Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile

 

Leitsatz (redaktionell)

Das FA kann den Kraftfahrzeugsteuerbescheid für ein Wohnmobil mit einem zulässigem Gesamtgewicht von über 2,8 t auf Grund des Dritten Gesetzes zur Änderung des KraftStG vom 21.12.2006 (BGBl. I 2006, 3344) rückwirkend zum 1.1.2006 ändern, weil nach der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 1.5.2005 (Verkündung der Verordnung zur Änderung der StVZO im November 2004) auf den Fortbestand der steuerlich günstigen Behandlung von Wohnmobilen nicht mehr vertraut werden konnte.

 

Normenkette

KraftStG § 2 Abs. 2b, § 18 Abs. 5, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Nr. 1a, § 9 Abs. 1 Nr. 2a; GG Art. 20 Abs. 3; 3. KraftStÄndG; StVZO § 23 Abs. 6a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.11.2009; Aktenzeichen II B 94/09)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.000,00 EUR.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Besteuerung eines Kleinbusses als Pkw rückwirkend ab 01. Januar 2006 streitig.

Der Kläger war Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …. Es handelte sich hierbei um ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.810 kg. Das Fahrzeug verfügt über einen Dieselmotor. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 139 km/h.

Bis zum 31. Dezember 2005 wurde das Fahrzeug als sonstiges Fahrzeug nach dem Gewicht besteuert.

Mit Bescheid vom … März 2007 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 12. März 2005 bis 31. Dezember 2005 auf 139,00 EUR, für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 11. März 2006 auf 86,00 EUR und für die Zeit ab 12. März 2006 auf jährlich 450,00 EUR fest. Hierbei besteuerte der Beklagte das Fahrzeug für den Zeitraum von März 2005 bis 31. Dezember 2005 als „sonstiges Fahrzeug” und für den Zeitraum ab 01. Januar 2006 als Wohnmobil.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am … April 2007 Einspruch ein und trug zur Begründung vor, dass die rückwirkende Anhebung der Steuer ab 01. Januar 2006 für ihn als Rentner unzumutbar sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom … Juni 2007 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Gründe der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Der Kläger hat am … Juli 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Das 3. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sei am 21. Dezember 2006 rückwirkend zum 01. Januar 2006 beschlossen worden. Danach habe sich die Kraftfahrzeugsteuer, welche das Finanzamt zutreffend ermittelt habe, für das streitgegenständliche Fahrzeug auf 450,00 EUR pro Jahr erhöht. Soweit dies rückwirkend ab dem 01. Januar 2006 erfolgt sei, sei dies rechtswidrig, da er auf die bisherige Festsetzung habe vertrauen können. Durch die rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer sei ihm die Möglichkeit genommen worden, sein Fahrzeug während der Wintermonate stillzulegen.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom … März 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … Juni 2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass dem Kläger bereits mit Schreiben vom … April 2007 die gesetzlichen Grundlagen zur rückwirkenden Festsetzungsänderung mitgeteilt worden seien mit Hinweis darauf, dass das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) keine Härtefallregelungen für Geringverdiener und Rentner beinhalte.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Dem Gericht lag zur Entscheidung ein Band Kraftfahrzeugsteuerakten vor.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt durfte den ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG ändern, weil sich infolge der Änderung der Bemessungsgrundlage eine höhere Steuer ergeben hat.

Im Fall des Klägers hat sich die Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer im Jahr 2005 geändert. Zwar war das Wohnmobil als Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t zunächst zutreffend als „anderes Fahrzeug” i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zugelassenen Gesamtgewicht besteuert worden. Dieser Besteuerung lag die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zugrunde, wonach Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t nicht als Pkw im Sinne des KraftStG zu beurteilen waren. Insoweit knüpfte der BFH bei der Definition des im Kraftfahrzeugsteuerrecht verwendeten Pkw-Begriffs gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG an verkehrsrechtliche Bestimmungen an und folgerte aus der für Kombinationskraftwagen geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 6 StVZO (später § 23 Abs. 6 a StVZO), wonach diese nur bei einem Gesamtgewicht bis zu 2,8 t Pkw darstellten, dass Fahrzeuge mit einem höheren Gesamtgewicht nicht als Pkw, sondern als andere Fahrzeuge i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG zu behandeln seien (BFH-Urteil vom 22. April 1983 II R 64/82, BStBl II 1983, 747). ...

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