Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktien von Zuckerfabriken sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn damit Rübenanbau- und Ablieferungspflichten und/oder Rübenlieferungsrechte verbunden sind

 

Leitsatz (redaktionell)

Aktien von Zuckerfabriken sind notwendiges Betriebsvermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, wenn mit dem Besitz der Aktien gleichzeitig Rübenanbau- und Ablieferungspflichten und/oder Rübenlieferungsrechte verbunden sind. Allein die Geltung der Zuckermarktordnung oder eine abweichende tatsächliche Übung rechtfertigen keine andere Entscheidung.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen IV R 15/03)

BFH (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen IV R 15/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die im Streitjahr 1989 veräußerten Aktien an der Zuckerrübenfabrik …. AG (im Folgenden AG) zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten, so dass der Veräußerungserlös die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erhöht.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren u.a. Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen Burg … in …. In den Wirtschaftsjahren 1984 bis 1990 baute er auf einer Fläche von durchschnittlich 62,08 ha Rüben an, die er zu ca. 76 % an die Zuckerfabrik D…. und zu ca. 24 % an die AG lieferte. An beiden Zuckerfabriken war er mit einem Kapitalanteil beteiligt.

Nach Maßgabe der EG Zuckermarktordnung 206/68 vom 20.02. 1968 legten die Rheinischen Zuckerfabriken im Einvernehmen mit dem Rheinischen Rübenbauernverband die zur Ausgabe kommende Rübenliefermenge der A- und B-Rüben für das jeweilige Anbaujahr fest und schlossen mit dem einzelnen Rübenanbauer einen entsprechenden Rübenlieferungsvertrag ab. Zu den Einzelheiten wird auf die Verträge der Jahre 1984/1985 bis 1989/1990 (Bl. 139 -144 d.A.) verwiesen. In den Grenzen der Zuckermarktverordnung verhandelten der Rheinische Rübenbauernverband und die rheinischen Zuckerfabriken außerdem jährlich über die Lieferbedingungen der Rübenbauern und setzten z.B. Fuhrvergütungen, Basiszuckergehalte oder Rübenpreise für C-Rüben fest.

Am 06.12.1984 hatte der Kläger Aktien an der AG im Nominalwert von 4.000,00 DM erworben, die er im zweiten Halbjahr 1989 mit einem Veräußerungsgewinn i.H.v. 21.090,00 DM verkaufte. An der AG waren 1984 32,6 % rübenliefernde Aktionäre mit einem Kapital- und Stimmenanteil i.H.v. 53,78 % beteiligt gewesen. 25,85 % entfielen hiervon auf die …. Krautfabrik, die – ohne Preisbindung an die EG Zuckermarktverordnung – jährlich selbst ca. 300.000 dz Zuckerrüben ankaufte und verarbeitete und nur ca. 56.000 dz jährliche Restmenge an die AG weiterleitete, und auf deren Geschäftsführer.

In § 6 der Satzung der AG waren folgende Rechte und Pflichten geregelt:

„Jeder Aktionär ist verpflichtet, für je nominal 50,00 DM seines Aktienbestandes alljährlich 1/10 Morgen Zuckerrüben ordnungsgemäß anzubauen und abzuliefern.

Kann der einzelne Aktionär durch eigenen Anbau seine Lieferpflicht nicht erfüllen, so bleibt es ihm unbenommen, in Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Landwirten unter Genehmigung des Aufsichtsrates die ihm nach seinem Aktienbesitz obliegende Leistung zu bewirken; jedoch bleibt jeder Aktionär für die richtige und ordnungsgemäße Lieferung der Rüben persönlich haftbar.

Die Bezahlung der Rüben und die Abnahme richten sich nach den jeweiligen Anbau- und Lieferverträgen.

Wenn ein Aktionär seiner Rübenanbauverpflichtung nicht nachkommt, so kann er in eine Strafe von 50,00 DM für jeden zu wenig angebauten oder abgelieferten Morgen Rüben genommen werden.”

Während der Beklagte die Dividendenausschüttungen aus den Aktien in den Jahren vor 1988 als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert hatte, änderte er im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 1989 und 1990 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und vertrat dabei die Auffassung, der Veräußerungsgewinn gehöre zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, weil es sich bei den Aktien um notwendiges land- und forstwirtschaftliche Betriebsvermögen gehandelt habe.

Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren form- und fristgerecht erhobene Klage.

Der Kläger trägt vor, die Aktien hätten ihm keine Vorteile für seinen landwirtschaftlichen Betrieb gebracht, weil sich die jährlichen Rübenlieferungsrechte ausschließlich nach den Vereinbarungen zwischen der Zuckerindustrie und dem Rübenbauernverband gerichtet hätten. Anders als bei norddeutschen Zuckerfabriken, bei denen sich das Verhältnis zu den Aktionären wesentlich enger gestalte, bestehe bei Zuckerfabriken im Kölner Raum kein Zusammenhang zwischen Aktienbesitz und Rübenliefermenge. So habe beim Erwerb der Aktien zwischen der AG und ihm Willensübereinstimmung bestanden, dass § 6 der Satzung nicht mehr umgesetzt und Rübenlieferungsrechte bzw. Lieferungspflichten nicht begründet würden. Das werde auch aus der Relation der mit dem Aktienbesitz verbundenen Anbauverpflichtung von 2 ha zu seiner gesamten Anbaufläche deutlich und zeige sich auch in dem Umstan...

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