Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.06.1997; Aktenzeichen III R 111/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt … DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in Demmin einen Baustoffhandel und -transport, eine Umschlagspedition und führt Kalksandstein-Spezialtransporte aus.

Im Jahre 1992 investierte sie … DM in neue bewegliche Wirtschaftsgüter. Unter anderem erwarb sie 3 Spezial-Sattelauflieger und 6 Sattelzugmaschinen einschließlich der jeweiligen Zusatzeinbauten. Die Rechnungen für diese Fahrzeuge und das Zubehör sind zwischen dem 30. April 1992 und dem 30. Juni 1992 ausgestellt worden. Die Bescheinigung des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (TÜV-Bescheinigung) ist in 5 Fällen vor dem 1. Juli 1992 und in 4 Fällen danach ausgestellt worden. Sämtliche Fahrzeuge sind nach dem 1. Juli 1992 zugelassen worden; und zwar zwischen dem 2. Juli 1992 und dem 2. November 1992.

Mit Antrag vom 8. Februar 1993 beantragte die Klägerin die Gewährung von Investitionszulage von insgesamt … DM. Für die streitigen Sattelzugmaschinen und Sattelauflieger machte sie einen Zulagensatz von 12 % geltend.

Mit Bescheid vom 29. März 1993 setzte der Beklagte die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992 auf … DM fest. Dabei kürzte er die Bemessungsgrundlage um die Anschaffungskosten dreier Teletron-Bänder in Höhe von insgesamt … DM, für die bereits im Vorjahr Investitionszulage gewährt worden war. Weiterhin lehnte der Beklagte Investitionszulage für die Anschaffung von drei Funkanlagen mit Anschaffungskosten von … DM ab, da diese in bereits länger vorhandene, gebrauchte Kraftfahrzeuge eingebaut worden seien. Für die 3 Sattelauflieger und 6 Zugmaschinen einschließlich der jeweiligen Zusatzeinbauten gewährte der Beklagte nicht eine Zulage – wie beantragt – in Höhe von 12 %, sondern nur in Höhe von 8 %, da diese Fahrzeuge erst nach dem 30. Juni 1992 zum Straßenverkehr zugelassen worden seien. Die Investitionen seien erst nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Im Ergebnis verminderte der Beklagte die Summe der Anschaffungskosten der mit 12 % zu begünstigenden Investitionen, die die Klägerin mit … DM berechnet hatte, auf … DM. Die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage von 8 % erhöhte der Beklagte von … DM auf … DM.

Gegen den Investitionszulagenbescheid legte die Klägerin am 19. April 1993 Einspruch ein. Sie bemängelte die Nichtberücksichtigung der 3 Funkanlagen; diese seien selbständige Wirtschaftsgüter und damit unabhängig von ihrem Einbau in gebrauchte Kraftfahrzeuge förderungsfähig. Weiterhin hielt die Klägerin die Begrenzung auf den niedrigeren Zulagensatz von 8 % bei den erst im 2. Halbjahr 1992 zugelassenen Fahrzeugen für ungerechtfertigt, da die Fahrzeuge sich noch vor dem 30. Juni 1992 in ihrem eigenen Besitz befunden hätten. Sie seien auch vom TÜV zugelassen gewesen und hätten daher auf dem Betriebsgelände eingesetzt werden können. Die Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr sei für den Abschluß der Anschaffung nicht erforderlich. Gegen die Kürzung der bereits 1991 berücksichtigten Teletron-Bänder erhob die Klägerin keine Einwende.

Mit Bescheid vom 5. August 1993 änderte der Beklagte den Investitionszulagenbescheid vom 29. März 1993 und bezog die Funkgeräte mit Anschaffungskosten in Höhe von … DM in die Bemessungsgrundlage ein. Er gewährte einen zusätzlichen Betrag von … DM.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 1993 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Für die nach dem 30. Juni 1992 zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Fahrzeuge sei lediglich eine Zulage von 8 % zu gewähren, da als Abschluß der Investition der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgebend sei. Es komme nicht auf den Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft, sondern auf den Zeitpunkt an, an dem die Fahrzeuge erstmals wirtschaftlich nutzbringend, d. h. zur Erzielung betrieblicher Erträge eingesetzt werden könnten. Dies sei erst ab dem Zeitpunkt der Zulassung gegeben. Es handele sich nicht um Baumaschinen im eigentlichen Sinne, die üblicherweise nur auf dem Betriebsgelände eingesetzt würden und für deren Einsatz keine Straßenverkehrszulassung erforderlich sei, sondern um Wirtschaftsgüter, deren betrieblicher Wert und Nutzen im Transport von Baumaterial auf öffentlichen Straßen bestehe. Allein zu diesem Zweck seien die Fahrzeuge angeschafft worden. Ein zweckentsprechender Einsatz sei vor Zulassung nicht möglich gewesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 25. November 1993 Klage erhoben. Die betreffenden Fahrzeuge seien entsprechend der Bescheinigung des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vor dem 30. Juni 1992 betriebsbereit gewesen. Daß die Fahrzeuge erst nach dem 30. Juni 1992 zugelassen worden seien, sei lediglich darauf zurückzuführen, daß in den Monaten Mai und Juni des Jahres ein unerwarteter Auftragseinbruch stattgefunden habe, der konjunkturbedingt eingetreten und nic...

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