Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch für ein arbeitsuchendes Kind

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Als Arbeitsuchender gemeldet ist, wer gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich die Tatsache einer künftigen oder gegenwärtigen Arbeitslosigkeit anzeigt. Eine Registrierung als arbeitsuchend ist nicht erforderlich.

2. Eine Berücksichtigung als arbeitsuchend kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit einen Gesprächstermin zur Berufsberatung wahrnimmt, dieses Gespräch jedoch nicht zur Aufnahme als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle oder um eine Arbeitsstelle führt.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2022; Aktenzeichen III R 37/21)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2019 wird die Beklagte verpflichtet, das Kindergeld für das Kind V… für den Monat Oktober 2018 festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahren haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anspruchsberechtigung für den Bezug von Kindergeld für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2018.

Die Klägerin ist die Mutter des am 21.12.1998 geborenen Kindes V….

Das Kind beendete die Schulausbildung im Juli 2017. In der Zeit vom 04.09.2017 bis zum 05.10.2018 befand sich das Kind in den USA und arbeitete dort als Au pair.

Mit dem E-Mail-Schreiben vom 11.10.2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Kindergeld. Das Kind lebe seit dem 05.10.2018 wieder zu Hause und sei auf der Suche nach einer Ausbildung bzw. gleich nach einem Studienplatz. Das Kind habe sich am 08.10.2018 als arbeitssuchend beim Arbeitsamt W… gemeldet.

Mit dem Schreiben vom 22.10.2018, bei der Beklagten eingegangen am 05.11.2018, ergänzte die Klägerin, dass das Kind sich noch nicht sicher sei, was es beruflich machen möchte; es schwanke zwischen Studium und Ausbildung.

Die Beklagte forderte die Klägerin mit dem Schreiben vom 15.11.2018 auf, Nachweise über eigene Bemühungen des Kindes um eine Ausbildung ab Oktober 2018 vorzulegen.

Die Klägerin teilte daraufhin mit dem Schreiben vom 28.11.2018 mit, dass sich das Kind noch in der beruflichen Orientierungsphase befinde. Dem Kind solle Zeit bis Februar 2019 eingeräumt werden, um sich an einer Uni einzuschreiben.

Mit dem Bescheid vom 10.12.2018 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG würden nicht vorliegen. Nach den Daten der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stellen sei das Kind nicht als arbeitssuchend gemeldet gewesen.

Die Klägerin legte dagegen mit der Begründung Einspruch ein, das Kind habe sich gleich nach der Rückkehr aus den USA ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und sich am 08.10.2018 bei der Agentur für Arbeit in W… als arbeitslos gemeldet.

Die Beklagte wies den Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2019 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe trotz Aufforderung keine Nachweise dafür erbracht, dass das Kind sich in der Zeit von Oktober bis Dezember 2018 um einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidung Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 01.04.2019 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie erneut vor, dass das Kind sich am 08.10.2018 bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet habe. Das Kind habe darauf hingewiesen, dass es einen Job suche, bis es eine Ausbildung anfange.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 10.12.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.03.2019 aufzuheben und Kindergeld ab dem Zeitraum von Oktober 2018 bis Dezember 2018 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aus den in der Kindergeldakte enthaltenen Unterlagen der Berufsberatung gehe hervor, dass das Kind sich dort am 08.10.2018 gemeldet und am 24.10.2018 dort ein Gespräch mit dem zuständigen Berater geführt habe. Inhalt des Gesprächs sei die Studienberatung gewesen. Das Gespräch habe jedoch nicht zur Aufnahme als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle oder um eine Arbeitsstelle geführt. Das Kind sei am 24.10.2018 bei der Berufsberatung abgemeldet worden. Eine Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung bzw. als arbeitssuchend sei nicht erfolgt. Sollte das Kind der Annahme gewesen sein, als Bewerber geführt zu werden, so hätte es sich regelmäßig aller vier Wochen dort melden müssen. Es sei jedoch keine weitere Meldung erfolgt. Das Kind habe sich auch nicht als arbeitssuchend beim Jobcenter gemeldet.

Das Gericht hat schriftliche Stellungnahmen von Frau K… zum Termin am 08.10.2018 (Bl. ...

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