Entscheidungsstichwort (Thema)

Isolierte Anfechtung der den Einspruch als unzulässig verwerfenden Einspruchsentscheidung ist zulässig. Einspruchs- und Klagebefugnis des Gesellschafters, dem eine Sachentnahme aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft allein zugerechnet wird

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine allein gegen die Einspruchsentscheidung gerichtete Klage ist zulässig, wenn der Kläger geltend macht, dass die Einspruchsentscheidung gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche Beschwer enthält. Eine solche liegt in der Verwerfung des Einspruchs als unzulässig.

2. Im Streit um die Bewertung einer Sachentnahme aus dem Betriebsvermögen einer Personengesellschaft ist neben der Gesellschaft selbst auch derjenige Gesellschafter einspruchs- und klagebefugt, dem das auf der Entnahme beruhende Ergebnis allein zugerechnet wird.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Nrn. 1, 5, § 44; AO § 352 Abs. 1 Nr. 5, §§ 367, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.09.2017; Aktenzeichen IV R 17/15)

BFH (Urteil vom 28.09.2017; Aktenzeichen IV R 17/15)

 

Tenor

Die Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2013 betreffend den geänderten Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 21. Februar 2012 wird aufgehoben.

Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 86.750,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Kommanditistin der Fa. L (im folgenden KG), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stralsund (HRA …). Darüber hinaus war die Klägerin persönlich haftende Gesellschafterin der R oHG, ehemals eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel (HRA …).

Die KG ist als übernehmende Rechtsträgerin nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28. März 2006 (UR-Nr. … des Notars …) sowie der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tag mit der R oHG verschmolzen worden. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister der KG erfolgte am 09. Juni 2006.

Ausweislich des vorgenannten Verschmelzungsvertrages erfolgte die Verschmelzung zu Buchwerten mit zulässiger steuerlicher Rückwirkung auf den 31. Juli 2005. Wesentlicher Vermögensgegenstand der R oHG war das in … belegene Campingplatzgrundstück mit aufstehenden Gebäuden sowie übernommene Schuldposten. Als Gegenleistung wurde die Kommanditbeteiligung der Klägerin sowie des weiteren Kommanditisten, Herrn U, um jeweils 8.231,70 EUR auf insgesamt 60.000,00 EUR erhöht.

Gemäß § 3 Abs. 3 des vorgenannten Verschmelzungsvertrages leistete die Klägerin außerdem in das Vermögen der KG als Sacheinlage die in ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der R oHG stehenden (x) Inhaberaktien, ohne Nennbetrag (Stückaktien), an der P AG, AG …, HRB …, ISIN …, die sich in Girosammelverwahrung gemäß Depotgesetz befinden, nach näherer Maßgabe des Depotgesetzes. Zum Ausgleich räumte die KG der Klägerin besondere Beteiligungsrechte ein. In § 4 Abs. 5 des Verschmelzungsvertrages vereinbarten die Vertragsparteien, dass der Gegenwert der eingebrachten Aktien dem Kapitalkonto III der Klägerin bei der KG gutgeschrieben wird und dass, soweit das Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) der KG auf den Aktien beruht, es ausschließlich der Klägerin zuzurechnen ist.

Die Klägerin und der weitere Kommanditist Herr U schlossen am 08. Februar 2006 eine Vereinbarung betreffend die Abgeltung aller bestehenden gegenseitigen Forderungen zwischen der Klägerin als Erbin von Herrn K und Herrn U. Zu diesem Zweck sollte die Klägerin Herrn U 100.000 Stück Aktien der P AG (WKN …) übertragen. Mit der Aktienübertragung sollten private Verbindlichkeiten des Herrn K gegenüber Herrn U i. H. v. 193.723,44 EUR abgegolten werden. Die Übertragung erfolgte am 06. März 2006 auf das Konto des Herrn U bei der Kreissparkasse ….

Die Inhaberaktien der Klägerin an der P AG befanden sich, abzüglich der übertragenen Aktien, auch am 31. Dezember 2006 noch im Depot-Nr. … der Klägerin bei der Bank Q AG.

Die KG bilanzierte die übertragenen x Aktien an der P AG zum 01. Januar 2006 zum durchschnittlichen Kurs von x EUR je Aktie, somit betrug der Bilanzansatz x EUR. Für die Erfassung der Übertragung legte die KG den zwischen der Klägerin und Herrn U in der Vereinbarung vom 08. Februar 2006 vereinbarten Wert i. H. v. 193.723,44 EUR zugrunde. Diesen Betrag erfasste die KG mit einem Teilbetrag i. H. v. 100.580,00 EUR als Anlagenabgang und einem Teilbetrag i. H. v. 92.130,00 EUR als Erlös aus dem Verkauf von Finanzanlagen Darüber hinaus wurde das Konto Festkapital III der Klägerin um den Betrag von 193.723,44 EUR reduziert.

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