlicher Geschäftsführer der Komplementärin aus.

Der Antragsteller übertrug seine Beteiligungen an der C-KG und der L-KG mit Vertrag vom 10. November 2004 an seine zum Zeitpunkt der Übertragung minderjährigen Kinder mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts und des bestellten Ergänzungspflegers. Die vom Antragsteller unter dem Datum 30. Oktober 2002 als Schenker und gesetzlicher Vertreter unterzeichneten Verträge mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 waren vom Ergänzungspfleger zunächst nicht genehmigt worden. In welcher Fassung die Schenkung dann letztlich doch genehmigt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen.

Bis auf geringfügige Ände...

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